§ 81 NG 1990

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Naturgebilde, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund der Bestimmungen des Naturschutzgesetzes 1961 zu Naturdenkmalen erklärt sind, gelten als Naturdenkmale im Sinne des Gesetzes. Dies gilt auch für Naturhöhlen nach den Bestimmungen des Naturhöhlengesetzes, BGBl. Nr. 169/1928.

(2) Verordnungen der Landesregierung auf Grund der §§ 9, 15, 19, 19a, 19b und 24 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes 1961 gelten bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, mit den sich aus Abs. 3 bis 6 ergebenden Änderungen als landesgesetzliche Regelung weiter, soferne in diesem Gesetz nicht gesonderte Regelungen getroffen worden sind oder diese Verordnungen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen. Die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gemäß § 5 Abs. 3 Z 1, 3, 4, 5 und 7 bis 11 und das Anzeigeverfahren für sonst bewilligungspflichtige Maßnahmen gemäß § 5a gelten auch für Vorhaben nach diesen Landschaftsschutzgebietsverordnungen.

(3) Die Bestimmungen des § 29a Abs. 1 und 2 Naturschutzgesetz 1961 treten außer Kraft und werden durch § 55 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes ersetzt. Regelungen gemäß § 29a Abs. 3 des Naturschutzgesetzes 1961 treten nach Maßgabe des Abs. 9 außer Kraft; bisherige Bestimmungen über Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen werden durch solche dieses Gesetzes ersetzt.

(4) Die Voll- oder Teilnaturschutzgebiete erhalten die Bezeichnung Naturschutzgebiete. In diesen sind Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen nur nach Maßgabe des § 21a Abs. 3, in geschützten Landschaftsteilen nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 zu erteilen. In geschützten Landschaftsteilen gelten bisherige Verbote als bewilligungspflichtige Maßnahmen (§ 24 Abs. 2).

(5) In Landschaftsschutzgebieten (§ 23 und § 81 Abs. 2) sind auf Flächen, auf denen gemäß § 5 eine Bewilligung oder gemäß § 5a eine Vorhabensfreigabe erforderlich ist, und auf Verkehrsflächen gemäß § 39 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, die innerhalb der freien Landschaft (§ 11) liegen, Bewilligungen und Vorhabensfreigaben unbeschadet des § 22e grundsätzlich nach Maßgabe des § 23 Abs. 7 zu erteilen. Folgende tiefbauliche Änderungen einer bewilligten Verkehrsflächenanlage bedürfen in Landschaftsschutzgebieten keiner Bewilligung oder Vorhabensfreigabe:

1.

Errichtung von Fahrbahnteilern im Bereich der Ortseinfahrt, Busbuchten mit Auftrittsfläche und Kurvenaufweitungen der Straße für den maßgebenden Begegnungsfall mit einer beanspruchten Fläche von jeweils höchstens 250 m²;

2.

Umbau einer straßenbegleitenden Entwässerungsmulde mit einer Verbreiterung bis zu 1,5 m;

3.

Brückenverbreiterungen um bis zu 1,5 m;

4.

Verbreiterung einer Verkehrsflächenanlage von nicht mehr als 1 m auf eine Länge von maximal 500 m.

(6) In Teilnatur- und Landschaftsschutzgebieten dürfen neben den Voraussetzungen für Bewilligungen in Landschaftsschutzgebieten (Abs. 5) Bewilligungen nur erteilt werden, wenn in dem von besonderen Naturschutzinteressen berührten Gebiet des Teilnatur- und Landschaftsschutzgebietes eine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes ausgeschlossen werden kann. § 6 Abs. 5 und 6 findet sinngemäß Anwendung. Die Verbotstatbestände des § 2 der Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedlersee, LGBl. Nr. 22/1980, gelten als bewilligungspflichtige Maßnahmen.

(7) § 51 findet auch auf rechtskräftige Bescheide nach dem Naturschutzgesetz 1961, LGBl. Nr. 28/1961 und den auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen Anwendung.

(8) Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen, die in Abs. 2 als landesgesetzliche Regelung weiter gelten, sind nach § 78 zu bestrafen.

(9) Auf Veränderungen, Anlagen oder Bauten im Sinne des § 29a Abs. 1 Naturschutzgesetz 1961 finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung, wenn die Fristen nach § 29a Abs. 3 leg.cit. noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verstrichen sind. Der Nachweis darüber ist vom Grundeigentümer bzw. Verfügungsberechtigten zu erbringen.

