§ 70 NG 1990

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.11.2020 bis 31.12.9999

Alle mit Agenden des Naturschutzes befaßten Personen (§§ 4 Abs. 1, 56§§ 56, 60, 61, 69) sind mit einem mit Lichtbild versehenen Ausweis auszustatten, aus dem ihre Befugnisse hervorgehen.

Stand vor dem 03.11.2020

In Kraft vom 01.03.1991 bis 03.11.2020

Alle mit Agenden des Naturschutzes befaßten Personen (§§ 4 Abs. 1, 56§§ 56, 60, 61, 69) sind mit einem mit Lichtbild versehenen Ausweis auszustatten, aus dem ihre Befugnisse hervorgehen.

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