Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. GL

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

Bgld. GL
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Stand der Gesetzesgebung: 20.10.2020
Gesetz vom 14. September 1981 über die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

StF: LGBl. Nr. 47/1981 (XIII. Wp. IA 147 AB 158)

§ 1 Bgld. GL Aufgaben des Landtages


Der Landtag übt die Gesetzgebung des Landes aus und wirkt an der Vollziehung nach Maßgabe der Landesverfassung mit.

§ 2 Bgld. GL Verhandlungssprache


Die deutsche Sprache ist die Verhandlungssprache des Landtages und seiner Ausschüsse.

§ 3 Bgld. GL Einberufung zur ersten Sitzung


(1) Der neue Landtag ist vom Präsidenten des alten Landtages schriftlich so einzuberufen, daß die Abhaltung seiner ersten Sitzung innerhalb von acht Wochen - im Falle des Art. 100 B-VG innerhalb von vier Wochen - nach der Wahl möglich ist.

(2) Die Landtagsabgeordneten haben sich zu der in der Einladung festgesetzten Stunde im angegebenen Sitzungssaal zu versammeln.

(3) Der Präsident des alten Landtages eröffnet die Sitzung und führt bis zur Wahl des neuen Präsidenten den Vorsitz.

(4) Er hat zwei Landtagsabgeordnete zur vorläufigen Besorgung der Geschäfte der Schriftführer zu berufen. Diese dürfen nicht derselben politischen Partei angehören.

§ 4 Bgld. GL Angelobung der Landtagsabgeordneten


(1) Die Landtagsabgeordneten haben bei ihrem Eintritt in den Landtag über Aufforderung des Präsidenten des alten Landtages durch die Worte „Ich gelobe“ unverbrüchliche Treue der Republik Österreich und dem Burgenland, stete und volle Beachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

(2) Später eintretende Landtagsabgeordnete leisten über Aufforderung des Präsidenten des Landtages die Angelobung bei ihrem Eintritt.

§ 5 Bgld. GL


(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den Zweiten Präsidenten und den Dritten Präsidenten. Die Präsidenten bleiben auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode oder nach Auflösung des Landtages im Amt, bis der neue Landtag die neuen Präsidenten gewählt hat.

(2) Der Präsident, der Zweite Präsident und der Dritte Präsident werden vom Landtag mit einfacher Stimmenmehrheit auf Grund eines gemeinsamen Wahlvorschlages jener Parteien gewählt, denen nach den Absätze 4 bis 7 ein Präsident zukommt; der Wahlvorschlag muß jeweils von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten dieser Parteien unterfertigt sein.

(3) Wird ein gemeinsamer Wahrvorschlag nicht eingebracht oder erhält er nicht die erforderliche Stimmenanzahl, so sind der Präsident, der Zweite Präsident und der Dritte Präsident nach den Bestimmungen der Absätze 4 bis 7 zu wählen.

(4) Der Präsident wird auf Grund eines Wahlvorschlages der an Mandaten stärksten, bei gleicher Mandatsstärke von der nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen stärksten Partei gewählt. Der Präsident ist gewählt, wenn der Wahlvorschlag mindestens zwei Drittel der Anzahl an Stimmen, bezogen auf die Zahl der Landtagsabgeordneten jener Partei, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, erhält. Erhält dieser Wahlvorschlag nicht die erforderliche Stimmenanzahl, dann wird der Präsident in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an diesen Wahlvorschlag mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(5) Der Zweite Präsident wird auf Grund eines Wahlvorschlages der an Mandaten zweitstärksten, bei gleicher Mandatsstärke von der nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen zweitstärksten Partei gewählt. Der Zweite Präsident ist gewählt, wenn der Wahlvorschlag mindestens zwei Drittel der Anzahl an Stimmen, bezogen auf die Zahl der Landtagsabgeordneten jener Partei, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, erhält. Erhält dieser Wahlvorschlag nicht die erforderliche Stimmenanzahl, dann wird der Zweite Präsident in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an diesen Wahlvorschlag mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(6) Der Dritte Präsident wird in sinngemäßer Anwendung des § 8 Absatz 7 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages LGBl. Nr. 47/1981 in der Fassung LGBl. Nr. 76/2013 gewählt.

(7) Erstattet eine Partei, der nach den Bestimmungen der vorhergehenden Absätze ein Präsident zukommt, keinen oder nur einen ungültigen Wahlvorschlag, dann wird der betreffende Präsident auf Vorschlag der übrigen anspruchsberechtigten Parteien in der Reihenfolge absteigender Mandatsstärke (bei gleicher Mandatsstärke in der Reihenfolge absteigender Stimmenanzahl nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl) mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(8) Gehört ein nach den Bestimmungen der vorhergehenden Absätze gewählter Präsident nicht derjenigen Partei an, aufgrund deren Wahlvorschlag er gewählt wurde, so wird sein Amt dieser Partei zugerechnet.

§ 6 Bgld. GL


(1) Der Landtag kann den Präsidenten, den Zweiten Präsidenten sowie den Dritten Präsidenten auf Grund eines Mißtrauensantrages durch Beschluß abberufen.

(2) Ein Mißtrauensantrag gegen den Präsidenten wie auch gegen den Zweiten und Dritten Präsidenten kann gültig nur von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten jener Parteien gestellt werden, über deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden.

(3) Ein Beschluß, mit dem der Präsident abberufen wird, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einfachern Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden. Ein Beschluß, mit dem der Zweite und Dritte Präsident abberufen wird, kann nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Anzahl der Stimmen, bezogen auf die Zahl der Landtagsabgeordneten jener Parteien, über deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden, gefaßt werden.

(4) Wurde der Zweite oder der Dritte Präsident in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt, kann ein Beschluß, mit dem ein so gewählter Präsident abberufen wird, gültig nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.

§ 7 Bgld. GL Vertretung der Präsidenten des Landtages


(1) Im Falle der Verhinderung wird der Präsident durch den Zweiten Präsidenten und bei dessen Verhinderung durch den Dritten Präsidenten vertreten.

(2) Der Präsident kann sich bei der Führung des Vorsitzes im Landtag durch den Zweiten Präsidenten oder den Dritten Präsidenten vertreten lassen.

(3) Wenn die gewählten Präsidenten an der Ausübung ihres Amtes verhindert oder ihre Ämter erledigt sind, führt der an Jahren älteste Landtagsabgeordnete den Vorsitz im Landtag, sofern er an der Ausübung seiner Funktionen nicht gehindert ist und einer Partei angehört, die im Zeitpunkt der Verhinderung der Gewählten oder der Erledigung der Ämter im Präsidium des Landtages vertreten war; dieser Landtagsabgeordnete hat den Landtag sofort einzuberufen und nach Eröffnung der Sitzung die Wahl von drei Vorsitzenden, welche die Funktionen der verhinderten Präsidenten übernehmen oder im Falle der Erledigung der Ämter, die Wahl der Präsidenten vornehmen zu lassen.

(4) Wenn er dieser Pflicht binnen drei Tagen, vom Eintritt der Verhinderung der Präsidenten oder der Erledigung der Ämter an gerechnet, nicht nachkommt, gehen die vorher genannten Rechte an den nächsten jeweils ältesten Landtagsabgeordneten über, bei dem die im Absatz 3 angeführten Voraussetzungen zutreffen.

(5) Die so gewählten Vorsitzenden bleiben im Amt, bis mindestens einer der an der Ausübung ihrer Funktionen verhinderten Präsidenten sein Amt wieder ausüben kann.

§ 8 Bgld. GL Wahl der Mitglieder der Landesregierung


(1) Die Landesregierung wird vom Landtag nach der Wahl der Präsidenten (§ 5) sowie der Schriftführer und Ordner (§ 15) für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages gewählt. Die Mitglieder der Landesregierung bleiben jedoch auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode oder nach Auflösung des Landtages im Amt bis die neue Landesregierung gewählt ist.

(2) Die nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen stärkste Partei lädt die anderen Parteien, die Mandate im Landtag erzielt haben, zu ersten Verhandlungen zur Bildung der neuen Landesregierung ein.

(3) Der Landeshauptmann, der Landeshauptmann-Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landtag in einem Wahlgang gewählt. Die Wahl erfolgt auf Grund eines Wahlvorschlages, der so viele Personen zu enthalten hat, wie die Landesregierung Mitglieder hat und hievon eine Person als Kandidat für das Amt des Landeshauptmannes und eine Person als Kandidat für das Amt des Landeshauptmann-Stellvertreters bezeichnen muss.

