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(2) In einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 hat die Landesregierung Ausnahmen von den Verboten, die der Herstellung oder dem Betrieb einer behördlich genehmigten Anlage wirtschaftlich unzumutbar entgegenstehen, vorzusehen.
(3) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall nach Maßgabe der folgenden Absätze Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 14 bis 16a und den auf Grund dieser Bestimmungen durch Verordnung erlassenen Verboten bewilligen, sofern
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(4) Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Abs. 3 von den Verboten betreffend Pflanzen- und Tierarten, ausgenommen die Vogelarten nach Abs. 5, Ausnahmen bewilligen:
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(5) Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Abs. 3 von den Verboten betreffend die unter die Vogelschutzrichtlinie fallenden Vogelarten Ausnahmen bewilligen:
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(6) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibungen von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, um nachteilige Wirkungen des Vorhabens möglichst gering zu halten.
(2) In einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 hat die Landesregierung Ausnahmen von den Verboten, die der Herstellung oder dem Betrieb einer behördlich genehmigten Anlage wirtschaftlich unzumutbar entgegenstehen, vorzusehen.
(3) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall nach Maßgabe der folgenden Absätze Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 14 bis 16a und den auf Grund dieser Bestimmungen durch Verordnung erlassenen Verboten bewilligen, sofern
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(4) Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Abs. 3 von den Verboten betreffend Pflanzen- und Tierarten, ausgenommen die Vogelarten nach Abs. 5, Ausnahmen bewilligen:
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(5) Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Abs. 3 von den Verboten betreffend die unter die Vogelschutzrichtlinie fallenden Vogelarten Ausnahmen bewilligen:
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(6) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibungen von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, um nachteilige Wirkungen des Vorhabens möglichst gering zu halten.