§ 10 Bgld. GL

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Mitglieder des Landtages derselben wahlwerbenden Partei haben zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch einen Monat vom Tag des ersten Zusammentrittes des Landtages an gerechnet, das Recht, sich in einem - einzigen - Klub zusammenzuschließen. Wird von Landtagsabgeordneten einer wahlwerbenden Partei dem Präsidenten mehr als ein Zusammenschluss mitgeteilt, so ist die zahlenmäßig größere Gruppe von Landtagsabgeordneten als Klub anzuerkennen. Bei gleicher Personenzahl ist jene Gruppe von Landtagsabgeordneten als Klub anzuerkennen, der der Listenerste des jeweiligen Landeswahlvorschlages angehört.

(2) Landtagsabgeordnete, die nicht derselben wahlwerbenden Partei angehören, können sich zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch einen Monat vom Tag des ersten Zusammentrittes des Landtages an gerechnet, nur mit Zustimmung des Landtages in einem Klub zusammenschließen.

(3) Für den Zusammenschluss zu einem Klub und den Bestand eines Klubs ist die Zahl von mindestens dreizwei Mitgliedern erforderlich.

(4) Die Konstituierung eines Klubs sowie jede Neubestellung der Obmänner und ihrer Stellvertreter sowie der geschäftsführenden Obmänner sind dem Präsidenten des Landtages schriftlich mitzuteilen.

(5) Ist ein geschäftsführender Obmann bestellt worden, so übt dieser alle nach diesem Gesetz dem Obmann des Klubs zukommenden Rechte und Pflichten aus.

(6) Den Klubs sind zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben das erforderliche Personal und die notwendigen Sacheinrichtungen zur Verfügung zu stellen. DenDie personelle Grundausstattung eines Klubs der nicht in der Landesregierung vertretenen wahlwerbenden Parteienumfasst einen Klubdirektor und eine Sekretariatskraft. Zudem sind bei einer Mitgliederzahl von mindestens sechs zwei, bei einer Mitgliederzahl von mindestens zehn vier, und bei einer Mitgliederzahl von mindestens 15 sechs zusätzliche Referenten zur Verfügung zu stellen.jedem Klub

1.

bei einer Mitgliederzahl ab vier: ein Referent,

2.

bei einer Mitgliederzahl ab sechs: ein Referent und ein Sachbearbeiter,

3.

bei einer Mitgliederzahl ab zehn: zwei Referenten, zwei Sachbearbeiter sowie ein halbes Vollzeitäquivalent einer Sekretariatskraft,

4.

bei einer Mitgliederzahl ab fünfzehn: drei Referenten, drei Sachbearbeiter sowie ein halbes Vollzeitäquivalent einer Sekretariatskraft,

zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 08.07.2020

In Kraft vom 09.07.2015 bis 08.07.2020

(1) Mitglieder des Landtages derselben wahlwerbenden Partei haben zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch einen Monat vom Tag des ersten Zusammentrittes des Landtages an gerechnet, das Recht, sich in einem - einzigen - Klub zusammenzuschließen. Wird von Landtagsabgeordneten einer wahlwerbenden Partei dem Präsidenten mehr als ein Zusammenschluss mitgeteilt, so ist die zahlenmäßig größere Gruppe von Landtagsabgeordneten als Klub anzuerkennen. Bei gleicher Personenzahl ist jene Gruppe von Landtagsabgeordneten als Klub anzuerkennen, der der Listenerste des jeweiligen Landeswahlvorschlages angehört.

(2) Landtagsabgeordnete, die nicht derselben wahlwerbenden Partei angehören, können sich zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch einen Monat vom Tag des ersten Zusammentrittes des Landtages an gerechnet, nur mit Zustimmung des Landtages in einem Klub zusammenschließen.

(3) Für den Zusammenschluss zu einem Klub und den Bestand eines Klubs ist die Zahl von mindestens dreizwei Mitgliedern erforderlich.

(4) Die Konstituierung eines Klubs sowie jede Neubestellung der Obmänner und ihrer Stellvertreter sowie der geschäftsführenden Obmänner sind dem Präsidenten des Landtages schriftlich mitzuteilen.

(5) Ist ein geschäftsführender Obmann bestellt worden, so übt dieser alle nach diesem Gesetz dem Obmann des Klubs zukommenden Rechte und Pflichten aus.

(6) Den Klubs sind zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben das erforderliche Personal und die notwendigen Sacheinrichtungen zur Verfügung zu stellen. DenDie personelle Grundausstattung eines Klubs der nicht in der Landesregierung vertretenen wahlwerbenden Parteienumfasst einen Klubdirektor und eine Sekretariatskraft. Zudem sind bei einer Mitgliederzahl von mindestens sechs zwei, bei einer Mitgliederzahl von mindestens zehn vier, und bei einer Mitgliederzahl von mindestens 15 sechs zusätzliche Referenten zur Verfügung zu stellen.jedem Klub

1.

bei einer Mitgliederzahl ab vier: ein Referent,

2.

bei einer Mitgliederzahl ab sechs: ein Referent und ein Sachbearbeiter,

3.

bei einer Mitgliederzahl ab zehn: zwei Referenten, zwei Sachbearbeiter sowie ein halbes Vollzeitäquivalent einer Sekretariatskraft,

4.

bei einer Mitgliederzahl ab fünfzehn: drei Referenten, drei Sachbearbeiter sowie ein halbes Vollzeitäquivalent einer Sekretariatskraft,

zur Verfügung zu stellen.

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