§ 10 Bgld. GL Landtagsklubs

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Mitglieder des Landtages derselben wahlwerbenden Partei haben zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch einen Monat vom Tag des ersten Zusammentrittes des Landtages an gerechnet, das Recht, sich in einem - einzigen - Klub zusammenzuschließen. Wird von Landtagsabgeordneten einer wahlwerbenden Partei dem Präsidenten mehr als ein Zusammenschluss mitgeteilt, so ist die zahlenmäßig größere Gruppe von Landtagsabgeordneten als Klub anzuerkennen. Bei gleicher Personenzahl ist jene Gruppe von Landtagsabgeordneten als Klub anzuerkennen, der der Listenerste des jeweiligen Landeswahlvorschlages angehört.

(2) Landtagsabgeordnete, die nicht derselben wahlwerbenden Partei angehören, können sich zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch einen Monat vom Tag des ersten Zusammentrittes des Landtages an gerechnet, nur mit Zustimmung des Landtages in einem Klub zusammenschließen.

(3) Für den Zusammenschluss zu einem Klub und den Bestand eines Klubs ist die Zahl von mindestens zwei Mitgliedern erforderlich.

(4) Die Konstituierung eines Klubs sowie jede Neubestellung der Obmänner und ihrer Stellvertreter sowie der geschäftsführenden Obmänner sind dem Präsidenten des Landtages schriftlich mitzuteilen.

(5) Ist ein geschäftsführender Obmann bestellt worden, so übt dieser alle nach diesem Gesetz dem Obmann des Klubs zukommenden Rechte und Pflichten aus.

(6) Den Klubs sind zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben das erforderliche Personal und die notwendigen Sacheinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die personelle Grundausstattung eines Klubs umfasst einen Klubdirektor und eine Sekretariatskraft. Zudem sind jedem Klub

1.

bei einer Mitgliederzahl ab vier: ein Referent,

2.

bei einer Mitgliederzahl ab sechs: ein Referent und ein Sachbearbeiter,

3.

bei einer Mitgliederzahl ab zehn: zwei Referenten, zwei Sachbearbeiter sowie ein halbes Vollzeitäquivalent einer Sekretariatskraft,

4.

bei einer Mitgliederzahl ab fünfzehn: drei Referenten, drei Sachbearbeiter sowie ein halbes Vollzeitäquivalent einer Sekretariatskraft,

zur Verfügung zu stellen.

  1. (1)Absatz einsMitglieder des Landtages derselben wahlwerbenden Partei haben zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch einen Monat vom Tag des ersten Zusammentrittes des Landtages an gerechnet, das Recht, sich in einem - einzigen - Klub zusammenzuschließen. Wird von Landtagsabgeordneten einer wahlwerbenden Partei dem Präsidenten mehr als ein Zusammenschluss mitgeteilt, so ist die zahlenmäßig größere Gruppe von Landtagsabgeordneten als Klub anzuerkennen. Bei gleicher Personenzahl ist jene Gruppe von Landtagsabgeordneten als Klub anzuerkennen, der der Listenerste des jeweiligen Landeswahlvorschlages angehört.
  2. (2)Absatz 2Landtagsabgeordnete, die nicht derselben wahlwerbenden Partei angehören, können sich zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch einen Monat vom Tag des ersten Zusammentrittes des Landtages an gerechnet, nur mit Zustimmung des Landtages in einem Klub zusammenschließen.
  3. (3)Absatz 3Für den Zusammenschluss zu einem Klub und den Bestand eines Klubs ist die Zahl von mindestens zwei Mitgliedern erforderlich.
  4. (4)Absatz 4Die Konstituierung eines Klubs sowie jede Neubestellung der Obmänner und ihrer Stellvertreter sowie der geschäftsführenden Obmänner sind dem Präsidenten des Landtages schriftlich mitzuteilen.
  5. (5)Absatz 5Ist ein geschäftsführender Obmann bestellt worden, so übt dieser alle nach diesem Gesetz dem Obmann des Klubs zukommenden Rechte und Pflichten aus.
  6. (6)Absatz 6Den Klubs sind zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben das erforderliche Personal und die notwendigen Sacheinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die personelle Grundausstattung eines Klubs umfasst einen Klubdirektor und eine Sekretariatskraft. Zudem sind jedem Klub
    1. 1.Ziffer einsbei einer Mitgliederzahl ab vier: ein Referent,
    2. 2.Ziffer 2bei einer Mitgliederzahl ab sechs: ein Referent und ein Sachbearbeiter,
    3. 3.Ziffer 3bei einer Mitgliederzahl ab zehn: zwei Referenten, zwei Sachbearbeiter sowie ein halbes Vollzeitäquivalent einer Sekretariatskraft,
    4. 4.Ziffer 4bei einer Mitgliederzahl ab fünfzehn: drei Referenten, drei Sachbearbeiter sowie ein halbes Vollzeitäquivalent einer Sekretariatskraft,
    zur Verfügung zu stellen.
  7. (7)Absatz 7Unbeschadet Artikel 14 Absatz 2 L-VG sind Mitglieder der Landesregierung bei der Mindestzahl nach Abs. 3, der Berechnung der Ausstattung mit Personal und Sacheinrichtungen nach Abs. 6 sowie im Hinblick auf die Höhe der Unterstützung nach dem Burgenländischen Landtagsklubsfinanzierungsgesetz - Bgld. LKFinG, LGBl. Nr. 79/2012 in der jeweils geltenden Fassung, nicht zu berücksichtigen.Unbeschadet Artikel 14 Absatz 2 L-VG sind Mitglieder der Landesregierung bei der Mindestzahl nach Absatz 3,, der Berechnung der Ausstattung mit Personal und Sacheinrichtungen nach Absatz 6, sowie im Hinblick auf die Höhe der Unterstützung nach dem Burgenländischen Landtagsklubsfinanzierungsgesetz - Bgld. LKFinG, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2012, in der jeweils geltenden Fassung, nicht zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 09.07.2020 bis 31.08.2025
(1) Mitglieder des Landtages derselben wahlwerbenden Partei haben zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch einen Monat vom Tag des ersten Zusammentrittes des Landtages an gerechnet, das Recht, sich in einem - einzigen - Klub zusammenzuschließen. Wird von Landtagsabgeordneten einer wahlwerbenden Partei dem Präsidenten mehr als ein Zusammenschluss mitgeteilt, so ist die zahlenmäßig größere Gruppe von Landtagsabgeordneten als Klub anzuerkennen. Bei gleicher Personenzahl ist jene Gruppe von Landtagsabgeordneten als Klub anzuerkennen, der der Listenerste des jeweiligen Landeswahlvorschlages angehört.

(2) Landtagsabgeordnete, die nicht derselben wahlwerbenden Partei angehören, können sich zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch einen Monat vom Tag des ersten Zusammentrittes des Landtages an gerechnet, nur mit Zustimmung des Landtages in einem Klub zusammenschließen.

(3) Für den Zusammenschluss zu einem Klub und den Bestand eines Klubs ist die Zahl von mindestens zwei Mitgliedern erforderlich.

(4) Die Konstituierung eines Klubs sowie jede Neubestellung der Obmänner und ihrer Stellvertreter sowie der geschäftsführenden Obmänner sind dem Präsidenten des Landtages schriftlich mitzuteilen.

(5) Ist ein geschäftsführender Obmann bestellt worden, so übt dieser alle nach diesem Gesetz dem Obmann des Klubs zukommenden Rechte und Pflichten aus.

(6) Den Klubs sind zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben das erforderliche Personal und die notwendigen Sacheinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die personelle Grundausstattung eines Klubs umfasst einen Klubdirektor und eine Sekretariatskraft. Zudem sind jedem Klub

1.

bei einer Mitgliederzahl ab vier: ein Referent,

2.

bei einer Mitgliederzahl ab sechs: ein Referent und ein Sachbearbeiter,

3.

bei einer Mitgliederzahl ab zehn: zwei Referenten, zwei Sachbearbeiter sowie ein halbes Vollzeitäquivalent einer Sekretariatskraft,

4.

bei einer Mitgliederzahl ab fünfzehn: drei Referenten, drei Sachbearbeiter sowie ein halbes Vollzeitäquivalent einer Sekretariatskraft,

zur Verfügung zu stellen.

  1. (1)Absatz einsMitglieder des Landtages derselben wahlwerbenden Partei haben zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch einen Monat vom Tag des ersten Zusammentrittes des Landtages an gerechnet, das Recht, sich in einem - einzigen - Klub zusammenzuschließen. Wird von Landtagsabgeordneten einer wahlwerbenden Partei dem Präsidenten mehr als ein Zusammenschluss mitgeteilt, so ist die zahlenmäßig größere Gruppe von Landtagsabgeordneten als Klub anzuerkennen. Bei gleicher Personenzahl ist jene Gruppe von Landtagsabgeordneten als Klub anzuerkennen, der der Listenerste des jeweiligen Landeswahlvorschlages angehört.
  2. (2)Absatz 2Landtagsabgeordnete, die nicht derselben wahlwerbenden Partei angehören, können sich zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch einen Monat vom Tag des ersten Zusammentrittes des Landtages an gerechnet, nur mit Zustimmung des Landtages in einem Klub zusammenschließen.
  3. (3)Absatz 3Für den Zusammenschluss zu einem Klub und den Bestand eines Klubs ist die Zahl von mindestens zwei Mitgliedern erforderlich.
  4. (4)Absatz 4Die Konstituierung eines Klubs sowie jede Neubestellung der Obmänner und ihrer Stellvertreter sowie der geschäftsführenden Obmänner sind dem Präsidenten des Landtages schriftlich mitzuteilen.
  5. (5)Absatz 5Ist ein geschäftsführender Obmann bestellt worden, so übt dieser alle nach diesem Gesetz dem Obmann des Klubs zukommenden Rechte und Pflichten aus.
  6. (6)Absatz 6Den Klubs sind zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben das erforderliche Personal und die notwendigen Sacheinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die personelle Grundausstattung eines Klubs umfasst einen Klubdirektor und eine Sekretariatskraft. Zudem sind jedem Klub
    1. 1.Ziffer einsbei einer Mitgliederzahl ab vier: ein Referent,
    2. 2.Ziffer 2bei einer Mitgliederzahl ab sechs: ein Referent und ein Sachbearbeiter,
    3. 3.Ziffer 3bei einer Mitgliederzahl ab zehn: zwei Referenten, zwei Sachbearbeiter sowie ein halbes Vollzeitäquivalent einer Sekretariatskraft,
    4. 4.Ziffer 4bei einer Mitgliederzahl ab fünfzehn: drei Referenten, drei Sachbearbeiter sowie ein halbes Vollzeitäquivalent einer Sekretariatskraft,
    zur Verfügung zu stellen.
  7. (7)Absatz 7Unbeschadet Artikel 14 Absatz 2 L-VG sind Mitglieder der Landesregierung bei der Mindestzahl nach Abs. 3, der Berechnung der Ausstattung mit Personal und Sacheinrichtungen nach Abs. 6 sowie im Hinblick auf die Höhe der Unterstützung nach dem Burgenländischen Landtagsklubsfinanzierungsgesetz - Bgld. LKFinG, LGBl. Nr. 79/2012 in der jeweils geltenden Fassung, nicht zu berücksichtigen.Unbeschadet Artikel 14 Absatz 2 L-VG sind Mitglieder der Landesregierung bei der Mindestzahl nach Absatz 3,, der Berechnung der Ausstattung mit Personal und Sacheinrichtungen nach Absatz 6, sowie im Hinblick auf die Höhe der Unterstützung nach dem Burgenländischen Landtagsklubsfinanzierungsgesetz - Bgld. LKFinG, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2012, in der jeweils geltenden Fassung, nicht zu berücksichtigen.

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