(4) Ein Wahlvorschlag ist im Wege der Landtagsdirektion mindestens 48 Stunden vor der Sitzung schriftlich einzubringen und muss von mindestens einem Drittel der Landtagsabgeordneten unterfertigt sein. Die zeitgleiche Unterstützung mehrerer Wahlvorschläge durch einen Landtagsabgeordneten ist nicht zulässig.

(5) Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so ist über jeden Wahlvorschlag gesondert abzustimmen. Der Wahlvorschlag, der von der größten Zahl an Landtagsabgeordneten unterfertigt ist, hat dabei als erster zur Abstimmung zu gelangen.

(6) Für die Wahl der Landesregierung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erlangt keiner der im Rahmen einer Sitzung zur Abstimmung gelangten Wahlvorschläge die erforderliche Mehrheit, sind vor jedem weiteren Wahlgang Verhandlungen zur Bildung der neuen Landesregierung zu führen.

§ 9 Bgld. GL Angelobung der Mitglieder der Landesregierung


(1) Der Landeshauptmann leistet bei Antritt seines Amtes vor dem Landtag das Gelöbnis: „Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle Gesetze des Landes getreu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde.“

(2) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung leisten dieses Gelöbnis vor dem Landtag in die Hand des Landeshauptmannes.

(3) Die Bestellungsurkunden des Landeshauptmannes und der übrigen Mitglieder der Landesregierung sind vom Präsidenten des Landtages mit dem Tag der Angelobung gemäß Absatz 1 und 2 auszufertigen und, soweit es sich um die übrigen Mitglieder der Landesregierung handelt, vom Landeshauptmann gegenzuzeichnen.

§ 10 Bgld. GL


(1) Mitglieder des Landtages derselben wahlwerbenden Partei haben zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch einen Monat vom Tag des ersten Zusammentrittes des Landtages an gerechnet, das Recht, sich in einem - einzigen - Klub zusammenzuschließen. Wird von Landtagsabgeordneten einer wahlwerbenden Partei dem Präsidenten mehr als ein Zusammenschluss mitgeteilt, so ist die zahlenmäßig größere Gruppe von Landtagsabgeordneten als Klub anzuerkennen. Bei gleicher Personenzahl ist jene Gruppe von Landtagsabgeordneten als Klub anzuerkennen, der der Listenerste des jeweiligen Landeswahlvorschlages angehört.

(2) Landtagsabgeordnete, die nicht derselben wahlwerbenden Partei angehören, können sich zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch einen Monat vom Tag des ersten Zusammentrittes des Landtages an gerechnet, nur mit Zustimmung des Landtages in einem Klub zusammenschließen.

(3) Für den Zusammenschluss zu einem Klub und den Bestand eines Klubs ist die Zahl von mindestens zwei Mitgliedern erforderlich.

(4) Die Konstituierung eines Klubs sowie jede Neubestellung der Obmänner und ihrer Stellvertreter sowie der geschäftsführenden Obmänner sind dem Präsidenten des Landtages schriftlich mitzuteilen.

(5) Ist ein geschäftsführender Obmann bestellt worden, so übt dieser alle nach diesem Gesetz dem Obmann des Klubs zukommenden Rechte und Pflichten aus.

(6) Den Klubs sind zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben das erforderliche Personal und die notwendigen Sacheinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die personelle Grundausstattung eines Klubs umfasst einen Klubdirektor und eine Sekretariatskraft. Zudem sind jedem Klub

1.

bei einer Mitgliederzahl ab vier: ein Referent,

2.

bei einer Mitgliederzahl ab sechs: ein Referent und ein Sachbearbeiter,

3.

bei einer Mitgliederzahl ab zehn: zwei Referenten, zwei Sachbearbeiter sowie ein halbes Vollzeitäquivalent einer Sekretariatskraft,

4.

bei einer Mitgliederzahl ab fünfzehn: drei Referenten, drei Sachbearbeiter sowie ein halbes Vollzeitäquivalent einer Sekretariatskraft,

zur Verfügung zu stellen.

§ 11 Bgld. GL Präsidialkonferenz


(1) Die Präsidenten des Landtages und die Obmänner der Klubs sind Mitglieder der Präsidialkonferenz. Die Obmänner der Klubs können sich von ihren Stellvertretern (§ 10 Absatz 1) vertreten lassen.

(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie wird vom Präsidenten einberufen und geleitet. Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn dies ein Mitglied verlangt. Die Präsidialkonferenz erstattet insbesondere Vorschläge zur Erstellung und Durchführung der Arbeitspläne, zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten des Landtages, zur Zuweisung von Vorlagen an die Ausschüsse sowie zur Koordinierung der Sitzungszeiten der Ausschüsse.

(3) Der Präsident erläßt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Hausordnung.

(4) Die drei Präsidenten bilden das Präsidium des Burgenländischen Landtages; dieses entscheidet einvernehmlich.

§ 12 Bgld. GL


(1) Der Präsident wacht darüber, daß die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt, die dem Landtag obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen ohne unnötigen Aufschub durchgeführt werden.

(2) Der Präsident hat den Ort, die Tagesordnung und die Dauer jeder Sitzung des Landtages zu bestimmen, führt den Vorsitz, leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen.

(3) Er handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf deren Einhaltung, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und spricht das Ergebnis aus.

(4) Der Präsident führt die erforderlichen Zuweisungen der im § 20 Abs. 1 aufgezählten Verhandlungsgegenstände in der auf ihr Einlangen folgenden Sitzung des Landtages an die Ausschüsse durch.

(5) Er hat das Recht der Entgegennahme und der Zuteilung aller an den Landtag gelangenden Schriftstücke.

(6) Wahlen und Bestellungen auf die Tagesordnung zu stellen, ist der Präsident jederzeit berechtigt.

(7) Er handhabt die Hausordnung und hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal und in den Räumen des Landtages zu sorgen. Er ist jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung, berechtigt, die Sitzung auf längstens 48 Stunden zu unterbrechen oder zu schließen; er kann die Entfernung einzelner Ruhestörer und die Räumung der Galerie verfügen.

(8) Dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Landtages und seiner Ausschüsse nach außen. Er unterzeichnet schriftliche Ausfertigungen, die vom Landtag ausgehen.

(9) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ist dem Präsidenten und dem Zweiten Präsidenten das erforderliche Personal zur Verfügung zu stellen.

§ 13 Bgld. GL Gemeinsam auszuübende Rechte der Präsidenten des Landtages


(1) Der Präsident erstellt den Voranschlag betreffend den Landtag. Nach Beschlussfassung im Präsidium übermittelt der Präsident den Voranschlag samt Anlagen der Landesregierung.

(2) Der Präsident hat im Rahmen des beschlossenen Landesvoranschlages die Ausgaben für den Landtag zu bewilligen. Ausgaben, die im Einzelfall 50 000 Euro überschreiten, sind vom Präsidium zu genehmigen.

(3) Das Präsidium kann Änderungen im Text eines Gesetzesbeschlusses zur Behebung von Formfehlern, stilistischen oder sinnstörenden Fehlern vornehmen.

§ 14 Bgld. GL


(1) Zur Besorgung der parlamentarischen Dienste und der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich des Landtages ist die Landtagsdirektion berufen, die dem Präsidenten des Landtages untersteht. Sie ist die ständige Geschäftsstelle des Landtages, seiner Ausschüsse, der Präsidenten und der Präsidialkonferenz.

(2) Der Präsident des Landtages bestellt im Einvernehmen mit der Landesregierung den Landtagsdirektor, den Landtagsdirektor-Stellvertreter und die übrigen Bediensteten der Landtagsdirektion und weist das Personal den Landtagklubs zu. Bei der Bestellung der den Landtagsklubs zuzuweisenden Bediensteten kommt den jeweiligen Klubobmännern ein Vorschlagsrecht zu und ist darüber hinaus das Einvernehmen mit ihnen herzustellen.

(3) Die Leitung der Landtagsdirektion obliegt, unbeschadet des Weisungsrechtes des Präsidenten des Landtages, dem Landtagsdirektor. Der Landtagsdirektor und sein Stellvertreter müssen rechtskundige Verwaltungsbedienstete sein.

(4) Die Bediensteten des Landtages sind hinsichtlich ihrer Stellung, Pflichten und Rechte den Landesbediensteten gleichgestellt.

