§ 66 NG 1990 Organisation der Naturschutzorgane

NG 1990 - Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Organisation der Naturschutzorgane ist von der Landesregierung wahrzunehmen. Sie hat insbesondere für die Aus- und Weiterbildung, die Information und den Einsatz im Bereich sämtlicher Bezirksverwaltungsbehörden Sorge zu tragen.

(2) Im Einvernehmen mit der Landesregierung können Aufgaben des Abs. 1 vom Verein der Burgenländischen Naturschutzorgane (VBNO) wahrgenommen werden.

(3) Die Landesregierung hat je nach Bedarf, mindestens halbjährlich die von den Naturschutzorganen aus dem Bereich der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sie ihren Wohnsitz haben, zu entsendenden Bezirksvertreterinnen und Bezirksvertreter zu Informations-, Bildungs- und Koordinationsgesprächen einzuladen. Die Bezirksvertreterinnen und Bezirksvertreter haben mindestens vierteljährlich die Naturschutzorgane über die Ergebnisse dieser Gespräche zu informieren.

In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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