§ 23 Bgld. GL Selbständige Anträge von Ausschüssen

Bgld. GL - Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Jeder Ausschuß kann selbständige Anträge auf Erlassung von Gesetzen oder Fassung von Beschlüssen stellen, die mit den dem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesenen Gegenständen in Verbindung stehen. § 22 Absatz 11 ist anzuwenden.

(2) Der Landtag beschließt, ob über einen solchen Antrag unmittelbar in die zweite Lesung einzugehen ist oder ob er einem anderen Ausschuß zur neuerlichen Vorberatung zugewiesen werden soll.

In Kraft seit 25.10.2005 bis 31.12.9999
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