(5) Soweit es zur Besorgung der Aufgaben der Landtagsdirektion und der Landtagsklubs erforderlich ist, kann der Präsident des Landtages im Einvernehmen mit der Landesregierung fallweise auch andere Bedienstete des Amtes der Landesregierung verwenden und Einrichtungen des Amtes der Landesregierung benützen.

§ 15 Bgld. GL Schriftführer und Ordner


(1) Die Schriftführer haben den Präsidenten des Landtages bei der Geschäftsführung zu unterstützen.

(2) Sie besorgen insbesondere die notwendigen Verlesungen im Landtag und wirken bei der Ermittlung des Ergebnisses der Abstimmungen und Wahlen mit. Des weiteren haben sie die amtliche Verhandlungsschrift auf ihre Richtigkeit zu prüfen und mitzuunterfertigen.

(3) Die Ordner haben den Präsidenten des Landtages bei der Handhabung der Hausordnung, insbesondere bei der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal zu unterstützen.

(4) Die zwei Schriftführer und die zwei Ordner sind aus der Mitte des Landtages im Anschluß an die Wahl der Präsidenten des Landtages nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen.

§ 16 Bgld. GL Hinterlegung des Wahlscheines, Sitz und Stimme


(1) Jedem Landtagsabgeordneten ist nach seiner Wahl oder nach seiner Berufung als Ersatzmann von der Landeswahlbehörde ein Wahlschein auszustellen. Dieser ist vor Eintritt in den Landtag in der Landtagsdirektion zu hinterlegen.

(2) Jeder Landtagsabgeordnete, dessen Wahlschein in der Landtagsdirektion hinterlegt ist, hat für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode so lange Sitz und Stimme im Landtag, als sein Mandat nicht erloschen ist.

(3) Die Landtagsdirektion hat jedem Landtagsabgeordneten, für den der Wahlschein hinterlegt ist, eine amtliche Legitimation mit seinem Lichtbild auszustellen.

§ 17 Bgld. GL Teilnahmepflicht


(1) Jeder Landtagsabgeordnete ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse, in die er gewählt ist, teilzunehmen. Er muß jede auf ihn gefallene Wahl annehmen. Aus triftigen Gründen kann ihn der Landtag davon entbinden.

(2) Ein Landtagsabgeordneter, der wegen Krankheit oder anderen triftigen Gründen verhindert ist, an Sitzungen des Landtages oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, hat dies dem Präsidenten des Landtages vor Beginn der Sitzung unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Diese Mitteilung kann auch durch den Klub erfolgen, dem der verhinderte Landtagsabgeordnete angehört.

(3) Teilt ein Landtagsabgeordneter dem Präsidenten des Landtages eine Verhinderung von mehr als 30 Tagen mit und ist diese nicht durch Krankheit begründet, so hat der Präsident des Landtages dies dem Landtag bekanntzugeben. Wird gegen die Triftigkeit des Grundes der Abwesenheit eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Debatte, ob der Landtagsabgeordnete aufzufordern ist, unverzüglich an den Sitzungen des Landtages wieder teilzunehmen.

(4) Landtagsabgeordnete können einen Karenzurlaub gemäß Artikel 22 Absatz 5 L-VG gegen Entfall der Bezüge in der Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens einem Jahr in Anspruch nehmen, wenn sie

1.

Mutter oder Vater eines Kindes werden, und zwar ab der Geburt des Kindes, oder

2.

schwer erkrankte nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 40/2014, unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen.

Nahe Angehörige im Sinne der Z 2 sind Ehegatten oder eingetragene Partner und Personen, die mit dem Landtagsabgeordneten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl-, Schwieger- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landtagsabgeordnete in Lebensgemeinschaft lebt.

(5) Landtagsabgeordnete, die einen Karenzurlaub gemäß Absatz 4 in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem Präsidenten des Landtages unter Angabe des Zeitraumes des Karenzurlaubes zu melden. Im Falle des Karenzurlaubes gemäß Absatz 4 Z 1 hat diese Meldung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu erfolgen. Der Präsident des Landtages hat die Landeswahlbehörde über Meldungen gemäß Satz 1 unverzüglich zu informieren. Die Landeswahlbehörde hat sodann den Vertreter des in Karenzurlaub befindlichen Mitgliedes unter sinngemäßer Anwendung der §§ 85 und 87 der LTWO 1995, für die angegebene Zeit des Karenzurlaubes zu berufen.

(6) Landtagsabgeordnete, die einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen, haben den Wegfall der Voraussetzungen der Karenzierung dem Präsidenten des Landtages unverzüglich zu melden. Im Falle des Wegfalles des Grundes der Karenzierung endet der Karenzurlaub vorzeitig.

§ 18 Bgld. GL Mandatsverlust


(1) Ein Landtagsabgeordneter wird seines Mandates verlustig:

a)

wenn er die Angelobung nicht in der im Artikel 23 L-VG vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht leistet oder sie unter Bedingungen oder Vorbehalten leisten will;

b)

wenn er durch 30 Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder durch 30 Tage ohne einen vom Landtag anerkannten triftigen Grund den Sitzungen des Landtages ferngeblieben ist und der nach Ablauf der 30 Tage an ihn öffentlich und im Landtag gerichteten Aufforderung des Präsidenten des Landtages, binnen weiterer 30 Tage zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat;

c)

wenn seine Wahl durch den Verfassungsgerichtshof für ungültig erklärt wird;

d)

wenn er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;

e)

wegen Unvereinbarkeit.

(2) Wird einer der im Absatz 1 lit. a, b und d genannten Fälle dem Präsidenten des Landtages zur Kenntnis gebracht, so hat er dies dem Landtag bekanntzugeben, der mit einfacher Mehrheit den im Artikel 141 Absatz 1 lit. c B-VG vorgesehenen Antrag beschließt. In den Fällen des Absatz 1 lit. e finden die Vorschriften des § 10 des Bundesgesetzes über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G)), BGBl. Nr. 330/1983, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 141/2013, mit der Maßgabe Anwendung, daß der Landtag mit einfacher Mehrheit den in dieser Bestimmung vorgesehenen Antrag beschließt.

(3) Wird ein Beschluß nach Absatz 2 vom Landtag gefaßt, so hat der Präsident des Landtages den Antrag namens des Landtages beim Verfassungsgerichthof einzubringen.

(4) Nach Einlangen eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes beim Präsidenten des Landtages, mit dem der Verlust eines Mandates ausgesprochen wird, hat der Präsident des Landtages jene Person, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ihres Mandates für verlustig erklärt worden ist, hievon zu verständigen. Der Verlust des Mandates tritt an jenem Tag ein, der der Zustellung des Erkenntnisses an den Präsidenten des Landtages folgt. Der Präsident des Landtages hat in der nächsten Sitzung des Landtages das Erkenntnis bekanntzugeben.

(5) Absatz 4 gilt sinngemäß auch für den Fall, daß der Verfassungsgerichthof einer Wahlanfechtung stattgegeben hat, weil eine nicht wählbare Person für gewählt erklärt oder einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist.

(6) Im Falle des Artikels 141 Absatz 2 B-VG verlieren die betroffenen Landtagsabgeordneten ihr Mandat erst mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Wahlscheine der bei der Wiederholungswahl gewählten Landtagsabgeordneten in der Landtagsdirektion.

(7) Verzichtet ein Landtagsabgeordneter auf die weitere Ausübung seines Mandates, so wird dieser Verzicht mit dem Einlangen der Mitteilung der Landeswahlbehörde beim Präsidenten des Landtages rechtswirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angeführt ist.

§ 19 Bgld. GL Teilnahmerecht und -pflicht


(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an allen Beratungen des Landtages teilzunehmen. Sie können zu wiederholten Malen und jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, zum jeweiligen Verhandlungsgegenstand das Wort ergreifen. Ein Stimmrecht kommt ihnen nicht zu.

(2) Dem Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages auf die Anwesenheit von Mitgliedern der Landesregierung ist zu entsprechen. Dieses Verlangen ist schriftlich beim Präsidenten des Landtages einzubringen.

(3) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Beratungen in den Ausschüssen.

§ 20 Bgld. GL Verhandlungsgegenstände


(1) Gegenstände der Verhandlung im Landtag sind:

1.

Volksbegehren

2.

selbständige Anträge von Landtagsabgeordneten

3.

selbständige Anträge von Ausschüssen

4.

Vorlagen der Landesregierung

5.

Notverordnungen der Landesregierung

6.

Staatsverträge des Landes mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten sowie Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern

7.

Berichte über den Verkehr des Landtages nach außen

8.

