§ 68 NG 1990 Kostenersatz

NG 1990 - Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Mitarbeit im Naturschutzbeirat, als Naturschutzbeauftragte oder Naturschutzbeauftragter der Gemeinde (§ 60) und Naturschutzorgan (§ 61) ist grundsätzlich ehrenamtlich. Mit Ausnahme der Bediensteten des Landes gebührt jedoch jenen ein Kostenersatz, die in Einzelfällen im besonderen Auftrag der Behörde an der Vollziehung dieses Gesetzes und der Verordnungen mitwirken.

In Kraft seit 09.10.2004 bis 31.12.9999
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