§ 23 Bgld. GL Selbständige Anträge von Ausschüssen

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.10.2005 bis 31.12.9999

Selbständige Anträge von Ausschüssen

§ 23. (1) Jeder Ausschuß kann selbständige Anträge auf Erlassung von Gesetzen oder Fassung von Beschlüssen stellen, die mit den dem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesenen Gegenständen in Verbindung stehen. § 22 Absatz 10 11 ist anzuwenden.

(2) Der Landtag beschließt, ob über einen solchen Antrag unmittelbar in die zweite Lesung einzugehen ist oder ob er einem anderen Ausschuß zur neuerlichen Vorberatung zugewiesen werden soll.

Stand vor dem 24.10.2005

In Kraft vom 04.10.1982 bis 24.10.2005

Selbständige Anträge von Ausschüssen

§ 23. (1) Jeder Ausschuß kann selbständige Anträge auf Erlassung von Gesetzen oder Fassung von Beschlüssen stellen, die mit den dem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesenen Gegenständen in Verbindung stehen. § 22 Absatz 10 11 ist anzuwenden.

(2) Der Landtag beschließt, ob über einen solchen Antrag unmittelbar in die zweite Lesung einzugehen ist oder ob er einem anderen Ausschuß zur neuerlichen Vorberatung zugewiesen werden soll.

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