Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der in den Richtlinien (Abs. 1) genannten Arten zu überwachen und zu dokumentieren.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Untersuchungs-, Kontroll- oder Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, um sicherzustellen, daß der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine nachteiligen Auswirkungen auf die geschützten Arten haben.
(4) Die Begriffsbestimmungen des Art. 1 der FFH-Richtlinie finden auf die Bestimmungen der §§ 16 a und 16 c Anwendung.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der in den Richtlinien (Abs. 1) genannten Arten zu überwachen und zu dokumentieren.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Untersuchungs-, Kontroll- oder Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, um sicherzustellen, daß der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine nachteiligen Auswirkungen auf die geschützten Arten haben.
(4) Die Begriffsbestimmungen des Art. 1 der FFH-Richtlinie finden auf die Bestimmungen der §§ 16 a und 16 c Anwendung.