(10) Die auf Grund des Naturschutzgesetzes 1961 und der betreffenden Verordnung bestellten und beeideten Naturschutzorgane sowie die bisher mit Agenden des Naturschutzes beauftragten Personen (§§ 24, 25 Abs. 4, 26 Abs. 2) gelten als solche im Sinne des Gesetzes soferne die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen für eine Bestellung gegeben sind (§§ 60 und 62).

(11) Bei Sand- und Schottergruben liegt, wenn der Abbau auf die Dauer eines konkreten Bedarfes, der im Zusammenhang mit den Bedürfnissen der unmittelbaren Region steht, längstens aber auf drei Jahre befristet ist, ein Widerspruch nach § 45 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, bei Fehlen einer Widmung für die Zwecke nicht vor, wenn die betroffenen Grundstücke im Flächenwidmungsplan nicht als Grünfläche-Erholung festgelegt sind. Sonstige naturschutzrechtliche Bewilligungen können in begründeten Fällen unter der Bedingung erteilt werden, daß die für eine Bewilligung erforderliche Widmung gemäß § 45 Abs. 1 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, innerhalb von 2 Jahren im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ausgewiesen wird.

Voraussetzung dafür ist eine grundsätzliche Absichtserklärung der Gemeinde und ein Gutachten der Landesregierung, daß gegen eine Umwidmung keine fachlichen Bedenken geltend gemacht werden und eine Bewilligung nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich ist.

(12) Kennzeichnungen von bisherigen Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, geschützten Landschaftsteilen und Naturparks gelten als Kennzeichnungen nach diesem Gesetz.

(13) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd, der Fischerei und die land- und forstwirtschaftliche Nutzung (§ 19) sind nur insoweit von den Schutzbestimmungen ausgenommen, als damit keine nachhaltigen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes verbunden sind. Die Bewilligungspflicht für die Ausübung der Jagd und Fischerei sowie insbesondere für Kulturumwandlungen in einzelnen Schutzgebieten bleibt unberührt.

(14) Durch die Übernahme von bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswirksam festgelegten Naturschutzgebieten, geschützten Landschaftsteilen oder Naturdenkmalen sowie der damit verbundenen Maßnahmen oder vorgeschriebenen Vorkehrungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes leben Entschädigungsanprüche im Sinne des § 48 nicht auf. Dies gilt auch für die Erklärung von Naturschutzgebieten (§ 21) und geschützten Landschaftsteilen (§ 24) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn diese nach dem Naturschutzgesetz 1961 bereits als Naturschutzgebiete oder geschützte Landschaftsteile ausgewiesen wurden oder wenn diese innerhalb solcher Gebiete ausgewiesen werden und die Verordnungen nach dem Naturschutzgesetz 1961 in der geltenden Fassung außer Wirksamkeit gesetzt werden.

(15) Auf Vorhaben, mit deren tatsächlicher Inangriffnahme noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden ist und für die eine Bewilligung nach den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes 1961 oder der auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht zu erwirken gewesen ist, finden die Bestimmungen des § 5 keine Anwendung. Zur tatsächlichen Inangriffnahme eines Vorhabens zählt jede auf die Errichtung gerichtete bautechnische Maßnahme, nicht jedoch eine Vorbereitungshandlung. Den Nachweis, daß mit der tatsächlichen Inangriffnahme noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden ist, hat der Verfügungsberechtigte zu erbringen. Dieses Gesetz ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die vor dem 1. Juli 2001 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren betreffend Erweiterung von Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Lehm, Sand, Kies, Schotter und Torf eingeleitet wurde.

(16) Die §§ 22 c Abs. 2, 22 d und 22 e finden bereits vor Erklärung zum Europaschutzgebiet (§ 22b) ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Vorschlages durch die Ständige Vertretung Österreichs bei der Europäischen Kommission an die Kommission auf sämtliche Gebiete Anwendung, die von der Landesregierung als Beitrag zum kohärenten europäischen ökologischen Netz („Natura 2000“) an die Europäische Kommission als SCI (Sites of Community Importance) oder als SPA (Special Protection Areas) vorgeschlagen worden sind (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG). Wird ein vorgeschlagenes Gebiet von der Europäischen Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG) nicht aufgenommen, finden die Bestimmungen dieses Absatzes ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Liste keine Anwendung.

