§ 67 NG 1990 Widerruf der Bestellung

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.09.2001 bis 31.12.9999

Die Landesregierung kann die Bestellung zum Naturschutzorgan und ehrenamtlichen Konsulentenjederzeit widerrufen, wenn ein Naturschutzorgan Pflichtverletzungen im Sinne dieses Gesetzes begeht insbesondere ohne Angabe wichtiger Gründe wiederholt an Veranstaltungen zur Weiterbildung oder Information (§ 60§ 66 Abs. 1 und 3) jederzeit widerrufennicht teilnimmt.

Stand vor dem 06.09.2001

In Kraft vom 01.03.1991 bis 06.09.2001

Die Landesregierung kann die Bestellung zum Naturschutzorgan und ehrenamtlichen Konsulentenjederzeit widerrufen, wenn ein Naturschutzorgan Pflichtverletzungen im Sinne dieses Gesetzes begeht insbesondere ohne Angabe wichtiger Gründe wiederholt an Veranstaltungen zur Weiterbildung oder Information (§ 60§ 66 Abs. 1 und 3) jederzeit widerrufennicht teilnimmt.

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