§ 17 NG 1990 Aussetzen von Pflanzen und Tieren

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.05.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Einbürgerung (Auspflanzen bzw. Aussetzen) sowie die künstliche Förderung nicht autochthoner Arten in der freien Natur bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Ausgenommen davon ist der Fasan.

(2) Die Wiederansiedlung (Wiedereinbürgerung) einer autochthonen Art in einem Gebiet, in dem sie ausgestorben ist, sowie die künstliche Aufstockung eines Restbestandes einer autochthonen Art durch Aussetzen bedarf einer Genehmigung der Landesregierung. Sofern eine Genehmigungspflicht nach § 95 Abs. 1 Z 14 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, besteht, ist keine gesonderte Genehmigung erforderlich.

(3) Autochthone Arten sind bodenständige (einheimische) Tiere und Pflanzen, die ein Gebiet unabhängig von Einbürgerungsaktionen besiedeln.

(4) Die Landesregierung darf eine Genehmigung nach Abs. 1 nur erteilen, soferne eine Beeinträchtigung im Sinne des § 6 Abs. 2 nicht gegeben ist.

(5) Bei einer Genehmigung nach Abs. 2 ist unabhängig von den Voraussetzungen des Abs. 4 sicherzustellen, daß

a)

sich durch das Aussetzen ein Bestand entwickeln kann, der nach einer angemessenen Zeit ohne gezielte Hilfsmaßnahmen (z. B. weiteres Aussetzen, ständige Fütterung, Bekämpfung von natürlichen Feinden oder Verminderung natürlicher Verluste) langfristig überlebensfähig ist,

b)

bei Bestandaufstockungen zusätzlich eine weitgehende Übereinstimmung mit dem noch vorhandenen Wildbestand (ökologische, ethologische und taxonomische Eigenschaften) erreicht wird.

  1. (1)Absatz einsDie Einbürgerung (Auspflanzen bzw. Aussetzen) sowie die künstliche Förderung nicht autochthoner Arten in der freien Natur bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Ausgenommen davon ist der Fasan.
  2. (2)Absatz 2Die Wiederansiedlung (Wiedereinbürgerung) einer autochthonen Art in einem Gebiet, in dem sie ausgestorben ist, sowie die künstliche Aufstockung eines Restbestandes einer autochthonen Art durch Aussetzen bedarf einer Genehmigung der Landesregierung. Sofern eine Genehmigungspflicht nach § 95 Abs. 1 Z 14 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, besteht, ist keine gesonderte Genehmigung erforderlich.Die Wiederansiedlung (Wiedereinbürgerung) einer autochthonen Art in einem Gebiet, in dem sie ausgestorben ist, sowie die künstliche Aufstockung eines Restbestandes einer autochthonen Art durch Aussetzen bedarf einer Genehmigung der Landesregierung. Sofern eine Genehmigungspflicht nach Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz 3, Burgenländisches Jagdgesetz 2017, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2017,, besteht, ist keine gesonderte Genehmigung erforderlich.
  3. (3)Absatz 3Autochthone Arten sind bodenständige (einheimische) Tiere und Pflanzen, die ein Gebiet unabhängig von Einbürgerungsaktionen besiedeln.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung darf eine Genehmigung nach Abs. 1 nur erteilen, soferne eine Beeinträchtigung im Sinne des § 6 Abs. 2 nicht gegeben ist.Die Landesregierung darf eine Genehmigung nach Absatz eins, nur erteilen, soferne eine Beeinträchtigung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, nicht gegeben ist.
  5. (5)Absatz 5Bei einer Genehmigung nach Abs. 2 ist unabhängig von den Voraussetzungen des Abs. 4 sicherzustellen, dassBei einer Genehmigung nach Absatz 2, ist unabhängig von den Voraussetzungen des Absatz 4, sicherzustellen, dass
    1. a)Litera asich durch das Aussetzen ein Bestand entwickeln kann, der nach einer angemessenen Zeit ohne gezielte Hilfsmaßnahmen (z. B. weiteres Aussetzen, ständige Fütterung, Bekämpfung von natürlichen Feinden oder Verminderung natürlicher Verluste) langfristig überlebensfähig ist,
    2. b)Litera bbei Bestandaufstockungen zusätzlich eine weitgehende Übereinstimmung mit dem noch vorhandenen Wildbestand (ökologische, ethologische und taxonomische Eigenschaften) erreicht wird.

