Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2025
(1)Absatz einsIn Bezug auf dem Landtag zugeleitete Verhandlungsgegenstände sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 15 bis 21 DSGVO und § 1 DSG beim jeweiligen Urheber geltend zu machen. Urheber im Sinne dieses Gesetzes ist das Organ, unter dessen Aufsicht und Verantwortung Informationen erstellt oder dem Landtag zugeleitet wurden. Der Urheber hat den Landtag unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landtag zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.In Bezug auf dem Landtag zugeleitete Verhandlungsgegenstände sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikel 15 bis 21 DSGVO und Paragraph eins, DSG beim jeweiligen Urheber geltend zu machen. Urheber im Sinne dieses Gesetzes ist das Organ, unter dessen Aufsicht und Verantwortung Informationen erstellt oder dem Landtag zugeleitet wurden. Der Urheber hat den Landtag unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landtag zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.
(2)Absatz 2Abs. 1 erster und dritter Satz gelten sinngemäß in Bezug auf Akten und Unterlagen, die einem Untersuchungsausschuss des Landtages gemäß Artikel 46 L-VG vorgelegt wurden, sowie für sonstige zugeleitete parlamentarische Dokumente und Stellungnahmen.Absatz eins, erster und dritter Satz gelten sinngemäß in Bezug auf Akten und Unterlagen, die einem Untersuchungsausschuss des Landtages gemäß Artikel 46 L-VG vorgelegt wurden, sowie für sonstige zugeleitete parlamentarische Dokumente und Stellungnahmen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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