§ 15 Bgld. GL Schriftführer und Ordner

Bgld. GL - Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Schriftführer haben den Präsidenten des Landtages bei der Geschäftsführung zu unterstützen.

(2) Sie besorgen insbesondere die notwendigen Verlesungen im Landtag und wirken bei der Ermittlung des Ergebnisses der Abstimmungen und Wahlen mit. Des weiteren haben sie die amtliche Verhandlungsschrift auf ihre Richtigkeit zu prüfen und mitzuunterfertigen.

(3) Die Ordner haben den Präsidenten des Landtages bei der Handhabung der Hausordnung, insbesondere bei der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal zu unterstützen.

(4) Die zwei Schriftführer und die zwei Ordner sind aus der Mitte des Landtages im Anschluß an die Wahl der Präsidenten des Landtages nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen.

In Kraft seit 04.10.1982 bis 31.12.9999
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