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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Artenschutzprogramme haben insbesondere zu enthalten:
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(3) Die Landesregierung hat zur Erhaltung geschützter oder gefährdeter Arten und ihrer Lebensräume sowie zur Erhaltung geschützter oder gefährdeter Lebensräume die Durchführung folgender Maßnahmen zu gewährleisten:
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(4) Die Mittel für Maßnahmen nach Abs. 3 sind aus dem Landschaftspflegefonds (§ 75) bereitzustellen.
(2) Die Artenschutzprogramme haben insbesondere zu enthalten:
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(3) Die Landesregierung hat zur Erhaltung geschützter oder gefährdeter Arten und ihrer Lebensräume sowie zur Erhaltung geschützter oder gefährdeter Lebensräume die Durchführung folgender Maßnahmen zu gewährleisten:
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(4) Die Mittel für Maßnahmen nach Abs. 3 sind aus dem Landschaftspflegefonds (§ 75) bereitzustellen.