§ 46 NG 1990 Pflege geschützter Gebiete

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.05.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer und jede oder jeder sonst an einer Grundfläche Berechtigte ist verpflichtet, vom Land vorgenommene oder angeordnete Maßnahmen zur Pflege, zum Schutz oder zur Kennzeichnung von

a)

nach diesem Gesetz besonders geschützten Gebieten (§ 13 Abs. 1 und V. Abschnitt) oder einem Nationalpark (IX. Abschnitt) und

b)

Feuchtgebieten (§ 7), Naturdenkmalen (§ 27) oder Naturhöhlen (§ 35)

zu dulden.

(2) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind so auszuführen, daß dadurch eine allfällige wirtschaftliche Nutzung der betreffenden Grundflächen nicht verhindert oder jedenfalls nicht erheblich beeinträchtigt wird; auch ist auf die jeweilige Nutzungsart entsprechend Rücksicht zu nehmen.

(3) Wenn durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 der unversehrte Bestand eines Feuchtgebietes (§ 7), eines Naturschutzgebietes (§ 21), eines Naturdenkmales (§ 27) oder einer besonders geschützten Naturhöhle (§ 38) nicht auf Dauer gesichert werden kann, ist die Landesregierung ermächtigt, im erforderlichen Umfang Privatrechte an den betroffenen Grundflächen zugunsten des Landes einzuschränken oder zu entziehen. Im Falle des Entzuges ist § 48 Abs. 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDie Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer und jede oder jeder sonst an einer Grundfläche Berechtigte ist verpflichtet, vom Land vorgenommene oder angeordnete Maßnahmen zur Pflege, zum Schutz oder zur Kennzeichnung von
    1. a)Litera anach diesem Gesetz besonders geschützten Gebieten (§ 13 Abs. 1 und V. Abschnitt) oder einem Nationalpark (IX. Abschnitt) undnach diesem Gesetz besonders geschützten Gebieten (Paragraph 13, Absatz eins und römisch fünf. Abschnitt) oder einem Nationalpark (römisch IX. Abschnitt) und
    2. b)Litera bFeuchtgebieten (§ 7), Naturdenkmalen (§ 27) oder Naturhöhlen (§ 35)Feuchtgebieten (Paragraph 7,), Naturdenkmalen (Paragraph 27,) oder Naturhöhlen (Paragraph 35,)
    zu dulden.
  2. (2)Absatz 2Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind so auszuführen, dass dadurch eine allfällige wirtschaftliche Nutzung der betreffenden Grundflächen nicht verhindert oder jedenfalls nicht erheblich beeinträchtigt wird; auch ist auf die jeweilige Nutzungsart entsprechend Rücksicht zu nehmen.Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, sind so auszuführen, dass dadurch eine allfällige wirtschaftliche Nutzung der betreffenden Grundflächen nicht verhindert oder jedenfalls nicht erheblich beeinträchtigt wird; auch ist auf die jeweilige Nutzungsart entsprechend Rücksicht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Wenn durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 der unversehrte Bestand eines Feuchtgebietes (§ 7), eines Naturschutzgebietes (§ 21), eines Naturdenkmales (§ 27) oder einer besonders geschützten Naturhöhle (§ 38) nicht auf Dauer gesichert werden kann, ist die Landesregierung ermächtigt, im erforderlichen Umfang Privatrechte an den betroffenen Grundflächen zugunsten des Landes einzuschränken oder zu entziehen. Im Falle des Entzuges ist § 48 Abs. 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden.Wenn durch Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, der unversehrte Bestand eines Feuchtgebietes (Paragraph 7,), eines Naturschutzgebietes (Paragraph 21,), eines Naturdenkmales (Paragraph 27,) oder einer besonders geschützten Naturhöhle (Paragraph 38,) nicht auf Dauer gesichert werden kann, ist die Landesregierung ermächtigt, im erforderlichen Umfang Privatrechte an den betroffenen Grundflächen zugunsten des Landes einzuschränken oder zu entziehen. Im Falle des Entzuges ist Paragraph 48, Absatz 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 12.05.2025

