§ 31a Bgld. GL Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Landtag kann über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Vollziehung des Landes eine Aussprache in Form einer Aktuellen Stunde durchführen; dabei können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefaßt werden.

(2) Eine Aktuelle Stunde findet in den Sitzungen des Landtages statt, wenn dies von zumindest einem Klub verlangt wird. Ein solches Verlangen muß jedenfalls vom Obmann des jeweiligen Klubs (seinem Stellvertreter) und einem weiteren Mitglied des Klubs unterstützt sein. Während einer Tagung des Landtages kann jeder Klub höchstens einmal ein derartiges Verlangen stellen, wobei einvernehmliche Anträge aller im Landtag vertretenen Klubs nicht eingerechnet werden.

(3) Ein Antrag auf Durchführung einer Aktuellen Stunde darf nur für die nächste Sitzung gestellt werden und muß spätestens am dritten Tag vor der Sitzung des Landtages, in der die Aktuelle Stunde stattfinden soll, schriftlich dem Präsidenten im Wege der Landtagsdirektion überreicht werden. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und anerkannte Feiertage nicht eingerechnet. Im Antrag ist das Thema, das behandelt werden soll, anzugeben. Ein Antrag, der nicht zeitgerecht gestellt wird, Anträge, in denen mehrere Themen oder kein Thema angegeben werden, sowie Anträge, die über die in Absatz 2 festgelegte Anzahl hinausgehen, sind den antragstellenden Klubs zurückzustellen und gelten als nicht eingebracht. Der Präsident hat von jedem gültig eingebrachten Antrag unverzüglich die einzelnen Abgeordneten und die Mitglieder der Landesregierung abschriftlich in Kenntnis zu setzen. Der antragstellende Klub kann seinen Antrag bis zu Beginn der Aktuellen Stunde zurückziehen.

(4) Von den gültig eingebrachten Anträgen hat der Präsident einen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, wobei nach Maßgabe des Absatz 2 auf einen Wechsel zwischen den antragstellenden Klubs Bedacht zu nehmen ist. Zieht ein Klub seinen Antrag zurück, ist er erst beim nächsten Wechsel zu berücksichtigen. Einvernehmliche Anträge aller im Landtag vertretenen Klubs ändern die Reihenfolge nicht.

(5) In der Aktuellen Stunde kann nur ein Antrag behandelt werden. Die Aktuelle Stunde hat grundsätzlich vor 16 Uhr zu beginnenist nach der Fragestunde durchzuführen. Für den Fall, daß die Behandlung einer Dringlichen Anfrage (§ 30) über 16 Uhr hinausgeht, ist die Aktuelle Stunde im Anschluß daran durchzuführen.

(6) Zu Beginn der Aktuellen Stunde ist einem Sprecher der antragstellenden Klubs Gelegenheit zu geben, als erster Redner die Meinung der Antragsteller zum Thema darzulegen; sodann ist je einem Sprecher jener Klubs, denen der erste Redner nicht angehört, Gelegenheit zur Meinungsäußerung zu geben. Für die Reihenfolge der Reden und die Worterteilung an die Mitglieder der Landesregierung gilt ansonsten § 64 sinngemäß.

(7) Die Dauer der Aussprache in der Aktuellen Stunde soll in der Regel 90 Minuten nicht überschreiten. Sofern die Redezeit der Mitglieder der Landesregierung insgesamt 15 Minuten überschreitet, verlängert sich die Redezeit der Abgeordneten im Ausmaß der Überschreitung. Der Präsident hat die Aktuelle Stunde nach 120 Minuten jedenfalls für beendet zu erklären.

(8) Die Redezeit der ersten Wortmeldung der im Absatz 6 erster Satz genannten Sprecher ist auf 15 Minuten beschränkt. Die Redezeit jedes Regierungsmitgliedes ist pro Wortmeldung auf fünf Minuten beschränkt, wobei die Redezeit aller Mitglieder der Landesregierung zusammengerechnet 35 Minuten nicht übersteigen darf. Die Redezeit der übrigen Redner ist auf fünf Minuten beschränkt. Jeder Redner darf sich - es sei denn, es handelt sich um Mitglieder der Landesregierung - nur einmal zu Wort melden. Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung finden keine Anwendung.

