§ 5 NG 1990 (Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz), Bewilligungspflichtige Vorhaben zum Schutz der freien Natur und Landschaft - JUSLINE Österreich
§ 5 NG 1990 Bewilligungspflichtige Vorhaben zum Schutz der freien Natur und Landschaft
NG 1990 - Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.06.2025
(1)Absatz einsDie Vorhaben gemäß Abs. 2 bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der GemeindeDie Vorhaben gemäß Absatz 2, bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde
1.Ziffer einsals Grünfläche ausgewiesen oder gemäß § 32 Abs. 3 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, kenntlich gemacht sind oderals Grünfläche ausgewiesen oder gemäß Paragraph 32, Absatz 3, Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, kenntlich gemacht sind oder
2.Ziffer 2als Baugebiet für Erholungs- oder Tourismuseinrichtungen ausgewiesen sind und sich im Bereich des Neusiedlersees einschließlich des Schilfgürtels und des Seevorgeländes gemäß Anlage 2 befinden,
einer Bewilligung.
(2)Absatz 2Folgende Vorhaben, die auf den in Abs. 1 genannten Flächen verwirklicht werden sollen, bedürfen einer Bewilligung:Folgende Vorhaben, die auf den in Absatz eins, genannten Flächen verwirklicht werden sollen, bedürfen einer Bewilligung:
1.Ziffer einsdie Errichtung, Erweiterung und wesentliche Änderung von
a)Litera aGebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen;
b)Litera bEinfriedungen und Abgrenzungen aller Art;
c)Litera cAnlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter) oder von Torf sowie die Verfüllung solcher und bereits bestehender Anlagen einschließlich der Endgestaltung der Abbaustätten;
d)Litera dAnlagen zur Ablagerung von Abfällen einschließlich der Endgestaltung, sofern nicht lit. c zur Anwendung kommt;Anlagen zur Ablagerung von Abfällen einschließlich der Endgestaltung, sofern nicht Litera c, zur Anwendung kommt;
e)Litera eTeichen und künstlichen Wasseransammlungen sowie Grabungen und Anschüttungen in stehenden oder vorübergehend nicht wasserführenden Gewässern aller Art;
2.Ziffer 2der Aufstau oder die Ausleitung eines Gewässers, die Verfüllung, die Verrohrung, die Auspflasterung oder Verlegung eines Gewässerbettes, sowie die Umgestaltung eines Uferbereiches, einschließlich von Altarmen;
3.Ziffer 3die Errichtung von Freileitungen mit einer elektrischen Nennspannung von mehr als 30 Kilovolt (KV);
4.Ziffer 4die Errichtung von Anlagen für Zwecke des Motocross- und Autocrosssports oder ähnlicher Sportarten;
5.Ziffer 5die Anlage von Flug-, Modellflug-, Golf- und Minigolfplätzen;
6.Ziffer 6das Verfüllen oder sonstige Verändern von natürlichen Gräben oder Hohlwegen, ausgenommen geringfügige flächenhafte Anschüttungen oder nicht ins Gewicht fallende andere Veränderungen.
(3)Absatz 3Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 und 2 und der Anzeigepflicht gemäß § 5a sind ausgenommen:Von der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins und 2 und der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 5 a, sind ausgenommen:
1.Ziffer einsmobile Folientunnel für Zwecke der pflanzlichen Produktion im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, Baustelleneinrichtungen für die Dauer der Bauphase, Anlagen im Rahmen einer Veranstaltung für längstens zwei Wochen, Einrichtungen zur Wartung oder Kontrolle behördlich genehmigter Anlagen, Hochstände und Ansitze, die üblicherweise zur rechtmäßigen Ausübung der Jagd erforderlich sind, künstlerisch wertvolle Skulpturen, historische Denkmäler und Kapellen;
2.Ziffer 2einmalige Zubauten zu Gebäuden, für die eine naturschutzbehördliche Bewilligung besteht, bis zu einer Fläche von 50% des Bestandes, höchstens jedoch 50 m². Die Vergrößerung gilt auch dann als einmalig erfolgt, wenn sie in mehreren Abschnitten vorgenommen wird, jedoch insgesamt das genannte Höchstausmaß nicht überschreitet. Die jeweilige Vergrößerung ist vor Baubeginn unter Angabe des Umfangs der Naturschutzbehörde formlos zu melden und von dieser ohne weiteres Verfahren zu den Akten zu nehmen;