In Kraft vom 09.10.2004 bis 12.05.2025
(1) Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer und jede oder jeder sonst an einer Grundfläche Berechtigte ist verpflichtet, vom Land vorgenommene oder angeordnete Maßnahmen zur Pflege, zum Schutz oder zur Kennzeichnung von

a)

nach diesem Gesetz besonders geschützten Gebieten (§ 13 Abs. 1 und V. Abschnitt) oder einem Nationalpark (IX. Abschnitt) und

b)

Feuchtgebieten (§ 7), Naturdenkmalen (§ 27) oder Naturhöhlen (§ 35)

zu dulden.

(2) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind so auszuführen, daß dadurch eine allfällige wirtschaftliche Nutzung der betreffenden Grundflächen nicht verhindert oder jedenfalls nicht erheblich beeinträchtigt wird; auch ist auf die jeweilige Nutzungsart entsprechend Rücksicht zu nehmen.

(3) Wenn durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 der unversehrte Bestand eines Feuchtgebietes (§ 7), eines Naturschutzgebietes (§ 21), eines Naturdenkmales (§ 27) oder einer besonders geschützten Naturhöhle (§ 38) nicht auf Dauer gesichert werden kann, ist die Landesregierung ermächtigt, im erforderlichen Umfang Privatrechte an den betroffenen Grundflächen zugunsten des Landes einzuschränken oder zu entziehen. Im Falle des Entzuges ist § 48 Abs. 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDie Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer und jede oder jeder sonst an einer Grundfläche Berechtigte ist verpflichtet, vom Land vorgenommene oder angeordnete Maßnahmen zur Pflege, zum Schutz oder zur Kennzeichnung von
    1. a)Litera anach diesem Gesetz besonders geschützten Gebieten (§ 13 Abs. 1 und V. Abschnitt) oder einem Nationalpark (IX. Abschnitt) undnach diesem Gesetz besonders geschützten Gebieten (Paragraph 13, Absatz eins und römisch fünf. Abschnitt) oder einem Nationalpark (römisch IX. Abschnitt) und
    2. b)Litera bFeuchtgebieten (§ 7), Naturdenkmalen (§ 27) oder Naturhöhlen (§ 35)Feuchtgebieten (Paragraph 7,), Naturdenkmalen (Paragraph 27,) oder Naturhöhlen (Paragraph 35,)
    zu dulden.
  2. (2)Absatz 2Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind so auszuführen, dass dadurch eine allfällige wirtschaftliche Nutzung der betreffenden Grundflächen nicht verhindert oder jedenfalls nicht erheblich beeinträchtigt wird; auch ist auf die jeweilige Nutzungsart entsprechend Rücksicht zu nehmen.Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, sind so auszuführen, dass dadurch eine allfällige wirtschaftliche Nutzung der betreffenden Grundflächen nicht verhindert oder jedenfalls nicht erheblich beeinträchtigt wird; auch ist auf die jeweilige Nutzungsart entsprechend Rücksicht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Wenn durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 der unversehrte Bestand eines Feuchtgebietes (§ 7), eines Naturschutzgebietes (§ 21), eines Naturdenkmales (§ 27) oder einer besonders geschützten Naturhöhle (§ 38) nicht auf Dauer gesichert werden kann, ist die Landesregierung ermächtigt, im erforderlichen Umfang Privatrechte an den betroffenen Grundflächen zugunsten des Landes einzuschränken oder zu entziehen. Im Falle des Entzuges ist § 48 Abs. 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden.Wenn durch Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, der unversehrte Bestand eines Feuchtgebietes (Paragraph 7,), eines Naturschutzgebietes (Paragraph 21,), eines Naturdenkmales (Paragraph 27,) oder einer besonders geschützten Naturhöhle (Paragraph 38,) nicht auf Dauer gesichert werden kann, ist die Landesregierung ermächtigt, im erforderlichen Umfang Privatrechte an den betroffenen Grundflächen zugunsten des Landes einzuschränken oder zu entziehen. Im Falle des Entzuges ist Paragraph 48, Absatz 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

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