(17) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 48 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.

(18) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 bereits bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften genehmigte Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter) oder von Torf sowie die Verfüllung solcher und bereits bestehender Anlagen einschließlich der Endgestaltung vonder Abbaustätten gilt die Bewilligung nach diesem Gesetz als erteilt. Zur Bestimmung des Umfangs der Bewilligung hat die oder der Berechtigte der Behörde bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 jene Unterlagen vorzulegen, aus denen sich der Bewilligungsumfang entnehmen lässt.

(19) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 bereits bestehenden Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter) oder von Torf gemäß Abs. 18 und nach § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c bewilligten Anlagen ist eine Sicherheitsleistung für die Ausführung der Maßnahmen bzw. Auflagen zur Endgestaltung der offenen, noch nicht endgestalteten Abschnitte in Höhe der voraussichtlichen Ausführungskosten vorzuschreiben. Die erste Sicherheitsleistung für diese Anlagen ist frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 zu erbringen. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung hat insoweit zu unterbleiben, als für denselben Sicherungszweck bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Sicherheitsleistung zu erbringen ist. § 49 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß. Eine Neufestsetzung ist jedenfalls vorzunehmen, wenn sich die im letzten Sicherstellungsbescheid zugrunde gelegte offene Fläche um mehr als 5 ha vergrößert oder verkleinert hat.

(20) Für den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 und LGBl. Nr. 70/2020 in einer Kies-Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (wie etwa Steine, Lehm, Sand-, Kies, Schotter-, Stein-) oder Lehmabbauanlagevon Torf erfolgten Abbau gelten die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen weiter.

(21) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2019 anhängigen Verfahren sind von der bisher zuständigen Behörde weiterzuführen.

(22) Umweltorganisationen im Sinne des § 52a Abs. 1 haben das Recht gegen Bescheide, die zwischen 23. November 2017 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Rechtskraft erwachsen sind, gemäß § 52b Abs. 1 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. § 52b Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 14.08.2021

In Kraft vom 04.11.2020 bis 14.08.2021

(1) Naturgebilde, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund der Bestimmungen des Naturschutzgesetzes 1961 zu Naturdenkmalen erklärt sind, gelten als Naturdenkmale im Sinne des Gesetzes. Dies gilt auch für Naturhöhlen nach den Bestimmungen des Naturhöhlengesetzes, BGBl. Nr. 169/1928.

(2) Verordnungen der Landesregierung auf Grund der §§ 9, 15, 19, 19a, 19b und 24 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes 1961 gelten bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, mit den sich aus Abs. 3 bis 6 ergebenden Änderungen als landesgesetzliche Regelung weiter, soferne in diesem Gesetz nicht gesonderte Regelungen getroffen worden sind oder diese Verordnungen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen. Die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gemäß § 5 Abs. 3 Z 1, 3, 4, 5 und 7 bis 11 und das Anzeigeverfahren für sonst bewilligungspflichtige Maßnahmen gemäß § 5a gelten auch für Vorhaben nach diesen Landschaftsschutzgebietsverordnungen.

(3) Die Bestimmungen des § 29a Abs. 1 und 2 Naturschutzgesetz 1961 treten außer Kraft und werden durch § 55 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes ersetzt. Regelungen gemäß § 29a Abs. 3 des Naturschutzgesetzes 1961 treten nach Maßgabe des Abs. 9 außer Kraft; bisherige Bestimmungen über Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen werden durch solche dieses Gesetzes ersetzt.

(4) Die Voll- oder Teilnaturschutzgebiete erhalten die Bezeichnung Naturschutzgebiete. In diesen sind Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen nur nach Maßgabe des § 21a Abs. 3, in geschützten Landschaftsteilen nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 zu erteilen. In geschützten Landschaftsteilen gelten bisherige Verbote als bewilligungspflichtige Maßnahmen (§ 24 Abs. 2).

