§ 30 Bgld. GL Dringliche Anfrage

Bgld. GL - Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2025
  1. (1)Absatz einsDer Landtag kann ohne Debatte beschließen oder jeder Landtagsklub kann höchstens zwei Mal jährlich verlangen, dass eine in derselben Sitzung vor Eingang in die Tagesordnung eingebrachte schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Landesregierung vom Fragesteller nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens nach fünf Stunden, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung, mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde.
  2. (2)Absatz 2Darüber hinaus kann ein Verlangen im Sinne des Absatz 1 von mindestens sechs Landtagsabgeordneten eingebracht werden, wobei einem solchen Antrag stattzugeben ist, wenn er von mindestens einem Viertel der Landtagsabgeordneten unterstützt wird.
  3. (3)Absatz 3Das befragte Mitglied der Landesregierung ist verpflichtet, nach der Begründung der Anfrage und vor Eingang in die Debatte eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben.
  4. (4)Absatz 4Bei der Debatte über dringliche Anfrage darf kein Redner länger als 20 Minuten sprechen.
  5. (5)Absatz 5Bei der Debatte über eine dringliche Anfrage dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden, die in einem direkten inhaltlichen Zusammenhang mit der Anfrage stehen. Das Vorliegen des direkten inhaltlichen Zusammenhangs ist vom Präsidenten festzustellen. Die Entschließungsanträge sind unverzüglich dem zuständigen Ausschuss zur Behandlung zuzuweisen.
  6. (6)Absatz 6Langen mehrere Anfragen gemäß Absatz 1 vor einer Sitzung des Landtages ein, so ist für die Reihenfolge deren Behandlung die Reihenfolge des Einlangens in der Landtagsdirektion maßgeblich, wobei mit der ersten Anfrage - abgesehen von der Regelung im letzten Satz - spätestens um 15 Uhr zu beginnen ist. Über den genauen Zeitpunkt des Beginns der Behandlung der dringlichen Anfrage entscheidet der Präsident des Landtages. Sollten in derselben Sitzung des Landtages sowohl Dringlichkeitsanträge gemäß § 24 als auch dringliche Anfragen eingelangt sein, sind zuerst die Dringlichkeitsanträge zu behandeln und erst danach die dringlichen Anfragen.Langen mehrere Anfragen gemäß Absatz 1 vor einer Sitzung des Landtages ein, so ist für die Reihenfolge deren Behandlung die Reihenfolge des Einlangens in der Landtagsdirektion maßgeblich, wobei mit der ersten Anfrage - abgesehen von der Regelung im letzten Satz - spätestens um 15 Uhr zu beginnen ist. Über den genauen Zeitpunkt des Beginns der Behandlung der dringlichen Anfrage entscheidet der Präsident des Landtages. Sollten in derselben Sitzung des Landtages sowohl Dringlichkeitsanträge gemäß Paragraph 24, als auch dringliche Anfragen eingelangt sein, sind zuerst die Dringlichkeitsanträge zu behandeln und erst danach die dringlichen Anfragen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 Bgld. GL


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 Bgld. GL selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 Bgld. GL


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 Bgld. GL


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 Bgld. GL eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 29 Bgld. GL
§ 31 Bgld. GL