Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2025
(1)Absatz einsFür Verhandlungsgegenstände, die im Landtag entstehen, und deren Vorbereitung gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 13 bis 19 und 21 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG, im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und h DSGVO nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8. Dasselbe gilt für sonstige Anträge und die dazu gefassten Beschlüsse, Verlangen, Berichte der Ausschüsse, Minderheitsberichte, abweichende persönliche Stellungnahmen, Stenographische Protokolle und auszugsweise Darstellungen, Konsultationsvereinbarungen sowie sonstige parlamentarische Dokumente, die im Landtag entstehen, und deren jeweilige Vorbereitung.Für Verhandlungsgegenstände, die im Landtag entstehen, und deren Vorbereitung gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikel 13 bis 19 und 21 DSGVO und Paragraph eins, Absatz 3, DSG, im Hinblick auf Artikel 23, Absatz eins, Litera e und h DSGVO nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8. Dasselbe gilt für sonstige Anträge und die dazu gefassten Beschlüsse, Verlangen, Berichte der Ausschüsse, Minderheitsberichte, abweichende persönliche Stellungnahmen, Stenographische Protokolle und auszugsweise Darstellungen, Konsultationsvereinbarungen sowie sonstige parlamentarische Dokumente, die im Landtag entstehen, und deren jeweilige Vorbereitung.
(2)Absatz 2Die nach Art. 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflichten gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. e sowie Art. 14 Abs. 1 lit. d und e und Abs. 2 lit. f DSGVO finden keine Anwendung.Die nach Artikel 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflichten gemäß Artikel 13, Absatz eins, Litera e, sowie Artikel 14, Absatz eins, Litera d und e und Absatz 2, Litera f, DSGVO finden keine Anwendung.
(3)Absatz 3Das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Landtag einschließlich seiner Mitglieder sowie der Funktionäre von Untersuchungsausschüssen im Sinne des Artikel 46 Absatz 1 und 1a L-VG, § 53 sowie der Anlage 1 keine AnwendungDas Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, DSGVO und Paragraph eins, Absatz 3, DSG findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Landtag einschließlich seiner Mitglieder sowie der Funktionäre von Untersuchungsausschüssen im Sinne des Artikel 46 Absatz 1 und 1a L-VG, Paragraph 53, sowie der Anlage 1 keine Anwendung
1.Ziffer einsbei nicht-öffentlichen Informationen oder Gegenständen und Inhalten nichtöffentlicher, vertraulicher oder geheimer Beratungen, Verhandlungen, Sitzungen und Beschlüsse,
2.Ziffer 2hinsichtlich der Rechte gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c und g sowie Abs. 3 DSGVO,hinsichtlich der Rechte gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c und g sowie Absatz 3, DSGVO,
3.Ziffer 3in Bezug auf einzelne oder mehrere Mitglieder des Landtages in Ausübung ihres Mandates.
(4)Absatz 4Das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüberhinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten zu veröffentlichen ist. In Bezug auf wörtliche Protokolle über die Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen in einem Untersuchungsausschuss besteht das Recht auf Berichtigung für Auskunftspersonen bzw. Sachverständige nur im Rahmen und Umfang der Anlage 1.Das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO und Paragraph eins, Absatz 3, DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüberhinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten zu veröffentlichen ist. In Bezug auf wörtliche Protokolle über die Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen in einem Untersuchungsausschuss besteht das Recht auf Berichtigung für Auskunftspersonen bzw. Sachverständige nur im Rahmen und Umfang der Anlage 1.
(5)Absatz 5Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG umfasst bei den in Abs. 1 genannten parlamentarischen Dokumenten nur das Recht auf Entfernung veröffentlichter personenbezogener Daten von der Website des Landtages.Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO und Paragraph eins, Absatz 3, DSG umfasst bei den in Absatz eins, genannten parlamentarischen Dokumenten nur das Recht auf Entfernung veröffentlichter personenbezogener Daten von der Website des Landtages.
(6)Absatz 6Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO und die Mitteilungspflicht gemäß Art. 19 DSGVO kommen nicht zur Anwendung.Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO und die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19, DSGVO kommen nicht zur Anwendung.
(7)Absatz 7Das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO ist auf die Veröffentlichung der in Abs. 1 genannten parlamentarischen Dokumente beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO ist auf die Veröffentlichung der in Absatz eins, genannten parlamentarischen Dokumente beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.
(8)Absatz 8Sämtliche in Abs. 2 bis 7 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages und seiner Mitglieder, seiner Organe sowie der Funktionäre von Untersuchungsausschüssen im Sinne des Artikel 46 Absatz 1 und 1a L-VG, § 53 sowie der Anlage 1 geeignet und erforderlich ist.Sämtliche in Absatz 2 bis 7 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages und seiner Mitglieder, seiner Organe sowie der Funktionäre von Untersuchungsausschüssen im Sinne des Artikel 46 Absatz 1 und 1a L-VG, Paragraph 53, sowie der Anlage 1 geeignet und erforderlich ist.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 28b Bgld. GL
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28b Bgld. GL selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 28b Bgld. GL