§ 21 Bgld. GL Volksbegehren

Bgld. GL - Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Bei Festlegung der Tagesordnung des Landtages haben Volksbegehren vor allen übrigen Gegenständen Vorrang.

(2) Die Vorberatung eines Volksbegehrens hat innerhalb von drei Monaten nach Zuweisung durch den Präsidenten des Landtages an den Ausschuß zu beginnen; nach weiteren sechs Monaten ist dem Landtag jedenfalls ein Bericht zu erstatten.

In Kraft seit 04.10.1982 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 Bgld. GL


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 Bgld. GL selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 Bgld. GL


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 Bgld. GL


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 Bgld. GL eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 20 Bgld. GL
§ 22 Bgld. GL