§ 75f NG 1990

NG 1990 - Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer

1.

durch Handlungen und Unterlassungen die Landschaftsschutzabgabe hinterzieht oder verkürzt, oder

2.

die Anzeige gemäß § 75d Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, oder

3.

die Abgabenerklärung nach § 75d Abs. 4 nicht, mangelhaft oder verspätet einreicht, oder

4.

die Aufzeichnungen nach § 75e Abs. 1 nicht oder nicht vollständig führt, oder

5.

der Behörde die Unterlagen gemäß § 75e Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, und Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 2 bis 5 sind jeweils mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.

(4) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind gemäß § 75 Abs. 2 lit. e dem Landschaftspflegefonds zuzuleiten.

In Kraft seit 15.08.2021 bis 31.12.9999
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