Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.06.2025
(1)Absatz einsZur Förderung und Finanzierung von Maßnahmen zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes sowie zur Förderung von Maßnahmen im Bereich des Umweltschutzes wird ein Landschaftspflegefonds eingerichtet.
(3)Absatz 3Die Mittel des Fonds sind von der Landesregierung zu verwalten und so zu verwenden, dass den Zielsetzungen des Abs. 1 im höchsten Maße gedient wird.Die Mittel des Fonds sind von der Landesregierung zu verwalten und so zu verwenden, dass den Zielsetzungen des Absatz eins, im höchsten Maße gedient wird.
(4)Absatz 4Die Gewährung von Förderungen ist an Bedingungen und Auflagen zu knüpfen, die zur Gewährleistung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung notwendig sind und sicherstellen, dass Geldmittel nur in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges notwendigen Umfang eingesetzt werden. Auf eine Förderung aus Mitteln des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
(5)Absatz 5Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber (Förderungsempfängerin oder Förderungsempfänger) ist zu verpflichten, Organen des Landes die Überprüfung der Notwendigkeit und Verwendung der Förderungen durch Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und über die Durchführung der Maßnahmen innerhalb einer festzusetzenden Frist zu berichten. Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ist überdies zu verpflichten, alle Ereignisse, welche die Durchführung der geförderten Maßnahmen verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
(6)Absatz 6Vor Gewährung einer Förderung ist vorbehaltlich gesetzlicher Rückforderungsansprüche auszubedingen, dass der gewährte Förderungsbetrag rückzuerstatten ist, wenn
a)Litera adie Landesregierung über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist,
b)Litera bdie geförderte Maßnahme durch ein Verschulden der Förderungsempfängerin oder des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist,
c)Litera cdie Förderungsempfängerin oder der Förderungsempfänger die unverzügliche Anzeige von Ereignissen, welche die Durchführung der geförderten Maßnahme verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unterlassen hat,
d)Litera ddie Förderung widmungswidrig verwendet wurde oder
e)Litera edie an die Gewährung der Förderung geknüpften Bedingungen und Auflagen (Abs. 4) nicht eingehalten worden sind.die an die Gewährung der Förderung geknüpften Bedingungen und Auflagen (Absatz 4,) nicht eingehalten worden sind.
(7)Absatz 7Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung zum Inhalt haben. Richtlinien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, haben weiterhin Geltung, sofern diese nicht durch einen Beschluss der Landesregierung außer Wirksamkeit gesetzt werden. Die Landesregierung kann sich bei der Umsetzung und Kontrolle der Richtlinien anderer Organisationen bedienen (zB Gemeinden, Burgenländische Landwirtschaftskammer, Naturschutzorganisationen). Anfallende Kosten sind aus Mitteln des Fonds zur Verfügung zu stellen.
(8)Absatz 8Dem Landschaftspflegefonds können durch Gesetz weitere, die Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Lebensbedingungen für Menschen, Tiere und Pflanzen betreffende über dieses Gesetz hinausgehende Maßnahmen zur Förderung zugewiesen werden.
In Kraft seit 13.05.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 75 NG 1990
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 75 NG 1990 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 75 NG 1990