(5) In Landschaftsschutzgebieten (§ 23 und § 81 Abs. 2) sind auf Flächen, auf denen gemäß § 5 eine Bewilligung oder gemäß § 5a eine Vorhabensfreigabe erforderlich ist, und auf Verkehrsflächen gemäß § 39 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, die innerhalb der freien Landschaft (§ 11) liegen, Bewilligungen und Vorhabensfreigaben unbeschadet des § 22e grundsätzlich nach Maßgabe des § 23 Abs. 7 zu erteilen. Folgende tiefbauliche Änderungen einer bewilligten Verkehrsflächenanlage bedürfen in Landschaftsschutzgebieten keiner Bewilligung oder Vorhabensfreigabe:

1.

Errichtung von Fahrbahnteilern im Bereich der Ortseinfahrt, Busbuchten mit Auftrittsfläche und Kurvenaufweitungen der Straße für den maßgebenden Begegnungsfall mit einer beanspruchten Fläche von jeweils höchstens 250 m²;

2.

Umbau einer straßenbegleitenden Entwässerungsmulde mit einer Verbreiterung bis zu 1,5 m;

3.

Brückenverbreiterungen um bis zu 1,5 m;

4.

Verbreiterung einer Verkehrsflächenanlage von nicht mehr als 1 m auf eine Länge von maximal 500 m.

(6) In Teilnatur- und Landschaftsschutzgebieten dürfen neben den Voraussetzungen für Bewilligungen in Landschaftsschutzgebieten (Abs. 5) Bewilligungen nur erteilt werden, wenn in dem von besonderen Naturschutzinteressen berührten Gebiet des Teilnatur- und Landschaftsschutzgebietes eine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes ausgeschlossen werden kann. § 6 Abs. 5 und 6 findet sinngemäß Anwendung. Die Verbotstatbestände des § 2 der Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedlersee, LGBl. Nr. 22/1980, gelten als bewilligungspflichtige Maßnahmen.

(7) § 51 findet auch auf rechtskräftige Bescheide nach dem Naturschutzgesetz 1961, LGBl. Nr. 28/1961 und den auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen Anwendung.

(8) Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen, die in Abs. 2 als landesgesetzliche Regelung weiter gelten, sind nach § 78 zu bestrafen.

(9) Auf Veränderungen, Anlagen oder Bauten im Sinne des § 29a Abs. 1 Naturschutzgesetz 1961 finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung, wenn die Fristen nach § 29a Abs. 3 leg.cit. noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verstrichen sind. Der Nachweis darüber ist vom Grundeigentümer bzw. Verfügungsberechtigten zu erbringen.

(10) Die auf Grund des Naturschutzgesetzes 1961 und der betreffenden Verordnung bestellten und beeideten Naturschutzorgane sowie die bisher mit Agenden des Naturschutzes beauftragten Personen (§§ 24, 25 Abs. 4, 26 Abs. 2) gelten als solche im Sinne des Gesetzes soferne die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen für eine Bestellung gegeben sind (§§ 60 und 62).

(11) Bei Sand- und Schottergruben liegt, wenn der Abbau auf die Dauer eines konkreten Bedarfes, der im Zusammenhang mit den Bedürfnissen der unmittelbaren Region steht, längstens aber auf drei Jahre befristet ist, ein Widerspruch nach § 45 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, bei Fehlen einer Widmung für die Zwecke nicht vor, wenn die betroffenen Grundstücke im Flächenwidmungsplan nicht als Grünfläche-Erholung festgelegt sind. Sonstige naturschutzrechtliche Bewilligungen können in begründeten Fällen unter der Bedingung erteilt werden, daß die für eine Bewilligung erforderliche Widmung gemäß § 45 Abs. 1 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, innerhalb von 2 Jahren im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ausgewiesen wird.

Voraussetzung dafür ist eine grundsätzliche Absichtserklärung der Gemeinde und ein Gutachten der Landesregierung, daß gegen eine Umwidmung keine fachlichen Bedenken geltend gemacht werden und eine Bewilligung nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich ist.

(12) Kennzeichnungen von bisherigen Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, geschützten Landschaftsteilen und Naturparks gelten als Kennzeichnungen nach diesem Gesetz.

(13) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd, der Fischerei und die land- und forstwirtschaftliche Nutzung (§ 19) sind nur insoweit von den Schutzbestimmungen ausgenommen, als damit keine nachhaltigen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes verbunden sind. Die Bewilligungspflicht für die Ausübung der Jagd und Fischerei sowie insbesondere für Kulturumwandlungen in einzelnen Schutzgebieten bleibt unberührt.

