§ 28a Bgld. GL Wahrung des Datenschutzes und Verarbeitung personenbezogener Daten

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Im Rahmen der Tätigkeit
im Bereich des Landtages ist bei der Weitergabe von Informationen, selbst wenn sie im Zuge von Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen bekannt werden, das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 des des Datenschutzgesetzes - DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019, im Einklang mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit parlamentarischer Tätigkeit zu wahren.

(2) Hat das zuständige Organ bzw. ein Mitglied des Landtages gegen die Weitergabe von Informationen Bedenken, so darf es die Informationen nur in einer den Erfordernissen des Absatz 1 entsprechenden Weise weitergeben.

  1. (1)Absatz einsIm Rahmen der Tätigkeit des Landtages ist bei der Weitergabe von Informationen, selbst wenn sie im Zuge von Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen bekannt werden, das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 des Datenschutzgesetzes - DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2024, im Einklang mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit parlamentarischer Tätigkeit zu wahren.Im Rahmen der Tätigkeit des Landtages ist bei der Weitergabe von Informationen, selbst wenn sie im Zuge von Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen bekannt werden, das Grundrecht auf Datenschutz gemäß Paragraph eins, des Datenschutzgesetzes - DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024,, im Einklang mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit parlamentarischer Tätigkeit zu wahren.
  2. (2)Absatz 2Hat das zuständige Organ bzw. ein Mitglied des Landtages gegen die Weitergabe von Informationen Bedenken, so darf es die Informationen nur in einer den Erfordernissen des Absatz 1 entsprechenden Weise weitergeben.
  3. (3)Absatz 3Der Landtag einschließlich seiner Mitglieder, seine Organe sowie die Funktionäre von Untersuchungsausschüssen im Sinne des Artikel 46 Absatz 1 und 1a L-VG, § 53 sowie der Anlage 1, sind berechtigt, personenbezogene Daten für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Vollziehung des Bundes einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu verarbeiten.Der Landtag einschließlich seiner Mitglieder, seine Organe sowie die Funktionäre von Untersuchungsausschüssen im Sinne des Artikel 46 Absatz 1 und 1a L-VG, Paragraph 53, sowie der Anlage 1, sind berechtigt, personenbezogene Daten für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Vollziehung des Bundes einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu verarbeiten.
  4. (4)Absatz 4Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverrdnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), ist für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Vollziehung des Bundes einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und somit und solange ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen.Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverrdnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1 (im Folgenden: DSGVO), ist für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Vollziehung des Bundes einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und somit und solange ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen.
  5. (5)Absatz 5Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Kontrolle der Vollziehung des Landes einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Integration zulässig, soweit und solange dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
  6. (6)Absatz 6Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages, seiner Organe und dessen Mitglieder sowie der Funktionäre des Verfahrensrichters und -anwalts gemäß Anlage 1 einschließlich der jeweiligen Vorbereitung ist der Landtag. Der Landtag handelt durch die im Gesetz über die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages vorgesehenen Organe und Mitglieder.Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages, seiner Organe und dessen Mitglieder sowie der Funktionäre des Verfahrensrichters und -anwalts gemäß Anlage 1 einschließlich der jeweiligen Vorbereitung ist der Landtag. Der Landtag handelt durch die im Gesetz über die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages vorgesehenen Organe und Mitglieder.
  7. (7)Absatz 7Der Landtag wird nach außen durch den Präsidenten des Landtages vertreten. Er entscheidet für den Landtag über datenschutzrechtliche Anträge von betroffenen Personen und vertritt den Landtag in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten des Landtages.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 09.07.2020 bis 31.08.2025
(1) Im Rahmen der Tätigkeit
im Bereich des Landtages ist bei der Weitergabe von Informationen, selbst wenn sie im Zuge von Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen bekannt werden, das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 des des Datenschutzgesetzes - DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019, im Einklang mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit parlamentarischer Tätigkeit zu wahren.

(2) Hat das zuständige Organ bzw. ein Mitglied des Landtages gegen die Weitergabe von Informationen Bedenken, so darf es die Informationen nur in einer den Erfordernissen des Absatz 1 entsprechenden Weise weitergeben.

  1. (1)Absatz einsIm Rahmen der Tätigkeit des Landtages ist bei der Weitergabe von Informationen, selbst wenn sie im Zuge von Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen bekannt werden, das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 des Datenschutzgesetzes - DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2024, im Einklang mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit parlamentarischer Tätigkeit zu wahren.Im Rahmen der Tätigkeit des Landtages ist bei der Weitergabe von Informationen, selbst wenn sie im Zuge von Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen bekannt werden, das Grundrecht auf Datenschutz gemäß Paragraph eins, des Datenschutzgesetzes - DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024,, im Einklang mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit parlamentarischer Tätigkeit zu wahren.
  2. (2)Absatz 2Hat das zuständige Organ bzw. ein Mitglied des Landtages gegen die Weitergabe von Informationen Bedenken, so darf es die Informationen nur in einer den Erfordernissen des Absatz 1 entsprechenden Weise weitergeben.
  3. (3)Absatz 3Der Landtag einschließlich seiner Mitglieder, seine Organe sowie die Funktionäre von Untersuchungsausschüssen im Sinne des Artikel 46 Absatz 1 und 1a L-VG, § 53 sowie der Anlage 1, sind berechtigt, personenbezogene Daten für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Vollziehung des Bundes einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu verarbeiten.Der Landtag einschließlich seiner Mitglieder, seine Organe sowie die Funktionäre von Untersuchungsausschüssen im Sinne des Artikel 46 Absatz 1 und 1a L-VG, Paragraph 53, sowie der Anlage 1, sind berechtigt, personenbezogene Daten für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Vollziehung des Bundes einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu verarbeiten.
  4. (4)Absatz 4Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverrdnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), ist für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Vollziehung des Bundes einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und somit und solange ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen.Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverrdnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1 (im Folgenden: DSGVO), ist für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Vollziehung des Bundes einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und somit und solange ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen.
  5. (5)Absatz 5Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Kontrolle der Vollziehung des Landes einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Integration zulässig, soweit und solange dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
  6. (6)Absatz 6Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages, seiner Organe und dessen Mitglieder sowie der Funktionäre des Verfahrensrichters und -anwalts gemäß Anlage 1 einschließlich der jeweiligen Vorbereitung ist der Landtag. Der Landtag handelt durch die im Gesetz über die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages vorgesehenen Organe und Mitglieder.Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages, seiner Organe und dessen Mitglieder sowie der Funktionäre des Verfahrensrichters und -anwalts gemäß Anlage 1 einschließlich der jeweiligen Vorbereitung ist der Landtag. Der Landtag handelt durch die im Gesetz über die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages vorgesehenen Organe und Mitglieder.
  7. (7)Absatz 7Der Landtag wird nach außen durch den Präsidenten des Landtages vertreten. Er entscheidet für den Landtag über datenschutzrechtliche Anträge von betroffenen Personen und vertritt den Landtag in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten des Landtages.

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