§ 73a LGO 2001

Geschäftsordnung - LGO 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.04.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Eintragung zu § 35 des Inhaltsverzeichnisses sowie § 31 Absatz 1 Z 3 und 10 und § 35 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 11/2018 treten mit 1. August 2018 in Kraft.

(2) Die Eintragung zu § 16a des Inhaltsverzeichnisses sowie § 16a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 75/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(3) § 67 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.

Stand vor dem 11.04.2022

In Kraft vom 13.08.2019 bis 11.04.2022

(1) Die Eintragung zu § 35 des Inhaltsverzeichnisses sowie § 31 Absatz 1 Z 3 und 10 und § 35 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 11/2018 treten mit 1. August 2018 in Kraft.

(2) Die Eintragung zu § 16a des Inhaltsverzeichnisses sowie § 16a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 75/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(3) § 67 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten