§ 47 NG 1990 Pflege beeinträchtigter Gebiete

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.10.2004 bis 31.12.9999

(1) Wird eine verbotene oder bewilligungspflichtige Maßnahme entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend davon ausgeführt und dadurch

a)

das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder

b)

der Erholungswert einer Landschaft

schwer und nachhaltig beeinträchtigt, ohne daßdass eine Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung auf Grund einer anderen Bestimmung angeordnet werden könnte, kann die Landesregierung derjenigen oder demjenigen, die oder der diese Maßnahme gesetzt oder veranlaßtveranlasst oder auf ihrem oder seinem Grund wissentlich geduldet hat, mit Bescheid solche Pflegemaßnahmen auftragen, die zur Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung führen.

(2) In Fällen, in denen eine Beseitigung oder Beendigung der Beeinträchtigung im Sinne des Abs. 1 technisch nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann die Landesregierung eine Verminderung der Beeinträchtigung auf ein technisch mögliches oder wirtschaftlich vertretbares Maß vorschreiben. Sie kann auch geeignete Maßnahmen zur Verminderung der Beeinträchtigung wie etwa eine landschaftsgerechte Bepflanzung oder Begrünung vorschreiben.

(3) Bedurfte eine Maßnahme, die Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 hervorruft, zum Zeitpunkt ihrer Durchführung keiner Bewilligung nach diesem Gesetz oder den durch dieses Gesetz aufgehobenen Gesetzen, so ist die Eigentümerin oder der Eigentümer der betroffenen Grundfläche und jede oder jeder sonst hierüber Verfügungsberechtigte verpflichtet, allfällige vom Land durchgeführte oder veranlaßteveranlasste Pflegemaßnahmen zur Beseitigung oder Beendigung von Beeinträchtigungen zu dulden.

(4) Die Landesregierung kann Eigentümer von Grundflächen oder sonstige hierüber Verfügungsberechtigte dazu verpflichten, die Durchführung bestimmt zu bezeichnender, zur Vermeidung schwerer und nachhaltiger Veränderungen des Gefüges des Haushaltes der Natur notwendiger Maßnahmen zu dulden, wenn diese Grundfläche

a)

ein für deren Bestand wichtiger Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Pflanzen oder Tiere ist,

b)

durch Einwirkungen natürlicher Vorgänge, wie etwa durch Erosion, hinsichtlich ihrer für das Gefüge des Haushaltes der Natur sowie für den Bestand von Pflanzen und Tieren maßgeblichen Bodenbeschaffenheit gefährdet ist oder

c)

sonst ein im Interesse des Schutzes und der Pflege der Natur erhaltungswürdiges Gepräge aufweist.

(5) Die Landesregierung kann Eigentümerinnen oder Eigentümer von Grundflächen oder sonstige hierüber Verfügungsberechtigte, auf die zumindest einer der Tatbestände nach Abs. 4 lit. a und b zutrifft, mit Bescheid verpflichten, bestimmt zu bezeichnende, zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gehörende Maßnahmen auf diesen Grundflächen zu unterlassen, soweit dies erforderlich ist, um

a)

zu vermeiden, daß von diesen Grundstücken ausgehende Wirkungen auf andere Landesteile dort nachhaltige Schäden am Gefüge des Haushaltes der Natur oder am Bestand des für die Pflanzen- und Tierwelt erforderlichen Lebensraumes verursachen oder um

b)

den Charakter des betroffenen Landschaftsraumes zu erhalten.

(6) Eine bescheidmäßige Verpflichtung zur Unterlassung von Bewirtschaftungsmaßnahmen nach Abs. 5 darf nur dann erfolgen, wenn

a)

zweifelsfrei erwiesen ist, daß durch die zu unterlassenden Bewirtschaftungsmaßnahmen die behaupteten Schädigungen verursacht würden und

b)

eine Interessenabwägung erfolgt ist und dabei festgestellt wurde, daß das öffentliche Interesse am unbeeinträchtigten Lebensraum höher zu bewerten ist als das Interesse an der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung.

