§ 23 NG 1990 Landschaftsschutzgebiete

NG 1990 - Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Gebiete, die sich durch besondere landschaftliche Vielfalt, Eigenart und Schönheit auszeichnen, die für die Erholung der Bevölkerung oder für den Tourismus besondere Bedeutung haben oder die historisch oder archäologisch bedeutsame Landschaftsteile umfassen, können von der Landesregierung durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.

(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Schutzgebietsgrenzen und insbesondere der Schutzgegenstand, der Schutzzweck (Naturhaushalt, Landschaftsbild, Landschaftscharakter und dgl.), bewilligungspflichtige Vorhaben, Verbote sowie Ausnahmeregelungen festzulegen.

(3) Naturhaushalt ist das Beziehungs- und Wirkungsgefüge zwischen den unbelebten (Licht, Luft, Klima, Relief, Gestein, Boden, Wasser) und belebten (Pflanzen, Tiere, Menschen) Faktoren.

(4) Landschaftsbild ist die mental verarbeitete Summe aller sinnlichen Empfindungen der realen Landschaftsgestalt von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und aus der Luft.

(5) Der Landschaftscharakter ist durch wesentliche Struktur- und Gestaltungselemente der Landschaft im Hinblick auf ihre Bedeutung als Gestaltungsfaktoren der Raumbildung, des Landschaftsbildes, des Naturhaushaltes sowie der nachhaltigen Raumnutzung bestimmt.

(6) Unbeschadet sonstiger Bestimmungen dieses Gesetzes sind in Landschaftsschutzgebieten solche Vorhaben als bewilligungspflichtige festzulegen, die geeignet sind, den jeweils in den Verordnungen bestimmten Schutzgegenstand sowie den Schutzzweck nachteilig zu beeinträchtigen. Das Anzeigeverfahren gemäß § 5a gilt auch für bewilligungspflichtige Maßnahmen nach den Landschaftsschutzgebietsverordnungen.

(7) Die Behörde hat Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten zu bewilligen bzw. für das Vorhaben die Freigabe auszusprechen, wenn

1.

die in diesem Gesetz für Bewilligungen oder Vorhabensanzeigen festgelegten Voraussetzungen gegeben sind und

2.

der jeweils in der Verordnung festgelegte Schutzgegenstand oder Schutzzweck nicht nachteilig beeinträchtigt wird oder dies nicht zu erwarten ist.

§ 6 Abs. 5 und 6 findet sinngemäß Anwendung.

(8) Als Verbote im Sinne des Abs. 2 sind solche Vorhaben festzulegen, die den Schutzgegenstand, den Schutzzweck oder den Naturhaushalt nachteilig beeinträchtigen.

(9) Für jedes Landschaftsschutzgebiet ist ein Entwicklungs-, Sanierungs- und Pflegekonzept mit einer Zonierung unterschiedlich wertvoller oder durch unterschiedliche Nutzungsansprüche gekennzeichneter Landschaftsteile anzustreben. Eine solche Zonierung soll insbesondere in Landschaftsschutzgebieten oder Teilen derselben, die zum Naturpark (§ 25) erklärt worden sind, durchgeführt werden.

In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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