Berichte der Landesregierung; Regierungserklärung

9.

Prüfungsverlangen an den Landes-Rechnungshof, Berichte des Landes-Rechnungshofs über durchgeführte Prüfungen, Tätigkeitsberichte, Ersuchen um Beurteilung der finanziellen Auswirkungen von Gesetzesvorhaben des Landes durch den Landes-Rechnungshof und die dazu einlangenden Stellungnahmen des Landes-Rechnungshofs

10.

Prüfungsaufträge an den Rechnungshof, Berichte des Rechnungshofes

11.

Zustimmung und Ermächtigung zu Verfügungen über das Landesvermögen gemäß Art. 37a L-VG

12.

Berichte der Volksanwaltschaft

13.

Einsprüche gegen Gesetzesbeschlüsse, Mitteilungen der Bundesregierung im Rahmen deren Mitwirkung an der Landesgesetzgebung

14.

Anfragen und Anfragebeantwortungen

15.

Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellen Interesse (Aktuelle Stunde)

16.

Wahlen und sonstige dem Landtag obliegende Bestellungen

17.

Berichte von Untersuchungsausschüssen

18.

Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Landtages

19.

Ersuchen im Zusammenhang mit der behördlichen Verfolgung von Landtagsabgeordneten

20.

Bittschriften und Eingaben an den Landtag

21.

Einsetzung von Landesausschüssen

22.

Berichte der Landesausschüsse

23.

Entschließungen und Anträge betreffend die Abhaltung von Enqueten

24.

Tätigkeitsberichte des Bundesrates

(2) Verhandlungsgegenstände, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, gelten als erledigt.

§ 21 Bgld. GL Volksbegehren


(1) Bei Festlegung der Tagesordnung des Landtages haben Volksbegehren vor allen übrigen Gegenständen Vorrang.

(2) Die Vorberatung eines Volksbegehrens hat innerhalb von drei Monaten nach Zuweisung durch den Präsidenten des Landtages an den Ausschuß zu beginnen; nach weiteren sechs Monaten ist dem Landtag jedenfalls ein Bericht zu erstatten.

§ 22 Bgld. GL Selbständige Anträge von Landtagsabgeordneten


(1) Jeder Landtagsabgeordnete ist berechtigt, selbständige Anträge zu stellen.

(2) Jeder Antrag muß unter Einrechnung des Antragstellers von mindestens zwei Landtagsabgeordneten unterstützt sein, wobei er jedoch jedenfalls vom Antragsteller unterzeichnet sein muß. Die Unterstützung erfolgt durch das Beisetzen der eigenhändigen Unterschrift oder auf die vom Präsidenten des Landtages im Landtag gestellte Frage durch Erheben von den Sitzen.

(3) Selbständige Anträge einzelner Landtagsabgeordneter, welche sich nicht auf eine Vorlage der Landesregierung beziehen, müssen in der Landtagsdirektion schriftlich eingebracht und der Vorberatung in einem Ausschuß unterzogen werden.

(4) Sie müssen mit der Formel versehen sein: „Der Landtag wolle beschließen“; ferner den Wortlaut des zu fassenden Beschlusses und die Bezeichnung des Ausschusses, welchem er zur Vorberatung zugewiesen werden soll, enthalten.

(5) Selbständige Anträge sind bei der Landtagsdirektion mindestens eine Stunde vor Beginn der Sitzung einzubringen, widrigenfalls sie erst im Einlauf der nächsten Sitzung berücksichtigt werden.

(6) Der Präsident des Landtages hat selbständige Anträge dahingehend zu prüfen, ob eine Beschlussfassung im Landtag rechtlich zulässig ist. Ist dies aus seiner Sicht nicht gegeben, so ist dieser Antrag in der Präsidialkonferenz zu beraten und auf Beschluss des Präsidiums entweder in einer späteren Sitzung des Landtages im Einlauf zu berücksichtigen oder zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung nicht zuzulassen.

(7) Jeder gehörig unterstützte selbständige Antrag eines Landtagsabgeordneten oder eines Ausschusses wird vervielfältigt und an die Landtagsabgeordneten verteilt, wobei dies auch auf elektronischem Weg erfolgen kann.

(8) Die Verlesung eines selbständigen Antrages findet nur auf Anordnung des Präsidenten oder über einen ohne Debatte zu fassenden Beschluß des Landtages statt.

(9) Selbständige Anträge können bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuß vom Antragsteller geändert oder zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines selbständigen Antrages hat schriftlich zu erfolgen und ist vom Präsidenten des Landtages dem Landtag mitzuteilen. Über die Mitteilung findet keine Debatte statt.

(10) Hat der Ausschuß die Vorberatung eines selbständigen Antrages nicht binnen sechs Monaten nach Zuweisung durch den Präsidenten des Landtages begonnen, so kann von jedem Antragsteller verlangt werden, daß innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe des Verlangens mit der Vorberatung begonnen wird. Ein solches Verlangen ist dem Präsidenten des Landtages schriftlich zu übergeben, der hievon dem Landtag Mitteilung macht und die Verständigung des Obmannes des Ausschusses durch die Landtagsdirektion veranlaßt.

(11) Anträge, die eine über den Landesvoranschlag hinausgehende Belastung des Landes vorsehen oder bewirken, sind vom Präsidenten des Landtages vor Behandlung im Landtag dem Finanzausschuß mit dem Auftrag zuzuweisen, innerhalb von höchstens drei Monaten eine gutächtliche Äußerung abzugeben. Wenn innerhalb dieser Frist kein Gutachten erstattet wird, ist der Antrag der geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zu unterziehen.

§ 23 Bgld. GL Selbständige Anträge von Ausschüssen


(1) Jeder Ausschuß kann selbständige Anträge auf Erlassung von Gesetzen oder Fassung von Beschlüssen stellen, die mit den dem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesenen Gegenständen in Verbindung stehen. § 22 Absatz 11 ist anzuwenden.

(2) Der Landtag beschließt, ob über einen solchen Antrag unmittelbar in die zweite Lesung einzugehen ist oder ob er einem anderen Ausschuß zur neuerlichen Vorberatung zugewiesen werden soll.

§ 24 Bgld. GL Dringlichkeitsanträge


(1) Anträge, die ohne Ausschussberatungen im Landtag zur Verhandlung gelangen sollen, sind als dringlich zu bezeichnen. Jeder Landtagsklub kann jährlich zwei dringliche Anträge stellen. Über diese Anzahl hinausgehende Anträge sind von wenigstens einem Viertel der Landtagsabgeordneten zu unterfertigen. Kein Landtagsabgeordneter darf mehr als zwei dringliche Anträge unterstützen, die in derselben Sitzung eingebracht werden. Dringlichkeitsanträge sind mindestens eine Stunde vor Beginn der Sitzung in der Landtagsdirektion einzubringen.

(2) Gesetzesanträge dürfen nicht im Dringlichkeitswege verhandelt werden.

(3) Dringlichkeitsanträge, die eine Entschließung, mit welcher der Landtag seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung Ausdruck geben will, beinhalten, sind nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch um 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung, von jenem Landtagsabgeordneten, der den Antrag als erster unterfertigt hat, mündlich zu begründen und anschließend hat darüber eine Debatte stattzufinden.

(4) Bei Dringlichkeitsanträgen, die keine Entschließung zum Inhalt haben, erhält der als erster Antragsteller unterfertige Landtagsabgeordnete nur zur Begründung der Dringlichkeit das Wort. Über die Dringlichkeit ist ohne Debatte abzustimmen. Wird dem Antrag die Dringlichkeit durch Beschluss zuerkannt, so ist nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch um 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung in die Verhandlungen über den Gegenstand selbst einzugehen. Wird diese abgelehnt, so ist der Antrag dem zuständigen Ausschuss zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zuzuweisen.

(5) Langen mehrere Anträge gemäß Absatz 3 oder 4 vor einer Sitzung des Landtages ein, so ist für die Reihenfolge deren Behandlung die Reihenfolge des Einlangens in der Landtagsdirektion maßgeblich, wobei mit dem ersten Antrag spätestens um 15 Uhr zu beginnen ist

(6) Über den Zeitpunkt des Beginns der Behandlung eines oder mehrerer Dringlichkeitsanträge gemäß Absatz 3 und 4 entscheidet der Präsident des Landtages.

§ 25 Bgld. GL Vorlagen der Landesregierung


(1) Vorlagen der Landesregierung bedürfen keiner Unterstützung und können ohne Vorberatung nicht abgelehnt werden.

