Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2025
(1)Absatz einsDie Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer und jede oder jeder sonst an einer Grundfläche Berechtigte ist verpflichtet, vom Land vorgenommene oder angeordnete Maßnahmen zur Pflege, zum Schutz oder zur Kennzeichnung von
a)Litera anach diesem Gesetz besonders geschützten Gebieten (§ 13 Abs. 1 und V. Abschnitt) oder einem Nationalpark (IX. Abschnitt) undnach diesem Gesetz besonders geschützten Gebieten (Paragraph 13, Absatz eins und römisch fünf. Abschnitt) oder einem Nationalpark (römisch IX. Abschnitt) und
b)Litera bFeuchtgebieten (§ 7), Naturdenkmalen (§ 27) oder Naturhöhlen (§ 35)Feuchtgebieten (Paragraph 7,), Naturdenkmalen (Paragraph 27,) oder Naturhöhlen (Paragraph 35,)
zu dulden.
(2)Absatz 2Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind so auszuführen, dass dadurch eine allfällige wirtschaftliche Nutzung der betreffenden Grundflächen nicht verhindert oder jedenfalls nicht erheblich beeinträchtigt wird; auch ist auf die jeweilige Nutzungsart entsprechend Rücksicht zu nehmen.Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, sind so auszuführen, dass dadurch eine allfällige wirtschaftliche Nutzung der betreffenden Grundflächen nicht verhindert oder jedenfalls nicht erheblich beeinträchtigt wird; auch ist auf die jeweilige Nutzungsart entsprechend Rücksicht zu nehmen.
(3)Absatz 3Wenn durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 der unversehrte Bestand eines Feuchtgebietes (§ 7), eines Naturschutzgebietes (§ 21), eines Naturdenkmales (§ 27) oder einer besonders geschützten Naturhöhle (§ 38) nicht auf Dauer gesichert werden kann, ist die Landesregierung ermächtigt, im erforderlichen Umfang Privatrechte an den betroffenen Grundflächen zugunsten des Landes einzuschränken oder zu entziehen. Im Falle des Entzuges ist § 48 Abs. 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden.Wenn durch Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, der unversehrte Bestand eines Feuchtgebietes (Paragraph 7,), eines Naturschutzgebietes (Paragraph 21,), eines Naturdenkmales (Paragraph 27,) oder einer besonders geschützten Naturhöhle (Paragraph 38,) nicht auf Dauer gesichert werden kann, ist die Landesregierung ermächtigt, im erforderlichen Umfang Privatrechte an den betroffenen Grundflächen zugunsten des Landes einzuschränken oder zu entziehen. Im Falle des Entzuges ist Paragraph 48, Absatz 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 13.05.2025 bis 31.12.9999
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