Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) In Fällen, in denen eine Beseitigung oder Beendigung der Beeinträchtigung im Sinne des Abs. 1 technisch nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann die Landesregierung eine Verminderung der Beeinträchtigung auf ein technisch mögliches oder wirtschaftlich vertretbares Maß vorschreiben. Sie kann auch geeignete Maßnahmen zur Verminderung der Beeinträchtigung wie etwa eine landschaftsgerechte Bepflanzung oder Begrünung vorschreiben.
(3) Bedurfte eine Maßnahme, die Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 hervorruft, zum Zeitpunkt ihrer Durchführung keiner Bewilligung nach diesem Gesetz oder den durch dieses Gesetz aufgehobenen Gesetzen, so ist die Eigentümerin oder der Eigentümer der betroffenen Grundfläche und jede oder jeder sonst hierüber Verfügungsberechtigte verpflichtet, allfällige vom Land durchgeführte oder veranlasste Pflegemaßnahmen zur Beseitigung oder Beendigung von Beeinträchtigungen zu dulden.
(4) Die Landesregierung kann Eigentümer von Grundflächen oder sonstige hierüber Verfügungsberechtigte dazu verpflichten, die Durchführung bestimmt zu bezeichnender, zur Vermeidung schwerer und nachhaltiger Veränderungen des Gefüges des Haushaltes der Natur notwendiger Maßnahmen zu dulden, wenn diese Grundfläche
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Die Landesregierung kann Eigentümerinnen oder Eigentümer von Grundflächen oder sonstige hierüber Verfügungsberechtigte, auf die zumindest einer der Tatbestände nach Abs. 4 lit. a und b zutrifft, mit Bescheid verpflichten, bestimmt zu bezeichnende, zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gehörende Maßnahmen auf diesen Grundflächen zu unterlassen, soweit dies erforderlich ist, um
|
| |||||||||
|
|
(6) Eine bescheidmäßige Verpflichtung zur Unterlassung von Bewirtschaftungsmaßnahmen nach Abs. 5 darf nur dann erfolgen, wenn
|
| |||||||||
|
|
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) In Fällen, in denen eine Beseitigung oder Beendigung der Beeinträchtigung im Sinne des Abs. 1 technisch nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann die Landesregierung eine Verminderung der Beeinträchtigung auf ein technisch mögliches oder wirtschaftlich vertretbares Maß vorschreiben. Sie kann auch geeignete Maßnahmen zur Verminderung der Beeinträchtigung wie etwa eine landschaftsgerechte Bepflanzung oder Begrünung vorschreiben.
(3) Bedurfte eine Maßnahme, die Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 hervorruft, zum Zeitpunkt ihrer Durchführung keiner Bewilligung nach diesem Gesetz oder den durch dieses Gesetz aufgehobenen Gesetzen, so ist die Eigentümerin oder der Eigentümer der betroffenen Grundfläche und jede oder jeder sonst hierüber Verfügungsberechtigte verpflichtet, allfällige vom Land durchgeführte oder veranlasste Pflegemaßnahmen zur Beseitigung oder Beendigung von Beeinträchtigungen zu dulden.
(4) Die Landesregierung kann Eigentümer von Grundflächen oder sonstige hierüber Verfügungsberechtigte dazu verpflichten, die Durchführung bestimmt zu bezeichnender, zur Vermeidung schwerer und nachhaltiger Veränderungen des Gefüges des Haushaltes der Natur notwendiger Maßnahmen zu dulden, wenn diese Grundfläche
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Die Landesregierung kann Eigentümerinnen oder Eigentümer von Grundflächen oder sonstige hierüber Verfügungsberechtigte, auf die zumindest einer der Tatbestände nach Abs. 4 lit. a und b zutrifft, mit Bescheid verpflichten, bestimmt zu bezeichnende, zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gehörende Maßnahmen auf diesen Grundflächen zu unterlassen, soweit dies erforderlich ist, um
|
| |||||||||
|
|
(6) Eine bescheidmäßige Verpflichtung zur Unterlassung von Bewirtschaftungsmaßnahmen nach Abs. 5 darf nur dann erfolgen, wenn
|
| |||||||||
|
|