(2) Der Landtag kann ausnahmsweise in besonders dringlichen Fällen beschließen, daß über eine Vorlage der Landesregierung im Landtag schriftlich oder mündlich berichtet wird, ohne daß dieselbe einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen wird. Über diese Vorlage hat das nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung zu berichten.

(3) Die Landesregierung kann ihre Vorlagen bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuß ändern oder zurückziehen; die Zurückziehung ist schriftlich einzubringen und vom Präsidenten des Landtages dem Landtag mitzuteilen. Über die Mitteilung findet keine Debatte statt.

(4) Die Vorlage der Landesregierung über den Landesvoranschlag ist von dem nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zuständigen Mitglied mündlich einzubegleiten. Daran kann sich eine Debatte frühestens in der folgenden Sitzung des Landtages anschließen.

(5) Die Landesregierung hat in der ersten Sitzung des Landtages nach ihrer Wahl eine Regierungserklärung abzugeben, die insbesondere die Schwerpunkte der künftigen Regierungstätigkeit zu enthalten hat.

§ 25a Bgld. GL Notverordnungen der Landesregierung


(1) Über die Vorlage einer von der Landesregierung erlassenen Notverordnung (Artikel 50 Absatz 2 und 3 L-VG) hat der Landtag binnen vier Wochen nach der Vorlage, bei einem länger als vier Wochen andauernden Hindernis für das Zusammentreten des Landtages binnen vier Wochen nach dem Wegfall dieses Hindernisses entweder anstelle der Verordnung ein entsprechendes Landesgesetz zu beschließen oder durch Beschluß das Verlangen zu stellen, daß die Verordnung von der Landesregierung außer Kraft gesetzt wird. Diesem Verlangen hat die Landesregierung sofort zu entsprechen.

(2) Zum Zweck der rechtzeitigen Beschlußfassung des Landtages hat der Präsident des Landtages diese Vorlage spätestens am vorletzten Tag der vierwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen.

§ 26 Bgld. GL Staatsverträge und Vereinbarungen


(1) Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten sowie Vereinbarungen mit dem Bund oder mit anderen Ländern in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches, die auch die Landesgesetzgebung binden sollen, sind von der Landesregierung dem Landtag als Vorlage der Landesregierung zuzuleiten.

(2) Bei Staatsverträgen und Vereinbarungen, die auch die Landesverfassungsgesetzgebung binden sollen, sind im Genehmigungsbeschluß des Landtages der Staatsvertrag, die Vereinbarung oder im Staatsvertrag oder in der Vereinbarung enthaltene Bestimmungen ausdrücklich als „verfassungsändernd“ zu bezeichnen.

(3) Anläßlich der Genehmigung eines solchen Staatsvertrages oder einer solchen Vereinbarung kann der Landtag beschließen, daß der Staatsvertrag oder die Vereinbarung durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Der Beschluß verpflichtet die Landesregierung zur Vorlage eines Gesetzesvorschlages an den Landtag.

§ 27 Bgld. GL Prüfungsaufträge an den Rechnungshof,


(1) Der Landtag hat auf Beschluß oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder den Rechnungshof mit der Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung des Landes zu beauftragen.

(2) Das im Absatz 1 angeführte Verlangen ist beim Präsidenten des Landtages schriftlich einzubringen. Der Präsident ist verpflichtet, dieses Verlangen den Landtagsklubs innerhalb von 24 Stunden in vollem Wortlaut zuzustellen, wobei dies auch auf elektronischem Weg erfolgen kann, und das Einlangen dem Landtag spätestens in der nächsten Landtagssitzung bekannt zu geben.

(3) Der Präsident hat den Beschluss oder das Verlangen gemäß Absatz 1 unverzüglich dem Rechnungshof unter Berücksichtigung des Artikel 127 Absatz 7 B-VG mitzuteilen.

(4) Über die Berichte des Rechnungshofes hat der Ausschuß die Vorberatung binnen sechs Monaten zu beginnen.

(5) Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sind berechtigt, an den Verhandlungen des Landtages sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse über die Berichte des Rechnungshofes teilzunehmen.

§ 28 Bgld. GL


(1) Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen und deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

(2) Dem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte, Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung, der Verwaltung des Landes als Träger von Privatrechten sowie der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen des Landes. Hiervon ausgenommen sind Bereiche, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz sowie auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.

(3) Jeder Landtagsabgeordnete hat das Recht, von den Mitgliedern der Landesregierung Auskünfte über Angelegenheiten einzuholen, die Gegenstand einer Verhandlung des Landtages sind. Hiebei ist im Amt der Burgenländischen Landesregierung die erforderliche Akteneinsicht zu gewähren. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Akten oder Aktenbestandteile, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz sowie auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.

(4) Wird dem Begehren des Landtagsabgeordneten nicht entsprochen, so hat auf dessen Verlangen das Mitglied der Landesregierung dies im Landtag zu begründen.

§ 28a Bgld. GL


(1) Im Rahmen der Tätigkeit des Landtages ist bei der Weitergabe von Informationen, selbst wenn sie im Zuge von Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen bekannt werden, das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 des des Datenschutzgesetzes - DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019, im Einklang mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit parlamentarischer Tätigkeit zu wahren.

(2) Hat das zuständige Organ bzw. ein Mitglied des Landtages gegen die Weitergabe von Informationen Bedenken, so darf es die Informationen nur in einer den Erfordernissen des Absatz 1 entsprechenden Weise weitergeben.

§ 29 Bgld. GL


(1) Jeder Landtagsabgeordnete hat das Recht, an die Landesregierung oder eines ihrer Mitglieder schriftliche Anfragen über Angelegenheiten zu richten, die in den Vollziehungsbereich von Landesorganen fallen oder von allgemeiner landespolitischer Bedeutung sind. An ein einzelnes Mitglied der Landesregierung darf eine Anfrage nur über eine Angelegenheit gerichtet werden, die nach der Geschäftsordnung der Landesregierung in dessen sachlichen Wirkungsbereich fällt.

(2) Die Anfrage muß begründet und mit der eigenhändigen Unterschrift des Fragestellers versehen sein. Sie ist beim Präsidenten des Landtages schriftlich einzubringen. Der Präsident des Landtages hat die Anfrage ohne unnötigen Aufschub zu prüfen, ob sie den formellen Erfordernissen entspricht und ob die Landesregierung oder das befragte Mitglied nicht offenbar unzuständig ist. Stellt er dabei einen Mangel fest, so hat er die Anfrage, allenfalls nach Anhörung der Landesregierung oder des befragten Regierungsmitgliedes, zurückzustellen.

(3) Eine den formellen Erfordernissen entsprechende Anfrage an die Landesregierung hat der Präsident des Landtages unverzüglich an deren Vorsitzenden, sonstige Anfragen an das befragte Mitglied der Landesregierung weiterzuleiten, wobei dies auch auf elektronischem Weg erfolgen kann. Fragesteller können ihre Anfrage schriftlich bis zum Einlangen der Beantwortung beim Präsidenten des Landtages zurückziehen. Der Präsident des Landtages veranlaßt die unverzügliche Verständigung des Befragten und teilt die Zurückziehung in der nächstfolgenden Sitzung dem Landtag mit.

(4) Der Befragte hat innerhalb von sechs Wochen von dem der Zustellung nachfolgenden Tag an gerechnet mündlich oder schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Auf Debatten über eine mündliche Beantwortung finden die Bestimmungen des § 64 Anwendung.

(5) Die Anfrage und ihre Beantwortung sind in der amtlichen Verhandlungsschrift und im Sitzungsbericht (Wortprotokoll) aufzunehmen. Unbeschadet der Landtagsanhängigkeit kann innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Beantwortung Akteneinsicht nach § 28 beantragt werden.

(6) Der Landtag kann ohne Debatte beschließen oder jeder Landtagsklub kann höchstens zwei Mal jährlich verlangen, dass über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage in der Sitzung, in welcher der Präsident des Landtages das Einlangen der Anfragebeantwortung bekannt gegeben hat, nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch um 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung, eine Debatte stattfindet. Ein derartiges Verlangen ist spätestens eine Stunde vor Sitzungsbeginn schriftlich beim Präsidenten des Landtages einzubringen.

(6a) Darüber hinaus kann ein Verlangen im Sinne des Abs. 6 von einem Drittel der Landtagsabgeordneten eingebracht werden.

(7) Werden in derselben Sitzung ein oder mehrere Dringlichkeitsanträge oder dringliche Anfragen behandelt, so ist diese Debatte erst danach durchzuführen.

