§ 16 NG 1990 Besonderer Tierartenschutz

NG 1990 - Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Sofern sie nicht als Wild gelten oder dem Fischereirecht unterliegen, sind

1.

die wildlebenden Tiere der Roten Liste (§ 15) sowie des Anhangs I der VS-Richtlinie, der Anhänge II, IV und V der FFH-Richtlinie, der Anhänge II und III des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume („Berner Übereinkommen“), BGBl. Nr. 372/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. III Nr. 82/1999, und die in den Anhängen I und II des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten („Bonner Übereinkommen“), BGBl. III Nr. 149/2005, aufgezählten Arten und

2.

unbeschadet Z 1 alle sonstigen wildlebenden Vogelarten

geschützt.

Eine konsolidierte Liste jener Arten gemäß Z 1, die in den Roten Listen sowie den Anhängen der dort genannten Richtlinien und Übereinkommen angeführt sind, mit ihren (soweit vorhanden) deutschsprachigen Namen ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und bei allen Bezirksverwaltungsbehörden während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(2) Geschützte Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten, verletzt, getötet, verwahrt, entnommen, noch geschädigt werden. Die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern, die Entfernung von Nestern sowie das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand, der Vogelarten des Abs. 1 ist verboten. Für jene Tierarten des Abs. 1, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt sind, sind weiters jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur sowie jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten verboten. Das Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe geschützter Tiere oder von Teilen solcher Tiere ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsform verboten. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Verkauf oder Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.

(3) Die Landesregierung kann in einer Verordnung für geschützte Tiere unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 Z 1 angeführten Richtlinien Folgendes festlegen:

a)

Ausnahmen vom Geltungsbereich,

b)

jene Maßnahmen und Fangmethoden, die zum Zwecke des Schutzes des Bestands von Tieren verboten sind,

c)

Maßnahmen, die zum Schutze des Nachwuchses von geschützten Tieren zu setzen sind,

d)

jene Tierarten, zu deren Schutz in Ergänzung zu den Bestimmungen des Abs. 2 das Entfernen, Beeinträchtigen oder Zerstören von Nestern und ihren Standorten, von Balzplätzen, Fortpflanzungs-, Rast- und Winterquartieren verboten ist und

e)

jene Tierarten, für die der Schutz auf die unmittelbare Umgebung (50 m) ausgedehnt wird.

(4) Maßnahmen im Sinne des Abs. 3 lit. c, d und e können von der Landesregierung im Einzelfall durch Mandatsbescheid im Sinne des § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), verfügt werden, wenn es zum Schutze von Tierarten im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist.

(5) Wer Tiere der geschützten Arten (auch in Teilen oder Entwicklungsformen) besitzt oder innehat, hat deren Herkunft der Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Tot oder pflegebedürftig aufgefundene geschützte Tiere sind Eigentum des Landes und sind unverzüglich der Behörde oder einer von dieser namhaft gemachten wissenschaftlichen Institution zu übergeben.

(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 finden auf tote Tiere der geschützten Art keine Anwendung, wenn diese vor dem 1. März 1991 erworben worden sind. Der Nachweis ist von der Besitzerin oder vom Besitzer zu erbringen.

In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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