§ 46 NG 1990 Pflege geschützter Gebiete

NG 1990 - Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer und jede oder jeder sonst an einer Grundfläche Berechtigte ist verpflichtet, vom Land vorgenommene oder angeordnete Maßnahmen zur Pflege, zum Schutz oder zur Kennzeichnung von

a)

nach diesem Gesetz besonders geschützten Gebieten (§ 13 Abs. 1 und V. Abschnitt) oder einem Nationalpark (IX. Abschnitt) und

b)

Feuchtgebieten (§ 7), Naturdenkmalen (§ 27) oder Naturhöhlen (§ 35)

zu dulden.

(2) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind so auszuführen, daß dadurch eine allfällige wirtschaftliche Nutzung der betreffenden Grundflächen nicht verhindert oder jedenfalls nicht erheblich beeinträchtigt wird; auch ist auf die jeweilige Nutzungsart entsprechend Rücksicht zu nehmen.

(3) Wenn durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 der unversehrte Bestand eines Feuchtgebietes (§ 7), eines Naturschutzgebietes (§ 21), eines Naturdenkmales (§ 27) oder einer besonders geschützten Naturhöhle (§ 38) nicht auf Dauer gesichert werden kann, ist die Landesregierung ermächtigt, im erforderlichen Umfang Privatrechte an den betroffenen Grundflächen zugunsten des Landes einzuschränken oder zu entziehen. Im Falle des Entzuges ist § 48 Abs. 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 09.10.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 46 NG 1990


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 NG 1990 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 46 NG 1990


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 46 NG 1990


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 46 NG 1990 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 45 NG 1990
§ 47 NG 1990