(1) Das Recht der Bürgerinitiative umfasst das Verlangen auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde. Bürgerinitiativen können für die ganze Gemeinde oder für Ortsverwaltungsteile durchgeführt werden.... mehr lesen...
(1) Die Mitglieder des Gemeinderats sind in Ausübung ihres Mandats frei und an keine Weisungen gebunden.(2) Die Mitglieder des Gemeinderats sind berechtigt in den Gemeinderatssitzungen zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben... mehr lesen...
(1) Der Bürgermeister und die Vizebürgermeister sind nach der Wahl vor Antritt ihres Amts vom Bezirkshauptmann mit folgender Gelöbnisformel anzugeloben:„Ich gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Burgenland gewissenhaft zu be... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt am 4. Oktober 1982 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 25. April 1924, betreffend die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages, LGBl. Nr. 27 i. d.g.F. außer Kraft.(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig treten die Bestimmungen der §§ 28 D und 80 A des Ge... mehr lesen...
(1) Der Landes-Rechnungshofausschuss besteht aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter und sieben weiteren Mitgliedern. Diese werden vom Landtag aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bedachtnahme darauf, daß dem Landes-Rechnungshofausschuss mindestens ein Mitglied jeder i... mehr lesen...
(1) Zu einem Beschluß des Landtages ist, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Landtagsabgeordneten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.(2) Ein Beschluß über Landesverfassungsgesetze und in einfachen L... mehr lesen...
(1) Der Landtag kann auf Vorschlag des Präsidenten des Landtages oder auf Antrag eines Landtagsabgeordneten jederzeit - auch während der Verhandlung über einen Gegenstand im Ausschuß - dem Ausschuß eine Frist zur Berichterstattung setzen. Die Bekanntgabe eines diesbezüglichen Vorschlages durch de... mehr lesen...
(1) Der Landtag kann über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Vollziehung des Landes eine Aussprache in Form einer Aktuellen Stunde durchführen; dabei können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefaßt werden.(2) Eine Aktuelle Stunde findet in den Sitzungen des Landta... mehr lesen...
(1) Der Landtag kann ohne Debatte beschließen oder jeder Landtagsklub kann höchstens zwei Mal jährlich verlangen, dass eine in derselben Sitzung vor Eingang in die Tagesordnung eingebrachte schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Landesregierung vom Fragesteller nach Erledigung der Tagesordnung,... mehr lesen...
(1) Jeder Landtagsabgeordnete hat das Recht, an die Landesregierung oder eines ihrer Mitglieder schriftliche Anfragen über Angelegenheiten zu richten, die in den Vollziehungsbereich von Landesorganen fallen oder von allgemeiner landespolitischer Bedeutung sind. An ein einzelnes Mitglied der Lande... mehr lesen...
(1) Im Rahmen der Tätigkeit des Landtages ist bei der Weitergabe von Informationen, selbst wenn sie im Zuge von Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen bekannt werden, das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 des des Datenschutzgesetzes - DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesges... mehr lesen...
(1) Anträge, die ohne Ausschussberatungen im Landtag zur Verhandlung gelangen sollen, sind als dringlich zu bezeichnen. Jeder Landtagsklub kann jährlich zwei dringliche Anträge stellen. Über diese Anzahl hinausgehende Anträge sind von wenigstens einem Viertel der Landtagsabgeordneten zu unterfert... mehr lesen...
(1) Jeder Landtagsabgeordnete ist berechtigt, selbständige Anträge zu stellen.(2) Jeder Antrag muß unter Einrechnung des Antragstellers von mindestens zwei Landtagsabgeordneten unterstützt sein, wobei er jedoch jedenfalls vom Antragsteller unterzeichnet sein muß. Die Unterstützung erfolgt durch d... mehr lesen...
(1) Jeder Landtagsabgeordnete ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse, in die er gewählt ist, teilzunehmen. Er muß jede auf ihn gefallene Wahl annehmen. Aus triftigen Gründen kann ihn der Landtag davon entbinden.(2) Ein Landtagsabgeordneter, der wegen Krankheit oder an... mehr lesen...
(1) Mitglieder des Landtages derselben wahlwerbenden Partei haben zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch einen Monat vom Tag des ersten Zusammentrittes des Landtages an gerechnet, das Recht, sich in einem - einzigen - Klub zusammenzuschließen. Wird von Landtagsabgeordneten einer ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Landtag wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den Zweiten Präsidenten und den Dritten Präsidenten. Die Präsidenten bleiben auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode oder nach Auflösung des Landtages im Amt, bis der neue Landtag die neuen Präsidenten gewählt hat.(2)Absatz 2Der ... mehr lesen...
Gesetz vom 14. September 1981 über die Geschäftsordnung des Burgenländischen LandtagesStF: LGBl. Nr. 47/1981 (XIII. Wp. IA 147 AB 158) Änderung LGBl. Nr. 50/1993 (XVI. Gp. RV 285 AB 305)LGBl. Nr. 44/1996 (XVI. Gp. RV 814 AB 824)LGBl. Nr. 45/1998 (XVII. Gp. RV 376 AB 384)LGBl. Nr. 49/2000 ... mehr lesen...
(1) Dieses Landes-Verfassungsgesetz tritt am 4. Oktober 1982 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landes-Verfassungsgesetz vom 15. Jänner 1926 über die Verfassung des Burgenlandes, LGBl. Nr. 3, zuletzt geändert durch die Landes-Verfassungsgesetznovelle 1979, LGBl. Nr. 32, außer Kraft.(2) Die Bestimmu... mehr lesen...
(1) Der Landes-Rechnungshofausschuss besteht aus der Obfrau oder dem Obmann, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Obfrau oder des Obmannes und sieben weiteren Mitgliedern. Diese werden vom Landtag aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bedachtnahme darauf, dass... mehr lesen...
(1) Der Burgenländische Landes-Rechnungshof ist zur Unterstützung des Landtages bei der dem Landtag obliegenden Gebarungskontrolle des Landes sowie zur Gebarungskontrolle der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger berufen. Der Landes-Rechnungshof ist (unbeschadet des Absatz 3)... mehr lesen...
Die Landesregierung hat im Amt der Landesregierung und in jeder Bezirkshauptmannschaft eine rechtskundige Beamtin oder einen rechtskundigen Beamten zu beauftragen, Bürgerinnen und Bürgern in Rechtsangelegenheiten Auskünfte zu erteilen und Beschwerden entgegenzunehmen. mehr lesen...
(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land. Er führt den Vorsitz in der Landesregierung und ist Vorstand des Amtes der Landesregierung.(2) Der Landeshauptmann unterfertigt die im Namen des Landes auszustellenden Urkunden von besonderer Wichtigkeit; sie sind mit dem Landessiegel zu versehen und von... mehr lesen...
(1) Die Mitglieder der Landesregierung und alle anderen Organe des Landes, der Gemeinden und der durch Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gew... mehr lesen...
(1) Die Führung der Geschäfte des Landtages wird durch ein besonderes Gesetz geregelt, welches nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder geändert werden kann (Geschäftsord... mehr lesen...
Mitglieder des Landtages derselben wahlwerbenden Partei haben das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen. Die Konstituierung eines Klubs ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages schriftlich mitzuteilen. Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu... mehr lesen...
LGBl. Nr. 21/1984 (XIV. Gp. IA 66 AB 69)LGBl. Nr. 36/1990 (XV. Gp. RV 290 AB 396)LGBl. Nr. 19/1992 (XVI. Gp. RV 61 AB 74)LGBl. Nr. 3/1996 (XVI. Gp. RV 711 AB 747)LGBl. Nr. 22/2002 (XVIII. Gp. IA 224 AB 232)LGBl. Nr. 42/2005 (XVIII. Gp. RV 1000 AB 1013)LGBl. Nr. 54/2005 (XVIII. Gp. RV 1049 AB 1065... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 20a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 103/2020 tritt mit dem Beginn der auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Amtsperiode des Gemeinderates in Kraft.Paragraph 20 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2020, tritt mit dem Beginn der auf die Kundmachun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. April 2005 in Kraft.(2)Absatz 2Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 17. Feber 1993, LGBl Nr 75, über das Landesgesetzblatt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2002 außer Kraft.Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 17. Feber 1993, LGBl Nr 75, über das Landesges... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Landesgesetzblatt sind kundzumachen:a)Litera aGesetzesbeschlüsse des Landtages (Art 22 Abs 1 L-VG);Gesetzesbeschlüsse des Landtages (Artikel 22, Absatz eins, L-VG);b)Litera bStaatsverträge des Landes mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten (Art 49 L-VG), die... mehr lesen...
(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident, die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien bilden die Vollversammlung.(2) Der Vollversammlung obliegt1.die Wahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Geschäftsverteilungsausschusses;2.die Wahl v... mehr lesen...
(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Präsidentin oder der Präsident Dienstbehörde hinsichtlich sämtlicher dienstrechtlicher Angelegenheiten der im Dienst- und Ruhestand befindlichen Mitglieder sowie der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger des Verwaltungsger... mehr lesen...