Stand vor dem 08.10.2004

In Kraft vom 01.03.1991 bis 08.10.2004

(1) Wird eine verbotene oder bewilligungspflichtige Maßnahme entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend davon ausgeführt und dadurch

a)

das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder

b)

der Erholungswert einer Landschaft

schwer und nachhaltig beeinträchtigt, ohne daßdass eine Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung auf Grund einer anderen Bestimmung angeordnet werden könnte, kann die Landesregierung derjenigen oder demjenigen, die oder der diese Maßnahme gesetzt oder veranlaßtveranlasst oder auf ihrem oder seinem Grund wissentlich geduldet hat, mit Bescheid solche Pflegemaßnahmen auftragen, die zur Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung führen.

(2) In Fällen, in denen eine Beseitigung oder Beendigung der Beeinträchtigung im Sinne des Abs. 1 technisch nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann die Landesregierung eine Verminderung der Beeinträchtigung auf ein technisch mögliches oder wirtschaftlich vertretbares Maß vorschreiben. Sie kann auch geeignete Maßnahmen zur Verminderung der Beeinträchtigung wie etwa eine landschaftsgerechte Bepflanzung oder Begrünung vorschreiben.

(3) Bedurfte eine Maßnahme, die Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 hervorruft, zum Zeitpunkt ihrer Durchführung keiner Bewilligung nach diesem Gesetz oder den durch dieses Gesetz aufgehobenen Gesetzen, so ist die Eigentümerin oder der Eigentümer der betroffenen Grundfläche und jede oder jeder sonst hierüber Verfügungsberechtigte verpflichtet, allfällige vom Land durchgeführte oder veranlaßteveranlasste Pflegemaßnahmen zur Beseitigung oder Beendigung von Beeinträchtigungen zu dulden.

(4) Die Landesregierung kann Eigentümer von Grundflächen oder sonstige hierüber Verfügungsberechtigte dazu verpflichten, die Durchführung bestimmt zu bezeichnender, zur Vermeidung schwerer und nachhaltiger Veränderungen des Gefüges des Haushaltes der Natur notwendiger Maßnahmen zu dulden, wenn diese Grundfläche

a)

ein für deren Bestand wichtiger Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Pflanzen oder Tiere ist,

b)

durch Einwirkungen natürlicher Vorgänge, wie etwa durch Erosion, hinsichtlich ihrer für das Gefüge des Haushaltes der Natur sowie für den Bestand von Pflanzen und Tieren maßgeblichen Bodenbeschaffenheit gefährdet ist oder

c)

sonst ein im Interesse des Schutzes und der Pflege der Natur erhaltungswürdiges Gepräge aufweist.

(5) Die Landesregierung kann Eigentümerinnen oder Eigentümer von Grundflächen oder sonstige hierüber Verfügungsberechtigte, auf die zumindest einer der Tatbestände nach Abs. 4 lit. a und b zutrifft, mit Bescheid verpflichten, bestimmt zu bezeichnende, zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gehörende Maßnahmen auf diesen Grundflächen zu unterlassen, soweit dies erforderlich ist, um

a)

zu vermeiden, daß von diesen Grundstücken ausgehende Wirkungen auf andere Landesteile dort nachhaltige Schäden am Gefüge des Haushaltes der Natur oder am Bestand des für die Pflanzen- und Tierwelt erforderlichen Lebensraumes verursachen oder um

b)

den Charakter des betroffenen Landschaftsraumes zu erhalten.

(6) Eine bescheidmäßige Verpflichtung zur Unterlassung von Bewirtschaftungsmaßnahmen nach Abs. 5 darf nur dann erfolgen, wenn

a)

zweifelsfrei erwiesen ist, daß durch die zu unterlassenden Bewirtschaftungsmaßnahmen die behaupteten Schädigungen verursacht würden und

b)

eine Interessenabwägung erfolgt ist und dabei festgestellt wurde, daß das öffentliche Interesse am unbeeinträchtigten Lebensraum höher zu bewerten ist als das Interesse an der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung.

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