§ 18 NG 1990 Sonderbestimmungen zum Pflanzen- und Tierartenschutz

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 14 Abs. 1 und 2, 15 a, 16 und 16a Abs. 1 und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen finden auf Maßnahmen, die mit der Herstellung, dem Betrieb, der Instandsetzung oder der Wartung einer behördlich genehmigten Anlage notwendigerweise verbunden sind, keine Anwendung, soweit hiebei geschützte Pflanzen oder geschützte Tiere nicht absichtlich beeinträchtigt werden und die nachteilige Wirkung möglichst gering gehalten wird.

(2) In einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 hat die Landesregierung Ausnahmen von den Verboten, die der Herstellung oder dem Betrieb einer behördlich genehmigten Anlage wirtschaftlich unzumutbar entgegenstehen, vorzusehen.

(3) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall nach Maßgabe der folgenden Absätze Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 a16a und den auf Grund dieser Bestimmungen durch Verordnung erlassenen Verordnungen im Einzelfall unter der VoraussetzungVerboten bewilligen, daß der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung günstig bleibt, Ausnahmebewilligungen erteilen:sofern

a)1.

zur notwendigen Pflege verletzter Tiere oderes keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und

b)2.

für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke oderder Erhaltungszustand der Population der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung günstig bleibt.

c) aus anderen öffentlichen Interessen (§ 6 Abs. 5), wenn der Nachweis erbracht wird, dass das öffentliche Interesse unter Berücksichtigung der Gründe für die beantragte Ausnahmebewilligung nur bei Erteilung der Bewilligung gewahrt werden kann oder die Voraussetzungen des Art. 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG, ABl. 1997 Nr. L 305, S. 42, bzw. Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1 zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG, ABl. 1997 Nr. L 223, S. 9, bei jenen Arten, die von diesen Regelungen umfasst sind, vorliegen.

(4) § 6 Abs. 6 gilt in jenen Fällen, in denen Bewilligungen im SinneDie Landesregierung kann nach Maßgabe des Abs. 3 litvon den Verboten betreffend Pflanzen- und Tierarten, ausgenommen die Vogelarten nach Abs. c erteilt werden5, sinngemäßAusnahmen bewilligen:

1.

zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,

2.

zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum,

3.

im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 6 Abs. 5) einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,

4.

zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,

5.

um unter strenger Kontrolle selektiv und im beschränkten Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzen- bzw. Tierarten zu erlauben.

(5) Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Abs. 3 von den Verboten betreffend die unter die Vogelschutzrichtlinie fallenden Vogelarten Ausnahmen bewilligen:

1.

im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit,

2.

im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,

3.

zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,

4.

zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,

5.

zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen,

6.

um unter streng überwachten Bedingungen den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.

(6) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibungen von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, um nachteilige Wirkungen des Vorhabens möglichst gering zu halten.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 09.10.2004 bis 30.04.2016

(1) Die §§ 14 Abs. 1 und 2, 15 a, 16 und 16a Abs. 1 und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen finden auf Maßnahmen, die mit der Herstellung, dem Betrieb, der Instandsetzung oder der Wartung einer behördlich genehmigten Anlage notwendigerweise verbunden sind, keine Anwendung, soweit hiebei geschützte Pflanzen oder geschützte Tiere nicht absichtlich beeinträchtigt werden und die nachteilige Wirkung möglichst gering gehalten wird.

(2) In einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 hat die Landesregierung Ausnahmen von den Verboten, die der Herstellung oder dem Betrieb einer behördlich genehmigten Anlage wirtschaftlich unzumutbar entgegenstehen, vorzusehen.

(3) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall nach Maßgabe der folgenden Absätze Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 a16a und den auf Grund dieser Bestimmungen durch Verordnung erlassenen Verordnungen im Einzelfall unter der VoraussetzungVerboten bewilligen, daß der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung günstig bleibt, Ausnahmebewilligungen erteilen:sofern

a)1.

zur notwendigen Pflege verletzter Tiere oderes keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und

b)2.

für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke oderder Erhaltungszustand der Population der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung günstig bleibt.

c) aus anderen öffentlichen Interessen (§ 6 Abs. 5), wenn der Nachweis erbracht wird, dass das öffentliche Interesse unter Berücksichtigung der Gründe für die beantragte Ausnahmebewilligung nur bei Erteilung der Bewilligung gewahrt werden kann oder die Voraussetzungen des Art. 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG, ABl. 1997 Nr. L 305, S. 42, bzw. Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1 zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG, ABl. 1997 Nr. L 223, S. 9, bei jenen Arten, die von diesen Regelungen umfasst sind, vorliegen.

(4) § 6 Abs. 6 gilt in jenen Fällen, in denen Bewilligungen im SinneDie Landesregierung kann nach Maßgabe des Abs. 3 litvon den Verboten betreffend Pflanzen- und Tierarten, ausgenommen die Vogelarten nach Abs. c erteilt werden5, sinngemäßAusnahmen bewilligen:

1.

zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,

2.

zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum,

3.

im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 6 Abs. 5) einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,

4.

zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,

5.

um unter strenger Kontrolle selektiv und im beschränkten Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzen- bzw. Tierarten zu erlauben.

(5) Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Abs. 3 von den Verboten betreffend die unter die Vogelschutzrichtlinie fallenden Vogelarten Ausnahmen bewilligen:

1.

im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit,

2.

im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,

3.

zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,

4.

zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,

5.

zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen,

6.

um unter streng überwachten Bedingungen den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.

(6) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibungen von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, um nachteilige Wirkungen des Vorhabens möglichst gering zu halten.

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