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Legende:
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(2) Folgende Vorhaben, die auf den in Abs. 1 genannten Flächen verwirklicht werden sollen, bedürfen einer Bewilligung:
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(3) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 und 2 und der Anzeigepflicht gemäß § 5a sind ausgenommen:
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(4) Die Ausnahmen des Abs. 3 Z 1, 3, 4, 5 und 7 bis 11 gelten auch für Landschaftsschutzgebiete. Die Bewilligungspflicht für Fälle des § 22e bleibt von den Ausnahmen des Abs. 3 unberührt.
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(2) Folgende Vorhaben, die auf den in Abs. 1 genannten Flächen verwirklicht werden sollen, bedürfen einer Bewilligung:
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(3) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 und 2 und der Anzeigepflicht gemäß § 5a sind ausgenommen:
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(4) Die Ausnahmen des Abs. 3 Z 1, 3, 4, 5 und 7 bis 11 gelten auch für Landschaftsschutzgebiete. Die Bewilligungspflicht für Fälle des § 22e bleibt von den Ausnahmen des Abs. 3 unberührt.