§ 16a NG 1990 Artenschutz nach der FFH-Richtlinie und VS-Richtlinie

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.05.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume der in der FFH-Richtlinie und der VS-Richtlinie genannten Arten sowie einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern oder wiederherzustellen. Dazu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

a)

die Einrichtung von geschützten Gebieten (V. Abschnitt, §§ 7, 27 Abs. 1 lit. b, 22 a und 22 b) oder der Abschluß von Vereinbarungen sowie die Gewährung von Förderungen (§ 75);

b)

die Pflege und schutzorientierte Gestaltung der Lebensräume innerhalb und außerhalb der besonders geschützten Gebiete;

c)

die Wiederherstellung zerstörter Lebensräume;

d)

die Neuschaffung von Lebensräumen;

e)

die Aufrechterhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung jener ökologischen Prozesse, die die natürliche Entwicklung von Lebensräumen bedingen.

(2) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der in den Richtlinien (Abs. 1) genannten Arten zu überwachen und zu dokumentieren.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Untersuchungs-, Kontroll- oder Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, um sicherzustellen, daß der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine nachteiligen Auswirkungen auf die geschützten Arten haben.

(4) Die Begriffsbestimmungen des Art. 1 der FFH-Richtlinie finden auf die Bestimmungen der §§ 16 a und 16 c Anwendung.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume der in der FFH-Richtlinie und der VS-Richtlinie genannten Arten sowie einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern oder wiederherzustellen. Dazu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:
    1. a)Litera adie Einrichtung von geschützten Gebieten (V. Abschnitt, §§ 7, 27 Abs. 1 lit. b, 22 a und 22 b) oder der Abschluss von Vereinbarungen sowie die Gewährung von Förderungen (§ 75);die Einrichtung von geschützten Gebieten (römisch fünf. Abschnitt, Paragraphen 7,, 27 Absatz eins, Litera b,, 22 a und 22 b) oder der Abschluss von Vereinbarungen sowie die Gewährung von Förderungen (Paragraph 75,);
    2. b)Litera bdie Pflege und schutzorientierte Gestaltung der Lebensräume innerhalb und außerhalb der besonders geschützten Gebiete;
    3. c)Litera cdie Wiederherstellung zerstörter Lebensräume;
    4. d)Litera ddie Neuschaffung von Lebensräumen;
    5. e)Litera edie Aufrechterhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung jener ökologischen Prozesse, die die natürliche Entwicklung von Lebensräumen bedingen.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der in den Richtlinien (Abs. 1) genannten Arten zu überwachen und zu dokumentieren.Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der in den Richtlinien (Absatz eins,) genannten Arten zu überwachen und zu dokumentieren.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat durch Verordnung Untersuchungs-, Kontroll- oder Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, um sicherzustellen, dass der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine nachteiligen Auswirkungen auf die geschützten Arten haben.
  4. (4)Absatz 4Die Begriffsbestimmungen des Art. 1 der FFH-Richtlinie finden auf die Bestimmungen der §§ 16 a und 16 c Anwendung.Die Begriffsbestimmungen des Artikel eins, der FFH-Richtlinie finden auf die Bestimmungen der Paragraphen 16, a und 16 c Anwendung.

Stand vor dem 12.05.2025

In Kraft vom 01.05.2016 bis 12.05.2025
(1) Die Landesregierung hat eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume der in der FFH-Richtlinie und der VS-Richtlinie genannten Arten sowie einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern oder wiederherzustellen. Dazu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

a)

die Einrichtung von geschützten Gebieten (V. Abschnitt, §§ 7, 27 Abs. 1 lit. b, 22 a und 22 b) oder der Abschluß von Vereinbarungen sowie die Gewährung von Förderungen (§ 75);

b)

die Pflege und schutzorientierte Gestaltung der Lebensräume innerhalb und außerhalb der besonders geschützten Gebiete;

c)

die Wiederherstellung zerstörter Lebensräume;

d)

die Neuschaffung von Lebensräumen;

e)

die Aufrechterhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung jener ökologischen Prozesse, die die natürliche Entwicklung von Lebensräumen bedingen.

(2) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der in den Richtlinien (Abs. 1) genannten Arten zu überwachen und zu dokumentieren.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Untersuchungs-, Kontroll- oder Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, um sicherzustellen, daß der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine nachteiligen Auswirkungen auf die geschützten Arten haben.

(4) Die Begriffsbestimmungen des Art. 1 der FFH-Richtlinie finden auf die Bestimmungen der §§ 16 a und 16 c Anwendung.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume der in der FFH-Richtlinie und der VS-Richtlinie genannten Arten sowie einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern oder wiederherzustellen. Dazu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:
    1. a)Litera adie Einrichtung von geschützten Gebieten (V. Abschnitt, §§ 7, 27 Abs. 1 lit. b, 22 a und 22 b) oder der Abschluss von Vereinbarungen sowie die Gewährung von Förderungen (§ 75);die Einrichtung von geschützten Gebieten (römisch fünf. Abschnitt, Paragraphen 7,, 27 Absatz eins, Litera b,, 22 a und 22 b) oder der Abschluss von Vereinbarungen sowie die Gewährung von Förderungen (Paragraph 75,);
    2. b)Litera bdie Pflege und schutzorientierte Gestaltung der Lebensräume innerhalb und außerhalb der besonders geschützten Gebiete;
    3. c)Litera cdie Wiederherstellung zerstörter Lebensräume;
    4. d)Litera ddie Neuschaffung von Lebensräumen;
    5. e)Litera edie Aufrechterhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung jener ökologischen Prozesse, die die natürliche Entwicklung von Lebensräumen bedingen.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der in den Richtlinien (Abs. 1) genannten Arten zu überwachen und zu dokumentieren.Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der in den Richtlinien (Absatz eins,) genannten Arten zu überwachen und zu dokumentieren.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat durch Verordnung Untersuchungs-, Kontroll- oder Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, um sicherzustellen, dass der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine nachteiligen Auswirkungen auf die geschützten Arten haben.
  4. (4)Absatz 4Die Begriffsbestimmungen des Art. 1 der FFH-Richtlinie finden auf die Bestimmungen der §§ 16 a und 16 c Anwendung.Die Begriffsbestimmungen des Artikel eins, der FFH-Richtlinie finden auf die Bestimmungen der Paragraphen 16, a und 16 c Anwendung.

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