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(2) Entgegen der Bestimmung des Abs. 1 dürfen Bewilligungen - allenfalls unter Erteilung von Ausnahmen von den gemäß §§ 22b und 22c erlassenen Verboten - nur erteilt werden, wenn
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(3) Soweit Beeinträchtigungen eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps, einer prioritären Art oder einer Art des Anhanges I der VS-Richtlinie zu erwarten sind, dürfen entgegen der Bestimmung des Abs. 1 Bewilligungen nur erteilt werden, wenn
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(4) Im Falle einer Bewilligung gemäß Abs. 2 oder 3 ist die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber verpflichtet, innerhalb einer im Bewilligungsbescheid zu bestimmenden Frist die Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. d zu treffen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist über die Maßnahmen zu unterrichten.
(5) Eingriffe außerhalb eines Europaschutzgebietes, die geeignet sind, den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele zu gefährden, sind der Behörde zeitgerecht zur Kenntnis zu bringen. Diese hat entweder innerhalb einer Frist von sechs Monaten denjenigen, der den Eingriff beabsichtigt, zu verständigen, daß das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes oder der Erhaltungsziele ergeben hat, oder eine Entscheidung gemäß Abs. 6 zu treffen.
(6) Die Behörde kann den Eingriff gemäß Abs. 5 untersagen, wenn der Eingriff außerhalb eines Europaschutzgebietes das Gebiet in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt oder eine Bewilligung gemäß den Abs. 2 bis 4 erteilen.
(7) Auf Maßnahmen, die mit dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung des Europaschutzgebietes im Sinne des Entwicklungs- und Pflegeplanes des § 22 c Abs. 3 unmittelbar in Verbindung stehen oder hierfür erforderlich sind, finden Einschränkungen der Verordnungen gemäß § 22 b keine Anwendung.
(2) Entgegen der Bestimmung des Abs. 1 dürfen Bewilligungen - allenfalls unter Erteilung von Ausnahmen von den gemäß §§ 22b und 22c erlassenen Verboten - nur erteilt werden, wenn
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(3) Soweit Beeinträchtigungen eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps, einer prioritären Art oder einer Art des Anhanges I der VS-Richtlinie zu erwarten sind, dürfen entgegen der Bestimmung des Abs. 1 Bewilligungen nur erteilt werden, wenn
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(4) Im Falle einer Bewilligung gemäß Abs. 2 oder 3 ist die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber verpflichtet, innerhalb einer im Bewilligungsbescheid zu bestimmenden Frist die Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. d zu treffen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist über die Maßnahmen zu unterrichten.
(5) Eingriffe außerhalb eines Europaschutzgebietes, die geeignet sind, den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele zu gefährden, sind der Behörde zeitgerecht zur Kenntnis zu bringen. Diese hat entweder innerhalb einer Frist von sechs Monaten denjenigen, der den Eingriff beabsichtigt, zu verständigen, daß das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes oder der Erhaltungsziele ergeben hat, oder eine Entscheidung gemäß Abs. 6 zu treffen.
(6) Die Behörde kann den Eingriff gemäß Abs. 5 untersagen, wenn der Eingriff außerhalb eines Europaschutzgebietes das Gebiet in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt oder eine Bewilligung gemäß den Abs. 2 bis 4 erteilen.
(7) Auf Maßnahmen, die mit dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung des Europaschutzgebietes im Sinne des Entwicklungs- und Pflegeplanes des § 22 c Abs. 3 unmittelbar in Verbindung stehen oder hierfür erforderlich sind, finden Einschränkungen der Verordnungen gemäß § 22 b keine Anwendung.