(14) Durch die Übernahme von bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswirksam festgelegten Naturschutzgebieten, geschützten Landschaftsteilen oder Naturdenkmalen sowie der damit verbundenen Maßnahmen oder vorgeschriebenen Vorkehrungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes leben Entschädigungsanprüche im Sinne des § 48 nicht auf. Dies gilt auch für die Erklärung von Naturschutzgebieten (§ 21) und geschützten Landschaftsteilen (§ 24) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn diese nach dem Naturschutzgesetz 1961 bereits als Naturschutzgebiete oder geschützte Landschaftsteile ausgewiesen wurden oder wenn diese innerhalb solcher Gebiete ausgewiesen werden und die Verordnungen nach dem Naturschutzgesetz 1961 in der geltenden Fassung außer Wirksamkeit gesetzt werden.

(15) Auf Vorhaben, mit deren tatsächlicher Inangriffnahme noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden ist und für die eine Bewilligung nach den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes 1961 oder der auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht zu erwirken gewesen ist, finden die Bestimmungen des § 5 keine Anwendung. Zur tatsächlichen Inangriffnahme eines Vorhabens zählt jede auf die Errichtung gerichtete bautechnische Maßnahme, nicht jedoch eine Vorbereitungshandlung. Den Nachweis, daß mit der tatsächlichen Inangriffnahme noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden ist, hat der Verfügungsberechtigte zu erbringen. Dieses Gesetz ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die vor dem 1. Juli 2001 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren betreffend Erweiterung von Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Lehm, Sand, Kies, Schotter und Torf eingeleitet wurde.

(16) Die §§ 22 c Abs. 2, 22 d und 22 e finden bereits vor Erklärung zum Europaschutzgebiet (§ 22b) ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Vorschlages durch die Ständige Vertretung Österreichs bei der Europäischen Kommission an die Kommission auf sämtliche Gebiete Anwendung, die von der Landesregierung als Beitrag zum kohärenten europäischen ökologischen Netz („Natura 2000“) an die Europäische Kommission als SCI (Sites of Community Importance) oder als SPA (Special Protection Areas) vorgeschlagen worden sind (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG). Wird ein vorgeschlagenes Gebiet von der Europäischen Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG) nicht aufgenommen, finden die Bestimmungen dieses Absatzes ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Liste keine Anwendung.

(17) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 48 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.

(18) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 bereits bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften genehmigte Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter) oder von Torf sowie die Verfüllung solcher und bereits bestehender Anlagen einschließlich der Endgestaltung vonder Abbaustätten gilt die Bewilligung nach diesem Gesetz als erteilt. Zur Bestimmung des Umfangs der Bewilligung hat die oder der Berechtigte der Behörde bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 jene Unterlagen vorzulegen, aus denen sich der Bewilligungsumfang entnehmen lässt.

(19) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 bereits bestehenden Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter) oder von Torf gemäß Abs. 18 und nach § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c bewilligten Anlagen ist eine Sicherheitsleistung für die Ausführung der Maßnahmen bzw. Auflagen zur Endgestaltung der offenen, noch nicht endgestalteten Abschnitte in Höhe der voraussichtlichen Ausführungskosten vorzuschreiben. Die erste Sicherheitsleistung für diese Anlagen ist frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 zu erbringen. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung hat insoweit zu unterbleiben, als für denselben Sicherungszweck bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Sicherheitsleistung zu erbringen ist. § 49 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß. Eine Neufestsetzung ist jedenfalls vorzunehmen, wenn sich die im letzten Sicherstellungsbescheid zugrunde gelegte offene Fläche um mehr als 5 ha vergrößert oder verkleinert hat.

(20) Für den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 und LGBl. Nr. 70/2020 in einer Kies-Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (wie etwa Steine, Lehm, Sand-, Kies, Schotter-, Stein-) oder Lehmabbauanlagevon Torf erfolgten Abbau gelten die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen weiter.

(21) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2019 anhängigen Verfahren sind von der bisher zuständigen Behörde weiterzuführen.

(22) Umweltorganisationen im Sinne des § 52a Abs. 1 haben das Recht gegen Bescheide, die zwischen 23. November 2017 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Rechtskraft erwachsen sind, gemäß § 52b Abs. 1 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. § 52b Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten