Gesetzesaktualisierungen

4 Gesetze aktualisiert am 23.07.2025

Gesetze 1-4 von 4

3 Paragrafen zu Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung (Bgld. KWG) aktualisiert


§ 53 Bgld. KWG Bürgerinitiative

(1)Absatz einsDas Recht der Bürgerinitiative umfasst das Verlangen auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde. Bürgerinitiativen können für die ganze Gemeinde oder für Ortsverwaltungsteile durchgefüh... mehr lesen...


§ 40 Bgld. KWG Rechte der Mitglieder des Gemeinderats

(1)Absatz einsDie Mitglieder des Gemeinderats sind in Ausübung ihres Mandats frei und an keine Weisungen gebunden.(2)Absatz 2Die Mitglieder des Gemeinderats sind berechtigt in den Gemeinderatssitzungen zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen und das Sti... mehr lesen...


§ 18 Bgld. KWG Angelobung, Entbindung von der Geheimhaltungspflicht

(1)Absatz einsDer Bürgermeister und die Vizebürgermeister sind nach der Wahl vor Antritt ihres Amts vom Bezirkshauptmann mit folgender Gelöbnisformel anzugeloben:„Ich gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Burgenland gewissen... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.07.25

15 Paragrafen zu Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages (Bgld. GL) aktualisiert


Anl. 1 Bgld. GL

Anl. 1 heute Anl. 1 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 54/2025 Anl. 1 gültig von 08.08.2020 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. ... mehr lesen...


§ 84 Bgld. GL Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 4. Oktober 1982 in Kraft.(2)Absatz 2Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 25. April 1924, betreffend die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages, LGBl. Nr. 27 i. d.g.F. außer Kraft.Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 25. April 1924, betreffend die Geschäftso... mehr lesen...


§ 78 Bgld. GL Landes-Rechnungshofausschuss

(1)Absatz einsDer Landes-Rechnungshofausschuss besteht aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter und sieben weiteren Mitgliedern. Diese werden vom Landtag aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bedachtnahme darauf, daß dem Landes-Rechnungshofausschuss mindestens ein Mitgli... mehr lesen...


§ 71 Bgld. GL Beschlußfähigkeit und Beschlußerfordernisse

(1)Absatz einsZu einem Beschluß des Landtages ist, soweit verfassungsgesetzlich nicht anders bestimmt wird, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Landtagsabgeordneten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.(2)Absatz 2Ein Beschluß über Landesverfassungsgesetze un... mehr lesen...


§ 58 Bgld. GL Fristsetzung

(1)Absatz einsDer Landtag kann auf Vorschlag des Präsidenten des Landtages oder auf Antrag eines Landtagsabgeordneten jederzeit - auch während der Verhandlung über einen Gegenstand im Ausschuss - dem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung setzen. Die Bekanntgabe eines diesbezüglichen Vorschla... mehr lesen...


§ 31a Bgld. GL Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse

(1)Absatz einsDer Landtag kann über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Vollziehung des Landes eine Aussprache in Form einer Aktuellen Stunde durchführen; dabei können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefaßt werden.(2)Absatz 2Eine Aktuelle Stunde findet in den Sit... mehr lesen...


§ 30 Bgld. GL Dringliche Anfrage

(1)Absatz einsDer Landtag kann ohne Debatte beschließen oder jeder Landtagsklub kann höchstens zwei Mal jährlich verlangen, dass eine in derselben Sitzung vor Eingang in die Tagesordnung eingebrachte schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Landesregierung vom Fragesteller nach Erledigung der Tag... mehr lesen...


§ 29 Bgld. GL Schriftliche Anfragen

(1)Absatz einsJeder Landtagsabgeordnete hat das Recht, an die Landesregierung oder eines ihrer Mitglieder schriftliche Anfragen über Angelegenheiten zu richten, die in den Vollziehungsbereich von Landesorganen fallen oder von allgemeiner landespolitischer Bedeutung sind. An ein einzelnes Mitglied... mehr lesen...


§ 28a Bgld. GL Wahrung des Datenschutzes und Verarbeitung personenbezogener Daten

im Bereich des Landtages(1)Absatz einsIm Rahmen der Tätigkeit des Landtages ist bei der Weitergabe von Informationen, selbst wenn sie im Zuge von Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen bekannt werden, das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 des Datenschutzgesetzes - DSG, BGBl. I Nr. 165/1999... mehr lesen...


§ 24 Bgld. GL Dringlichkeitsanträge

(1)Absatz einsAnträge, die ohne Ausschussberatungen im Landtag zur Verhandlung gelangen sollen, sind als dringlich zu bezeichnen. Jeder Landtagsklub kann jährlich zwei dringliche Anträge stellen. Über diese Anzahl hinausgehende Anträge sind von wenigstens einem Viertel der Landtagsabgeordneten zu... mehr lesen...


§ 22 Bgld. GL Selbständige Anträge von Landtagsabgeordneten

(1)Absatz einsJeder Landtagsabgeordnete ist berechtigt, selbständige Anträge zu stellen.(2)Absatz 2Jeder Antrag muß unter Einrechnung des Antragstellers von mindestens zwei Landtagsabgeordneten unterstützt sein, wobei er jedoch jedenfalls vom Antragsteller unterzeichnet sein muß. Die Unterstützun... mehr lesen...


§ 17 Bgld. GL Teilnahmepflicht

(1)Absatz einsJeder Landtagsabgeordnete ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse, in die er gewählt ist, teilzunehmen. Er muß jede auf ihn gefallene Wahl annehmen. Aus triftigen Gründen kann ihn der Landtag davon entbinden.(2)Absatz 2Ein Landtagsabgeordneter, der wegen ... mehr lesen...


§ 10 Bgld. GL Landtagsklubs

(1)Absatz einsMitglieder des Landtages derselben wahlwerbenden Partei haben zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch einen Monat vom Tag des ersten Zusammentrittes des Landtages an gerechnet, das Recht, sich in einem - einzigen - Klub zusammenzuschließen. Wird von Landtagsabgeordne... mehr lesen...


§ 5 Bgld. GL Wahl der Präsidenten des Landtages

(1)Absatz einsDer Landtag wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den Zweiten Präsidenten und den Dritten Präsidenten. Die Präsidenten bleiben auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode oder nach Auflösung des Landtages im Amt, bis der neue Landtag die neuen Präsidenten gewählt hat.(2)Absatz 2Der ... mehr lesen...


Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages (Bgld. GL) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 54/2025 § 0 gültig von 18.12.2013 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 76/2013 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.07.25

9 Paragrafen zu Landes-Verfassungsgesetz (B-L-VG) aktualisiert


Art. 69 B-L-VG Informations- und Beschwerderecht der Bürgerinnen und Bürger

Die Landesregierung hat im Amt der Landesregierung und in jeder Bezirkshauptmannschaft eine rechtskundige oder einen rechtskundigen Bediensteten zu beauftragen, Bürgerinnen und Bürgern in Rechtsangelegenheiten Informationen zu erteilen und Beschwerden entgegenzunehmen. mehr lesen...


Art. 62 B-L-VG Informationspflicht, Geheimhaltung

(1)Absatz einsDie Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 22a Absatz 1 und 2 B-VG Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen und jedermann Zugang zu Informationen zu gewähren.(2)Absatz 2Die Mitglieder der Landesregierung sind ... mehr lesen...


Art. 14 B-L-VG Landtagsklubs

(1)Absatz einsAbgeordnete, die derselben wahlwerbenden Partei angehören, bilden den Landtagsklub dieser Partei.(2)Absatz 2Mitglieder der Landesregierung gehören jeweils dem Landtagsklub jener Abgeordneten derselben wahlwerbenden Partei bei der Landtagswahl an, auf Grund deren Wahlvorschlages (Art... mehr lesen...


Landes-Verfassungsgesetz (B-L-VG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 54/2025 § 0 gültig von 09.07.2020 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 43/2020 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.07.25

2 Paragrafen zu Landes-Verlautbarungsgesetz (L-VerlautG) aktualisiert


§ 12 L-VerlautG

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. April 2005 in Kraft.(2)Absatz 2Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 17. Feber 1993, LGBl Nr 75, über das Landesgesetzblatt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2002 außer Kraft.Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 17. Feber 1993, LGBl Nr 75, über das Landesges... mehr lesen...


§ 2 L-VerlautG

(1)Absatz einsIm Landesgesetzblatt sind kundzumachen:a)Litera aGesetzesbeschlüsse des Landtages (Art 22 Abs 1 L-VG);Gesetzesbeschlüsse des Landtages (Artikel 22, Absatz eins, L-VG);b)Litera bStaatsverträge des Landes mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten (Art 49 L-VG), die... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.07.25
Gesetze 1-4 von 4