Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2018
Alle mit Agenden des Naturschutzes befaßten Personen (§§ 4 Abs. 1, 56, 60, 61, 69) sind mit einem mit Lichtbild versehenen Ausweis auszustatten, aus dem ihre Befugnisse hervorgehen.
In Kraft seit 01.03.1991 bis 31.12.9999
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