(8) Bei der Debatte über eine Anfragebeantwortung darf kein Redner länger als 20 Minuten sprechen.

(9) Bei einer solchen Debatte kann nur ein allfällig begründeter Antrag gestellt werden, daß der Landtag die Beantwortung als begründet oder als nicht ausreichend begründet erachte. Dieser Antrag ist schriftlich einzubringen und muss von mindestens vier Landtagsabgeordneten unterstützt sein.

§ 30 Bgld. GL Dringliche Anfrage


(1) Der Landtag kann ohne Debatte beschließen oder jeder Landtagsklub kann höchstens zwei Mal jährlich verlangen, dass eine in derselben Sitzung vor Eingang in die Tagesordnung eingebrachte schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Landesregierung vom Fragesteller nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch um 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung, mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde.

(2) Darüber hinaus kann ein Verlangen im Sinne des Absatz 1 von mindestens sechs Landtagsabgeordneten eingebracht werden, wobei einem solchen Antrag stattzugeben ist, wenn er von mindestens einem Viertel der Landtagsabgeordneten unterstützt wird.

(3) Das befragte Mitglied der Landesregierung ist verpflichtet, nach der Begründung der Anfrage und vor Eingang in die Debatte eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben.

(4) Bei der Debatte über dringliche Anfrage darf kein Redner länger als 20 Minuten sprechen.

(5) Bei der Debatte über eine dringliche Anfrage dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden, die in einem direkten inhaltlichen Zusammenhang mit der Anfrage stehen. Das Vorliegen des direkten inhaltlichen Zusammenhangs ist vom Präsidenten festzustellen. Die Entschließungsanträge sind unverzüglich dem zuständigen Ausschuss zur Behandlung zuzuweisen.

(6) Langen mehrere Anfragen gemäß Absatz 1 vor einer Sitzung des Landtages ein, so ist für die Reihenfolge deren Behandlung die Reihenfolge des Einlangens in der Landtagsdirektion maßgeblich, wobei mit der ersten Anfrage - abgesehen von der Regelung im letzten Satz - spätestens um 15 Uhr zu beginnen ist. Über den genauen Zeitpunkt des Beginns der Behandlung der dringlichen Anfrage entscheidet der Präsident des Landtages. Sollten in derselben Sitzung des Landtages sowohl Dringlichkeitsanträge gemäß § 24 als auch dringliche Anfragen eingelangt sein, sind zuerst die Dringlichkeitsanträge zu behandeln und erst danach die dringlichen Anfragen.

§ 31 Bgld. GL


(1) Jeder Landtagsabgeordnete kann in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung richten.

(2) Das befragte Mitglied der Landesregierung ist verpflichtet, die Anfragen mündlich in derselben Sitzung, in der sie gestellt werden, zu beantworten. Ist dem Befragten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.

(3) Am Beginn der Tagesordnung (§ 56 Absatz 5) jeder Sitzung des Landtages steht eine Fragestunde; Ausnahmen bestimmt der Präsident des Landtages nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Die Fragestunde darf 60 Minuten nicht überschreiten; eine zur Beantwortung aufgerufene Anfrage ist jedoch abschließend zu behandeln.

(4) Zulässig sind kurze Fragen im Sinne des § 28. Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein. Die Fragestellung darf höchsten zwei Minuten dauern.

(5) Der Präsident des Landtages hat die Anfrage dahingehend zu prüfen, ob das befragte Mitglied der Landesregierung zu ihrer Beantwortung nicht offenbar unzuständig ist und ob sie den formellen Erfordernissen des Absatz 4 entspricht. Stellt der Präsident fest, dass die Anfrage den im ersten Satz genannten Bedingungen nicht entspricht, so hat er die Anfrage zurückzuweisen.

(6) In jeder Fragestunde kann lediglich ein Mitglied der Landesregierung befragt werden. Der Präsident des Landtages legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Reihenfolge der Befragung der Mitglieder der Landesregierung in den Fragestunden wie auch die Reihung der Fragesteller fest. Bei der Reihung der Fragesteller ist auf die Abwechslung der Fragesteller verschiedener Klubs Bedacht zu nehmen.

(7) Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zulässt und darf höchstens fünf Minuten dauern.

(8) Nach Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Diese Zusatzfragen können nur unmittelbar nach der Beantwortung der Anfrage gestellt werden. Danach können auch andere Landtagsabgeordnete, jedoch höchstens einer je Landtagsklub, je eine weitere Zusatzfrage stellen. Jede Zusatzfrage muss in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen und die Fragestellung darf höchstens eine Minute dauern. Die Beantwortung einer Zusatzfrage darf höchstens zwei Minuten dauern.

(9) Melden sich mehrere Landtagsabgeordnete gleichzeitig zu einer weiteren Zusatzfrage zu Wort, so bestimmt der Präsident des Landtages die Reihenfolge, in der die weiteren Zusatzfragen zu stellen sind.

§ 31a Bgld. GL Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse


(1) Der Landtag kann über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Vollziehung des Landes eine Aussprache in Form einer Aktuellen Stunde durchführen; dabei können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefaßt werden.

(2) Eine Aktuelle Stunde findet in den Sitzungen des Landtages statt, wenn dies von zumindest einem Klub verlangt wird. Ein solches Verlangen muß jedenfalls vom Obmann des jeweiligen Klubs (seinem Stellvertreter) und einem weiteren Mitglied des Klubs unterstützt sein. Während einer Tagung des Landtages kann jeder Klub höchstens einmal ein derartiges Verlangen stellen, wobei einvernehmliche Anträge aller im Landtag vertretenen Klubs nicht eingerechnet werden.

(3) Ein Antrag auf Durchführung einer Aktuellen Stunde darf nur für die nächste Sitzung gestellt werden und muß spätestens am dritten Tag vor der Sitzung des Landtages, in der die Aktuelle Stunde stattfinden soll, schriftlich dem Präsidenten im Wege der Landtagsdirektion überreicht werden. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und anerkannte Feiertage nicht eingerechnet. Im Antrag ist das Thema, das behandelt werden soll, anzugeben. Ein Antrag, der nicht zeitgerecht gestellt wird, Anträge, in denen mehrere Themen oder kein Thema angegeben werden, sowie Anträge, die über die in Absatz 2 festgelegte Anzahl hinausgehen, sind den antragstellenden Klubs zurückzustellen und gelten als nicht eingebracht. Der Präsident hat von jedem gültig eingebrachten Antrag unverzüglich die einzelnen Abgeordneten und die Mitglieder der Landesregierung abschriftlich in Kenntnis zu setzen. Der antragstellende Klub kann seinen Antrag bis zu Beginn der Aktuellen Stunde zurückziehen.

(4) Von den gültig eingebrachten Anträgen hat der Präsident einen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, wobei nach Maßgabe des Absatz 2 auf einen Wechsel zwischen den antragstellenden Klubs Bedacht zu nehmen ist. Zieht ein Klub seinen Antrag zurück, ist er erst beim nächsten Wechsel zu berücksichtigen. Einvernehmliche Anträge aller im Landtag vertretenen Klubs ändern die Reihenfolge nicht.

(5) In der Aktuellen Stunde kann nur ein Antrag behandelt werden. Die Aktuelle Stunde ist nach der Fragestunde durchzuführen. Für den Fall, daß die Behandlung einer Dringlichen Anfrage (§ 30) über 16 Uhr hinausgeht, ist die Aktuelle Stunde im Anschluß daran durchzuführen.

(6) Zu Beginn der Aktuellen Stunde ist einem Sprecher der antragstellenden Klubs Gelegenheit zu geben, als erster Redner die Meinung der Antragsteller zum Thema darzulegen; sodann ist je einem Sprecher jener Klubs, denen der erste Redner nicht angehört, Gelegenheit zur Meinungsäußerung zu geben. Für die Reihenfolge der Reden und die Worterteilung an die Mitglieder der Landesregierung gilt ansonsten § 64 sinngemäß.

(7) Die Dauer der Aussprache in der Aktuellen Stunde soll in der Regel 90 Minuten nicht überschreiten. Sofern die Redezeit der Mitglieder der Landesregierung insgesamt 15 Minuten überschreitet, verlängert sich die Redezeit der Abgeordneten im Ausmaß der Überschreitung. Der Präsident hat die Aktuelle Stunde nach 120 Minuten jedenfalls für beendet zu erklären.

