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(2) Dem Fonds sind zuzuleiten:
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(3) Die Mittel des Fonds sind von der Landesregierung zu verwalten und so zu verwenden, dass den Zielsetzungen des Abs. 1 im höchsten Maße gedient wird.
(4) Die Gewährung von Förderungen ist an Bedingungen und Auflagen zu knüpfen, die zur Gewährleistung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung notwendig sind und sicherstellen, daß Geldmittel nur in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges notwendigen Umfang eingesetzt werden. Auf eine Förderung aus Mitteln des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber (Förderungsempfängerin oder Förderungsempfänger) ist zu verpflichten, Organen des Landes die Überprüfung der Notwendigkeit und Verwendung der Förderungen durch Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und über die Durchführung der Maßnahmen innerhalb einer festzusetzenden Frist zu berichten. Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ist überdies zu verpflichten, alle Ereignisse, welche die Durchführung der geförderten Maßnahmen verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
(6) Vor Gewährung einer Förderung ist vorbehaltlich gesetzlicher Rückforderungsansprüche auszubedingen, daß der gewährte Förderungsbetrag rückzuerstatten ist, wenn
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(7) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung zum Inhalt haben. Richtlinien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, haben weiterhin Geltung, sofern diese nicht durch einen Beschluss der Landesregierung außer Wirksamkeit gesetzt werden. Die Landesregierung kann sich bei der Umsetzung und Kontrolle der Richtlinien anderer Organisationen bedienen (zB Gemeinden, Burgenländische Landwirtschaftskammer, Naturschutzorganisationen). Anfallende Kosten sind aus Mitteln des Fonds zur Verfügung zu stellen.
(8) Dem Landschaftspflegefonds können durch Gesetz weitere, die Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Lebensbedingungen für Menschen, Tiere und Pflanzen betreffende über dieses Gesetz hinausgehende Maßnahmen zur Förderung zugewiesen werden.
(2) Dem Fonds sind zuzuleiten:
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(3) Die Mittel des Fonds sind von der Landesregierung zu verwalten und so zu verwenden, dass den Zielsetzungen des Abs. 1 im höchsten Maße gedient wird.
(4) Die Gewährung von Förderungen ist an Bedingungen und Auflagen zu knüpfen, die zur Gewährleistung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung notwendig sind und sicherstellen, daß Geldmittel nur in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges notwendigen Umfang eingesetzt werden. Auf eine Förderung aus Mitteln des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber (Förderungsempfängerin oder Förderungsempfänger) ist zu verpflichten, Organen des Landes die Überprüfung der Notwendigkeit und Verwendung der Förderungen durch Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und über die Durchführung der Maßnahmen innerhalb einer festzusetzenden Frist zu berichten. Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ist überdies zu verpflichten, alle Ereignisse, welche die Durchführung der geförderten Maßnahmen verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
(6) Vor Gewährung einer Förderung ist vorbehaltlich gesetzlicher Rückforderungsansprüche auszubedingen, daß der gewährte Förderungsbetrag rückzuerstatten ist, wenn
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(7) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung zum Inhalt haben. Richtlinien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, haben weiterhin Geltung, sofern diese nicht durch einen Beschluss der Landesregierung außer Wirksamkeit gesetzt werden. Die Landesregierung kann sich bei der Umsetzung und Kontrolle der Richtlinien anderer Organisationen bedienen (zB Gemeinden, Burgenländische Landwirtschaftskammer, Naturschutzorganisationen). Anfallende Kosten sind aus Mitteln des Fonds zur Verfügung zu stellen.
(8) Dem Landschaftspflegefonds können durch Gesetz weitere, die Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Lebensbedingungen für Menschen, Tiere und Pflanzen betreffende über dieses Gesetz hinausgehende Maßnahmen zur Förderung zugewiesen werden.