Stand vor dem 12.05.2025

In Kraft vom 04.11.2020 bis 12.05.2025
(1) Die Einbürgerung (Auspflanzen bzw. Aussetzen) sowie die künstliche Förderung nicht autochthoner Arten in der freien Natur bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Ausgenommen davon ist der Fasan.

(2) Die Wiederansiedlung (Wiedereinbürgerung) einer autochthonen Art in einem Gebiet, in dem sie ausgestorben ist, sowie die künstliche Aufstockung eines Restbestandes einer autochthonen Art durch Aussetzen bedarf einer Genehmigung der Landesregierung. Sofern eine Genehmigungspflicht nach § 95 Abs. 1 Z 14 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, besteht, ist keine gesonderte Genehmigung erforderlich.

(3) Autochthone Arten sind bodenständige (einheimische) Tiere und Pflanzen, die ein Gebiet unabhängig von Einbürgerungsaktionen besiedeln.

(4) Die Landesregierung darf eine Genehmigung nach Abs. 1 nur erteilen, soferne eine Beeinträchtigung im Sinne des § 6 Abs. 2 nicht gegeben ist.

(5) Bei einer Genehmigung nach Abs. 2 ist unabhängig von den Voraussetzungen des Abs. 4 sicherzustellen, daß

a)

sich durch das Aussetzen ein Bestand entwickeln kann, der nach einer angemessenen Zeit ohne gezielte Hilfsmaßnahmen (z. B. weiteres Aussetzen, ständige Fütterung, Bekämpfung von natürlichen Feinden oder Verminderung natürlicher Verluste) langfristig überlebensfähig ist,

b)

bei Bestandaufstockungen zusätzlich eine weitgehende Übereinstimmung mit dem noch vorhandenen Wildbestand (ökologische, ethologische und taxonomische Eigenschaften) erreicht wird.

  1. (1)Absatz einsDie Einbürgerung (Auspflanzen bzw. Aussetzen) sowie die künstliche Förderung nicht autochthoner Arten in der freien Natur bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Ausgenommen davon ist der Fasan.
  2. (2)Absatz 2Die Wiederansiedlung (Wiedereinbürgerung) einer autochthonen Art in einem Gebiet, in dem sie ausgestorben ist, sowie die künstliche Aufstockung eines Restbestandes einer autochthonen Art durch Aussetzen bedarf einer Genehmigung der Landesregierung. Sofern eine Genehmigungspflicht nach § 95 Abs. 1 Z 14 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, besteht, ist keine gesonderte Genehmigung erforderlich.Die Wiederansiedlung (Wiedereinbürgerung) einer autochthonen Art in einem Gebiet, in dem sie ausgestorben ist, sowie die künstliche Aufstockung eines Restbestandes einer autochthonen Art durch Aussetzen bedarf einer Genehmigung der Landesregierung. Sofern eine Genehmigungspflicht nach Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz 3, Burgenländisches Jagdgesetz 2017, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2017,, besteht, ist keine gesonderte Genehmigung erforderlich.
  3. (3)Absatz 3Autochthone Arten sind bodenständige (einheimische) Tiere und Pflanzen, die ein Gebiet unabhängig von Einbürgerungsaktionen besiedeln.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung darf eine Genehmigung nach Abs. 1 nur erteilen, soferne eine Beeinträchtigung im Sinne des § 6 Abs. 2 nicht gegeben ist.Die Landesregierung darf eine Genehmigung nach Absatz eins, nur erteilen, soferne eine Beeinträchtigung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, nicht gegeben ist.
  5. (5)Absatz 5Bei einer Genehmigung nach Abs. 2 ist unabhängig von den Voraussetzungen des Abs. 4 sicherzustellen, dassBei einer Genehmigung nach Absatz 2, ist unabhängig von den Voraussetzungen des Absatz 4, sicherzustellen, dass
    1. a)Litera asich durch das Aussetzen ein Bestand entwickeln kann, der nach einer angemessenen Zeit ohne gezielte Hilfsmaßnahmen (z. B. weiteres Aussetzen, ständige Fütterung, Bekämpfung von natürlichen Feinden oder Verminderung natürlicher Verluste) langfristig überlebensfähig ist,
    2. b)Litera bbei Bestandaufstockungen zusätzlich eine weitgehende Übereinstimmung mit dem noch vorhandenen Wildbestand (ökologische, ethologische und taxonomische Eigenschaften) erreicht wird.

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