(8) Die Redezeit der ersten Wortmeldung der im Absatz 6 erster Satz genannten Sprecher ist auf 15 Minuten beschränkt. Die Redezeit jedes Regierungsmitgliedes ist pro Wortmeldung auf fünf Minuten beschränkt, wobei die Redezeit aller Mitglieder der Landesregierung zusammengerechnet 35 Minuten nicht übersteigen darf. Die Redezeit der übrigen Redner ist auf fünf Minuten beschränkt. Jeder Redner darf sich - es sei denn, es handelt sich um Mitglieder der Landesregierung - nur einmal zu Wort melden. Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung finden keine Anwendung.

§ 32 Bgld. GL Anfragen an den Präsidenten des Landtages


(1) Jeder Landtagsabgeordneter hat das Recht, an den Präsidenten und an die Obmänner der Ausschüsse schriftliche Anfragen zu richten. Diese Anfragen sind nach Einlangen binnen sechs Wochen zu beantworten.

(2) Der Befragte muss schriftlich antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.

§ 33 Bgld. GL Anfechtung von Landesgesetzen


(1) Mindestens ein Drittel der Landtagsabgeordneten kann beantragen, daß ein Landesgesetz zur Gänze oder daß bestimmte Stellen eines Landesgesetzes vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Landesgesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen.

(2) Die Landtagsabgeordneten, die einen Antrag im Sinne des Absatzes 1 gestellt haben, haben außerdem einen Bevollmächtigten oder mehrere Bevollmächtigte für ihre Vertretung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu bezeichnen. Wird ein solcher nicht ausdrücklich namhaft gemacht, so gilt der erstunterzeichnete Antragsteller als Bevollmächtigter.

(3) Die Landtagsabgeordneten, die einen Antrag im Sinne des Absatzes 1 gestellt haben, haben den Präsidenten des Landtages unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Der Präsident des Landtages hat die Anfechtung allen Landtagsabgeordneten mitzuteilen.

§ 34 Bgld. GL Petitionen


(1) Petitionen an den Landtag sind vom Präsidenten des Landtages an den Petitionsausschuß zu verweisen.

(2) Petitionen sind in der Landtagsdirektion mit kurzer Angabe ihres Inhaltes in ein Verzeichnis einzutragen.

(3) Der Petitionsausschuß kann Petitionen zunächst der Landesregierung zur Äußerung innerhalb einer angemessenen, drei Monate nicht überschreitenden Frist übermitteln.

(4) Wenn es der Petitionsausschuß zur Klärung der Berechtigung einer Petition für zweckmäßig hält, kann er den Einschreiter um schriftliche Erläuterung der Eingabe ersuchen oder ihn einladen, diese Eingabe vor dem Ausschuß mündlich zu erörtern. Kommt der Einschreiter einer entsprechenden Einladung nicht nach, so ist der Ausschuß nicht verpflichtet, die Eingabe weiter zu behandeln; auf diese Rechtsfolge ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Anonyme Eingaben, Eingaben die ein klares Begehren nicht erkennen lassen sowie Eingaben, die Angelegenheiten betreffen, die nicht in Gesetzgebung oder Vollziehung Landessache sind, sind nicht zu behandeln.

(5) Der Petitionsausschuß hat - auf Grund seiner Beratungen und allfälliger Erörterungen mit dem Einschreiter gemäß Abs. 4 - die Petitionen schriftlich zu beantworten oder hierüber dem Landtag zu berichten. Der Präsident des Landtages hat alle Abgeordneten über die Behandlung der eingelangten Petitionen in geeigneter Weise zu informieren.

§ 35 Bgld. GL


(1) Der Landtag ist befugt, seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.

(2) Der Landtag hat auf Beschluß oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Landtagsabgeordneten eine parlamentarische Enquete über Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches abzuhalten. Hiebei sind, soweit dies einer umfassenden Information dient, schriftliche Äußerungen einzuholen, sowie Sachverständige und andere Auskunftspersonen beizuziehen.

(3) Der Antrag auf Abhaltung einer Enquete ist beim Präsidenten des Landtages schriftlich einzubringen und hat jedenfalls Gegenstand, Teilnehmer und einen Vorschlag über den Tag der Enquete zu enthalten.

Der Präsident des Landtages hat die Enquete so einzuberufen, daß sie innerhalb von vier Wochen ab dem vorgeschlagenen Tag abgehalten werden kann.

(4) Die näheren Regelungen über den Ablauf einer Enquete - insbesondere hinsichtlich des Teilnehmerkreises - trifft der Hauptausschuß.

(5) Den Vorsitz in der Enquete führt der Präsident des Landtages. Für die Vorsitzführung bei einer Enquete gelten die Bestimmungen des § 12 Absatz 7.

(6) Die Enqueten sind für Medienvertreter zugänglich, sofern der Hauptausschuß (Absatz 4) nicht anderes beschließt. Personen, die berechtigt sind, den Sitzungen der Ausschüsse des Landtages beizuwohnen, dürfen jedenfalls als Zuhörer anwesend sein. Über die Zutrittsmöglichkeit der Medienvertreter entscheidet der Präsident des Landtages nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten.

(7) Über die Verhandlungen in einer Enquete werden, sofern die dem Teilnehmerkreis der Enquete angehörenden Abgeordneten für Teile derselben nicht anderes beschließen, Wortprotokolle verfaßt und vervielfältigt herausgegeben.

§ 36 Bgld. GL


Folgende Schriftsätze sind zu vervielfältigen und an die Landtagsabgeordneten zu verteilen, wobei dies auch auf elektronischem Weg erfolgen kann:

Volksbegehren, selbständige Anträge von Landtagsabgeordneten, selbständige Anträge von Ausschüssen, Vorlagen der Landesregierung, Notverordnungen der Landesregierung, Staatsverträge des Landes mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten sowie Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern, Berichte über den Verkehr des Landtages nach außen, Berichte der Landesregierung, Regierungserklärungen, Prüfungsverlangen an den Landes-Rechnungshof, Berichte des Landes-Rechnungshofs, Ersuchen um Beurteilung der finanziellen Auswirkungen von Gesetzesvorhaben des Landes durch den Landes-Rechnungshof und die dazu einlangenden Stellungnahmen des Landes-Rechnungshofs, Prüfungsaufträge an den Rechnungshof, Berichte des Rechnungshofes, Ersuchen um Zustimmung und um Ermächtigung zu Verfügungen über das Landesvermögen, Berichte der Volksanwaltschaft, Einsprüche gegen Gesetzesbeschlüsse, Mitteilungen der Bundesregierung im Rahmen deren Mitwirkung an der Landesgesetzgebung, Anfragen und Anfragebeanwortungen, Anträge auf Durchführung einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse (Aktuelle Stunde), Wahl- und Besetzungsvorschläge, Berichte und Minderheitsberichte von Ausschüssen, Berichte des Immunitätsausschusses, Berichte von Untersuchungsausschüssen, Bittschriften und Eingaben an den Landtag, Anträge betreffend die Einsetzung von Landesausschüssen, Berichte der Landesausschüsse, Anträge betreffend Entschließungen und die Abhaltung von Enqueten sowie Tätigkeitsberichte des Bundesrates.

§ 37 Bgld. GL Sachliche Immunität


Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlung in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder rechtlichen Verantwortung frei.

§ 38 Bgld. GL Bildung der Ausschüsse


(1) Zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände hat der Landtag Ausschüsse zu bilden. Sie können als ständige Ausschüsse zur Vorberatung bestimmter Angelegenheiten bestellt werden. In den Ausschüssen sind die Parteien nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten. Die Anzahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder wird vom Landtag durch Beschluß bestimmt.

(2) Die Zuteilung der auf jede Partei entfallenden Anzahl von Obmännern, ihren Stellvertretern, Schriftführern sowie der Mitglieder erfolgt durch den Präsidenten des Landtages mittels der Wahlzahl, die wie folgt zu berechnen ist: Die Anzahl der Landtagsabgeordneten, die den einzelnen Parteien angehören, wird nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche in der Reihe die sovielte ist, als die Zahl der zu vergebenden Ausschußmitglieder beträgt. Auf jede Partei entfallen so viele Mitglieder, als die Wahlzahl in der Anzahl der Landtagsabgeordneten enthalten ist, die der betreffenden Partei angehören.

