§ 3 NG 1990 Ausnahmen vom Geltungsbereich

NG 1990 - Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Diesem Gesetz unterliegen nicht

a)

Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen sowie zur unmittelbaren Beseitigung von Katastrophenfolgen;

b)

Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und von Rettungsorganisationen einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze sowie Such- und Rettungsmaßnahmen im Sinne des § 135 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 61/2015;

c)

Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl I Nr. 146/2001, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 65/2015, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze.

d)

Notstandspolizeiliche Maßnahmen gemäß der § 31 Abs. 3 und § 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 54/2014, sowie - unbeschadet des § 22e - verpflichtende Maßnahmen auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet (BGBl. Nr. 225/1959).

In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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