Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.06.2025
Diesem Gesetz unterliegen nicht
a)Litera aMaßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen sowie zur unmittelbaren Beseitigung von Katastrophenfolgen;
b)Litera bMaßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und von Rettungsorganisationen einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze sowie Such- und Rettungsmaßnahmen im Sinne des § 135 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 153/2024;Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und von Rettungsorganisationen einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze sowie Such- und Rettungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 135, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der Fassung der Kundmachung BGBl. römisch eins Nr. 153/2024;
c)Litera cMaßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl I Nr. 146/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2024, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze.Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis d des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2024,, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze.
d)Litera dNotstandspolizeiliche Maßnahmen gemäß der § 31 Abs. 3 und § 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, sowie - unbeschadet des § 22e - verpflichtende Maßnahmen auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet (BGBl. Nr. 225/1959).Notstandspolizeiliche Maßnahmen gemäß der Paragraph 31, Absatz 3 und Paragraph 138, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, sowie - unbeschadet des Paragraph 22 e, - verpflichtende Maßnahmen auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1959,).
In Kraft seit 13.05.2025 bis 31.12.9999
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