§ 16c NG 1990 Arten- und Lebensraumschutzprogramme

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.09.2001 bis 31.12.9999

(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege geschützter oder gefährdeter wildlebender Pflanzen- und Tierarten undsowie gefährdeter Lebensräume sind von derhat die Landesregierung nach Maßgabe der finanziellen Mitteldie Ausarbeitung und Durchführung von Arten- und LebensraumschutzprogrammeLebensraumschutzprogrammen zu erstellengewährleisten. Bei der Auswahl der Schutzobjekte ist von den Arten der Roten Liste bzw. von den natürlichen Lebensräumen und den Feuchtgebieten (§ 7) auszugehen.

(2) Die Artenschutzprogramme haben insbesondere zu enthalten:

a)

die Erfassung, Darstellung und fortlaufende Dokumentation bedrohter Arten von landesweiter Bedeutung, insbesondere hinsichtlich ihrer aktuellen Verbreitung, der Bestandssituation, allenfalls erkennbarer Bestandstrends, sowie der von ihnen bewohnten Lebensräume und der vorherrschenden Lebensbedingungen;

b)

die Feststellung und Bewertung der wesentlichen Gefährdungsursachen, die nachhaltigen Einfluß auf die Entwicklung der Populationen nehmen;

c)

Vorschläge für Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen, für populationslenkende und -verbessernde Maßnahmen sowie zur Flächensicherung und zum Grunderwerb bestehender oder neuzuschaffender Lebensräume gefährdeter Arten einschließlich von Pufferzonen;

d)

Richtlinien und Hinweise zur Durchführung von Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen zum Schutze der Lebensräume der Arten und von Maßnahmen der Überwachung ihrer Populationen sowie

e)

einen Zeit- und Finanzierungsplan.

(3) Die Landesregierung hat zur Erhaltung der geschütztengeschützter oder gefährdeter Arten und ihrer Lebensräume sowie zur Erhaltung der geschützten natürlichengeschützter oder gefährdeter Lebensräume nach Maßgabe der finanziellen Mittel folgendedie Durchführung folgender Maßnahmen durchzuführenzu gewährleisten:

a)

die Durchführung umfassender Programme zur Förderung einzelner Arten oder Artengruppen sowie der natürlichen Lebensräume;

b)

den Abschluß von vertraglichen Vereinbarungen zur Förderung von Artenschutzprojekten (förderungswürdige Projekte);

c)

die Durchführung bzw. Förderung von Vorhaben zur Bestandsüberwachung und Kontrolle für gefährdete Arten (Monitoring-Projekte) sowie

d)

sonstige Maßnahmen des Arten- und Lebensraumschutzes.

(4) Die Mittel für Maßnahmen nach Abs. 3 sind aus dem Landschaftspflegefonds (§ 75) bereitzustellen.

Stand vor dem 06.09.2001

In Kraft vom 03.07.1996 bis 06.09.2001

(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege geschützter oder gefährdeter wildlebender Pflanzen- und Tierarten undsowie gefährdeter Lebensräume sind von derhat die Landesregierung nach Maßgabe der finanziellen Mitteldie Ausarbeitung und Durchführung von Arten- und LebensraumschutzprogrammeLebensraumschutzprogrammen zu erstellengewährleisten. Bei der Auswahl der Schutzobjekte ist von den Arten der Roten Liste bzw. von den natürlichen Lebensräumen und den Feuchtgebieten (§ 7) auszugehen.

(2) Die Artenschutzprogramme haben insbesondere zu enthalten:

a)

die Erfassung, Darstellung und fortlaufende Dokumentation bedrohter Arten von landesweiter Bedeutung, insbesondere hinsichtlich ihrer aktuellen Verbreitung, der Bestandssituation, allenfalls erkennbarer Bestandstrends, sowie der von ihnen bewohnten Lebensräume und der vorherrschenden Lebensbedingungen;

b)

die Feststellung und Bewertung der wesentlichen Gefährdungsursachen, die nachhaltigen Einfluß auf die Entwicklung der Populationen nehmen;

c)

Vorschläge für Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen, für populationslenkende und -verbessernde Maßnahmen sowie zur Flächensicherung und zum Grunderwerb bestehender oder neuzuschaffender Lebensräume gefährdeter Arten einschließlich von Pufferzonen;

d)

Richtlinien und Hinweise zur Durchführung von Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen zum Schutze der Lebensräume der Arten und von Maßnahmen der Überwachung ihrer Populationen sowie

e)

einen Zeit- und Finanzierungsplan.

(3) Die Landesregierung hat zur Erhaltung der geschütztengeschützter oder gefährdeter Arten und ihrer Lebensräume sowie zur Erhaltung der geschützten natürlichengeschützter oder gefährdeter Lebensräume nach Maßgabe der finanziellen Mittel folgendedie Durchführung folgender Maßnahmen durchzuführenzu gewährleisten:

a)

die Durchführung umfassender Programme zur Förderung einzelner Arten oder Artengruppen sowie der natürlichen Lebensräume;

b)

den Abschluß von vertraglichen Vereinbarungen zur Förderung von Artenschutzprojekten (förderungswürdige Projekte);

c)

die Durchführung bzw. Förderung von Vorhaben zur Bestandsüberwachung und Kontrolle für gefährdete Arten (Monitoring-Projekte) sowie

d)

sonstige Maßnahmen des Arten- und Lebensraumschutzes.

(4) Die Mittel für Maßnahmen nach Abs. 3 sind aus dem Landschaftspflegefonds (§ 75) bereitzustellen.

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