§ 16a NG 1990 Artenschutz nach der FFH-Richtlinie und VS-Richtlinie

NG 1990 - Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Die Landesregierung hat eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume der in der FFH-Richtlinie und der VS-Richtlinie genannten Arten sowie einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern oder wiederherzustellen. Dazu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

a)

die Einrichtung von geschützten Gebieten (V. Abschnitt, §§ 7, 27 Abs. 1 lit. b, 22 a und 22 b) oder der Abschluß von Vereinbarungen sowie die Gewährung von Förderungen (§ 75);

b)

die Pflege und schutzorientierte Gestaltung der Lebensräume innerhalb und außerhalb der besonders geschützten Gebiete;

c)

die Wiederherstellung zerstörter Lebensräume;

d)

die Neuschaffung von Lebensräumen;

e)

die Aufrechterhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung jener ökologischen Prozesse, die die natürliche Entwicklung von Lebensräumen bedingen.

(2) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der in den Richtlinien (Abs. 1) genannten Arten zu überwachen und zu dokumentieren.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Untersuchungs-, Kontroll- oder Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, um sicherzustellen, daß der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine nachteiligen Auswirkungen auf die geschützten Arten haben.

(4) Die Begriffsbestimmungen des Art. 1 der FFH-Richtlinie finden auf die Bestimmungen der §§ 16 a und 16 c Anwendung.

In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16a NG 1990


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16a NG 1990 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16a NG 1990


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16a NG 1990


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16a NG 1990 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 NG 1990
§ 16b NG 1990