§ 22a NG 1990 Geschützter Lebensraum

NG 1990 - Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Landesregierung hat zwecks Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes außerhalb und - gegebenenfalls - innerhalb von Europaschutzgebieten (§ 22b) zu schützen:

1.

die im Anhang I der FFH-Richtlinie angeführten und im Burgenland gefährdeten, natürlichen Lebensraumtypen von besonderem Interesse und

2.

die Lebensräume der in Anhang II der FFH-Richtlinie angeführten Arten.

(2) Zum Zweck des Abs. 1 kann die Landesregierung

1.

Lebensraumtypen gemäß Abs. 1 Z 1 und Lebensräume für die in Abs. 1 Z 2 genannten Arten mit Verordnung zum geschützten Lebensraum erklären sowie

2.

soweit erforderlich den Schutz durch Vereinbarungen oder Förderungen (§ 75) gewährleisten.

(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 Z 1 hat den jeweiligen Schutzgegenstand und den Schutzzweck, die zur Erreichung des Zwecks allenfalls notwendigen Gebote und Verbote sowie Art und Umfang der Schutzbestimmungen festzulegen. § 22d findet sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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