3.Ziffer 3Einfriedungen von Vor-, Haus- und Obstgärten, bei denen kein zusammenhängender Teil mehr als 50 m vom Wohngebäude entfernt ist, sowie Anlagen, Gebäude bis zu einer Brutto-Grundfläche bis 20 m² und sonstige geringfügige Bauvorhaben im Sinne des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in Vor-, Haus- und Obstgärten, die in einem Zusammenhang mit einem Wohngebäude stehen, und von diesem nicht mehr als 50 m entfernt sind, mit Ausnahme solcher auf Flächen, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünfläche-Kellerzone, Grünfläche-Sonderzone, Grünfläche-Weinproduktionszone oder als Grünfläche-Freihaltezone ausgewiesen sind;Einfriedungen von Vor-, Haus- und Obstgärten, bei denen kein zusammenhängender Teil mehr als 50 m vom Wohngebäude entfernt ist, sowie Anlagen, Gebäude bis zu einer Brutto-Grundfläche bis 20 m² und sonstige geringfügige Bauvorhaben im Sinne des Burgenländischen Baugesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998,, in Vor-, Haus- und Obstgärten, die in einem Zusammenhang mit einem Wohngebäude stehen, und von diesem nicht mehr als 50 m entfernt sind, mit Ausnahme solcher auf Flächen, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünfläche-Kellerzone, Grünfläche-Sonderzone, Grünfläche-Weinproduktionszone oder als Grünfläche-Freihaltezone ausgewiesen sind;
4.Ziffer 4Einfriedungen, die dem Schutze land- und forstwirtschaftlicher Kulturen oder der Nutztierhaltung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dienen, soferne diese dem Charakter des betroffenen Landschaftsraumes (§ 6 Abs. 1 lit. c) angepasst sind und ein sachlicher oder funktioneller Zusammenhang zwischen der Einfriedung und der Nutzung der Fläche für die Dauer des Bestehens der Einfriedung gegeben ist;Einfriedungen, die dem Schutze land- und forstwirtschaftlicher Kulturen oder der Nutztierhaltung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dienen, soferne diese dem Charakter des betroffenen Landschaftsraumes (Paragraph 6, Absatz eins, Litera c,) angepasst sind und ein sachlicher oder funktioneller Zusammenhang zwischen der Einfriedung und der Nutzung der Fläche für die Dauer des Bestehens der Einfriedung gegeben ist;
5.Ziffer 5Vorhaben auf Plätzen für Leichtathletik und Ballsport, ausgenommen Golf; Spielplätze, Friedhöfe und künstliche Freibäder, letztere mit Ausnahme solcher im sachlichen, funktionellen oder örtlichen Zusammenhang mit Oberflächengewässern;
6.Ziffer 6geringfügige Änderungen, Erweiterungen und Umbauten einer bewilligten Anlage (zB Ein- und Umbau von Fenstern, Dachgauben, Bau und Umbau von ortsüblichen Terrassen, Änderungen von Antennen mit maximaler Höhenveränderung der Funkmasten von bis zu 2 m);
7.Ziffer 7der Betrieb, die Instandhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen;
8.Ziffer 8die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von ingenieurbiologischen Ufersicherungsmaßnahmen an fließenden oder stehenden Gewässern, sofern diese 150 m² nicht überschreiten und der Sicherung von Wegen, Straßen, Infrastruktureinrichtungen oder baulichen Anlagen dienen;
9.Ziffer 9Maßnahmen in Erfüllung von Verpflichtungen nach § 47 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018;Maßnahmen in Erfüllung von Verpflichtungen nach Paragraph 47, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 73/2018;
10.Ziffer 10Gewässerquerungen gemäß § 1 der Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen, BGBl. II Nr. 327/2005, wenn sie entsprechend der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 2 der Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen) ausgeführt werden;Gewässerquerungen gemäß Paragraph eins, der Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2005,, wenn sie entsprechend der allgemeinen Sorgfaltspflicht (Paragraph 2, der Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen) ausgeführt werden;
11.Ziffer 11Solarenergieanlagen (Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen), die bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 parallel zu Dach- oder Wandflächen auf diesen aufliegen oder in diese eingefügt sind, mit Ausnahme von Anlagen auf Flächen, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünfläche-Kellerzone, Grünfläche-Sonderzone, Grünfläche-Weinproduktionszone oder Grünfläche-Freihaltezone ausgewiesen sind.
(4)Absatz 4Die Ausnahmen des Abs. 3 Z 1, 3, 4, 5 und 7 bis 11 gelten auch für Landschaftsschutzgebiete. Die Bewilligungspflicht für Fälle des § 22e bleibt von den Ausnahmen des Abs. 3 unberührt.Die Ausnahmen des Absatz 3, Ziffer eins,, 3, 4, 5 und 7 bis 11 gelten auch für Landschaftsschutzgebiete. Die Bewilligungspflicht für Fälle des Paragraph 22 e, bleibt von den Ausnahmen des Absatz 3, unberührt.
In Kraft seit 13.05.2025 bis 31.12.9999
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