Stand vor dem 17.12.2013

In Kraft vom 04.05.1996 bis 17.12.2013

(1) Der Landtag kann über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Vollziehung des Landes eine Aussprache in Form einer Aktuellen Stunde durchführen; dabei können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefaßt werden.

(2) Eine Aktuelle Stunde findet in den Sitzungen des Landtages statt, wenn dies von zumindest einem Klub verlangt wird. Ein solches Verlangen muß jedenfalls vom Obmann des jeweiligen Klubs (seinem Stellvertreter) und einem weiteren Mitglied des Klubs unterstützt sein. Während einer Tagung des Landtages kann jeder Klub höchstens einmal ein derartiges Verlangen stellen, wobei einvernehmliche Anträge aller im Landtag vertretenen Klubs nicht eingerechnet werden.

(3) Ein Antrag auf Durchführung einer Aktuellen Stunde darf nur für die nächste Sitzung gestellt werden und muß spätestens am dritten Tag vor der Sitzung des Landtages, in der die Aktuelle Stunde stattfinden soll, schriftlich dem Präsidenten im Wege der Landtagsdirektion überreicht werden. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und anerkannte Feiertage nicht eingerechnet. Im Antrag ist das Thema, das behandelt werden soll, anzugeben. Ein Antrag, der nicht zeitgerecht gestellt wird, Anträge, in denen mehrere Themen oder kein Thema angegeben werden, sowie Anträge, die über die in Absatz 2 festgelegte Anzahl hinausgehen, sind den antragstellenden Klubs zurückzustellen und gelten als nicht eingebracht. Der Präsident hat von jedem gültig eingebrachten Antrag unverzüglich die einzelnen Abgeordneten und die Mitglieder der Landesregierung abschriftlich in Kenntnis zu setzen. Der antragstellende Klub kann seinen Antrag bis zu Beginn der Aktuellen Stunde zurückziehen.

(4) Von den gültig eingebrachten Anträgen hat der Präsident einen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, wobei nach Maßgabe des Absatz 2 auf einen Wechsel zwischen den antragstellenden Klubs Bedacht zu nehmen ist. Zieht ein Klub seinen Antrag zurück, ist er erst beim nächsten Wechsel zu berücksichtigen. Einvernehmliche Anträge aller im Landtag vertretenen Klubs ändern die Reihenfolge nicht.

(5) In der Aktuellen Stunde kann nur ein Antrag behandelt werden. Die Aktuelle Stunde hat grundsätzlich vor 16 Uhr zu beginnenist nach der Fragestunde durchzuführen. Für den Fall, daß die Behandlung einer Dringlichen Anfrage (§ 30) über 16 Uhr hinausgeht, ist die Aktuelle Stunde im Anschluß daran durchzuführen.

(6) Zu Beginn der Aktuellen Stunde ist einem Sprecher der antragstellenden Klubs Gelegenheit zu geben, als erster Redner die Meinung der Antragsteller zum Thema darzulegen; sodann ist je einem Sprecher jener Klubs, denen der erste Redner nicht angehört, Gelegenheit zur Meinungsäußerung zu geben. Für die Reihenfolge der Reden und die Worterteilung an die Mitglieder der Landesregierung gilt ansonsten § 64 sinngemäß.

(7) Die Dauer der Aussprache in der Aktuellen Stunde soll in der Regel 90 Minuten nicht überschreiten. Sofern die Redezeit der Mitglieder der Landesregierung insgesamt 15 Minuten überschreitet, verlängert sich die Redezeit der Abgeordneten im Ausmaß der Überschreitung. Der Präsident hat die Aktuelle Stunde nach 120 Minuten jedenfalls für beendet zu erklären.

(8) Die Redezeit der ersten Wortmeldung der im Absatz 6 erster Satz genannten Sprecher ist auf 15 Minuten beschränkt. Die Redezeit jedes Regierungsmitgliedes ist pro Wortmeldung auf fünf Minuten beschränkt, wobei die Redezeit aller Mitglieder der Landesregierung zusammengerechnet 35 Minuten nicht übersteigen darf. Die Redezeit der übrigen Redner ist auf fünf Minuten beschränkt. Jeder Redner darf sich - es sei denn, es handelt sich um Mitglieder der Landesregierung - nur einmal zu Wort melden. Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung finden keine Anwendung.

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