(3) Die Wahl (Abwahl) erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen jener Parteien, denen die betreffenden Mandate in den Ausschüssen zukommen. Die auf den Wahlvorschlägen genannten Bewerber sind gewählt, wenn die Wahlvorschläge mehr als die Hälfte der Stimmen jener Parteien, die die Wahlvorschläge eingebracht haben, erhalten. Sollte eine Partei einen ihr zustehenden Wahlvorschlag nicht erstatten, hindert dies nicht die Aufnahme der Tätigkeit des Ausschusses, sofern mindestens zwei Drittel der Ausschußmitglieder gewählt worden sind.

§ 39 Bgld. GL Konstituierung der Ausschüsse


(1) Die Konstituierung der Ausschüsse erfolgt durch den Präsidenten des Landtages, der den Vorsitz bis zur Wahl des Obmannes führt.

(2) Jeder Ausschuß wählt einen Obmann und so viele Obmann-Stellvertreter und Schriftführer, als für notwendig erachtet werden.

(3) Das Ergebnis der Wahl ist dem Präsidenten des Landtages bekanntzugeben und von diesem dem Landtag mitzuteilen.

§ 40 Bgld. GL Rechte und Pflichten des Obmannes


(1) Der Obmann und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter bestimmt die Tagesordnung, beruft den Ausschuß zu seinen Sitzungen ein, eröffnet und schließt die Sitzungen, handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf deren Beobachtung, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung und ist auch berechtigt, die Sitzung auf längstens 24 Stunden zu unterbrechen. Eine Vertagung der Sitzung bedarf eines Beschlusses.

(2) Der Obmann hat den Ausschuß einzuberufen, wenn es zur Beratung eines zugewiesenen Gegenstandes erforderlich ist, wenn er es sonst für notwendig hält oder wenn es ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages verlangt. Dem Verlangen ist binnen zwei Wochen zu entsprechen. Das gleiche gilt auch für die Fortführung vertagter Sitzungen.

(3) Im Zusammenhang mit der Vorberatung eines Verhandlungsgegenstandes kann der Obmann und im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter mit Zustimmung des Präsidenten des Landtages die Mitglieder des Ausschusses zu Besichtigungen und Anhörungen an Ort und Stelle einladen.

(3a) Bei gleichzeitiger Verhinderung von Obmann und Stellvertreter obliegt die Einberufung zu Sitzungen und die Bestimmung der Tagesordnung dem Präsidenten des Landtages. Sind Obmann und Stellvertreter gleichzeitig verhindert, obliegen die sonstigen Rechte und Pflichten gemäß Abs. 1 dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Mitglied des Ausschusses, das Recht nach Abs. 3 dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Ausschusses.

(4) In der Landtagsdirektion ist ein Terminplan mit Angabe der Tagesordnung über die Sitzungen der Ausschüsse und Unterausschüsse aufzulegen.

§ 41 Bgld. GL


(1) Die Ausschußsitzungen sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Landtages, der Landesregierung, der Landesamtsdirektor und der Landtagsdirektor sowie sein Stellvertreter können mit beratender Stimme teilnehmen. Mitarbeiter der Landtagsklubs können als Zuhörer teilnehmen.

(2) Landesbedienstete, die von dem Regierungsmitglied, in dessen Geschäftsbereich der vom Ausschuß zu behandelnde Gegenstand fällt, beigezogen werden, können mit Zustimmung des Ausschusses an der betreffenden Sitzung mit beratender Stimme teilnehmen. § 42 Absatz 5 gilt sinngemäß.

(3) Über die Veröffentlichung von Berichten über die beratenden Verhandlungsgegenstände hat der Obmann unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 43 zu entscheiden.

(4) Ausnahmsweise kann ein Ausschuß Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung mit Ausschluß aller Personen abhalten, die weder dem Landtag angehören noch gemäß § 19 Absatz 1 und 3 bzw. § 27 Absatz 5 zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt sind.

§ 42 Bgld. GL Beiziehung von Nichtmitgliedern


(1) Landtagsabgeordnete können zur Teilnahme an den Sitzungen mit beratender Stimme beigezogen werden.

(2) Zur Begründung eines selbständigen Antrages ist der Antragsteller, wenn er nicht selbst Mitglied des Ausschusses ist, einzuladen. Von mehreren Antragstellern ist stets nur der Erstunterzeichnete zu laden.

(3) Die Ausschüsse haben das Recht, durch den Präsidenten des Landtages Sachverständige, Auskunftspersonen oder Interessenvertreter zur mündlichen Anhörung oder zur Abgabe eines schriftlichen Gutachtens einzuladen. Für die Bewilligung der damit verbundenen Kosten ist § 13 Absatz 2 anzuwenden. Kommt es bei der Auswahl dieser Personen zu keiner Einigung im Ausschuß, so ist auf Verlangen mindestens eines Drittels der Ausschußmitglieder eine solche Anzahl von Personen einzuladen, daß eine ausgewogene Meinungsbildung möglich ist.

(4) Wenn dem Ausschuß die Beiziehung von Landesbediensteten erforderlich erscheint, hat die Einladung durch den Landesamtsdirektor zu erfolgen. Dieser hat vorher die Zustimmung der Landesregierung bzw. des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung einzuholen.

(5) Die nach Absatz 3 und 4 beigezogenen Personen haben nach ihrer Anhörung bzw. Erstattung ihres Gutachtens den Sitzungsraum zu verlassen, wenn der Ausschuß nicht etwas anderes beschließt.

(6) Die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates können bei der Behandlung der Tätigkeitsberichte des Bundesrates über ihre Tätigkeit im Bundesrat berichten. Absatz 3 erster Satz und Absatz 5 gelten sinngemäß.

§ 43 Bgld. GL Vertrauliche Sitzungen


(1) Die Ausschüsse können beschließen, daß und inwieweit ihre Verhandlungen sowie die von ihnen gefaßten Beschlüsse vertraulich sind. Zu einem solchen Beschluß ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Mitteilungen über deren Verlauf und die Beschlüsse vertraulicher Sitzungen an die Öffentlichkeit sind untersagt.

§ 44 Bgld. GL Teilnahmepflicht und Erlöschen des Ausschußmandates


(1) Die Ausschußmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Arbeiten des Ausschusses teilzunehmen.

(2) Das Ausschußmandat erlischt, wenn das Mitglied es zurücklegt, wenn es abgewählt wird oder wenn der Ausschuß neu gebildet wird.

(3) Das Erlöschen des Ausschußmandates wird, außer im Falle einer Neubildung des Ausschusses, mit dem Einlangen der diesbezüglichen Mitteilung beim Präsidenten des Landtages wirksam. Dieser hat hievon dem Obmann des Ausschusses Mitteilung zu machen und erforderlichenfalls die Wahl eines neuen Mitgliedes zu veranlassen.

(4) Ist ein Ausschußmitglied verhindert, so kann es sich durch ein Ersatzmitglied des Ausschusses vertreten lassen.

(5) Zu den Ausschußsitzungen sind auch die Ersatzmitglieder einzuladen.

§ 45 Bgld. GL Beschlußfähigkeit und Geschäftsbehandlung


(1) Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Obmannes oder eines seiner Stellvertreter anwesend sind. Die Anwesenheit der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Anzahl der Mitglieder ist nur bei Abstimmungen und Wahlen notwendig.

(2) Jeder Beschluß wird, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder gefaßt. Der Vorsitzende übt sein Stimmrecht gleich den anderen Mitgliedern aus. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Der Ausschuß kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließen, daß die Redezeit eines jeden Redners, mit Ausnahme des Berichterstatters, ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf. In keinem Fall darf aber die Redezeit auf weniger als 20 Minuten herabgesetzt werden.

(4) Der Ausschuß kann, solange ein Bericht an den Landtag nicht erstattet ist, seine Beschlüsse jederzeit abändern.

(5) Ein Beschluß, mit dem ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung eines Ausschusses abgesetzt werden soll, bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Ausschußmitglieder.

(6) Für das Verfahren in den Ausschüssen und Unterausschüssen gelten, soweit nicht besondere Regelungen getroffen sind, sinngemäß jene, die für die Sitzungen des Landtages anzuwenden sind. Anträge auf Vertagung eines Verhandlungsgegenstandes im Ausschuss können auch mündlich eingebracht werden.

§ 46 Bgld. GL Berichterstattung der Ausschüsse


(1) Der Ausschuß hat aus seiner Mitte vor Beginn der Beratungen über einen Verhandlungsgegenstand einen Berichterstatter zu wählen, welcher auch im Namen des Ausschusses im Landtag zu berichten hat. Der Berichterstatter hat das Ergebnis der Beratung in einem schriftlichen Antrag zusammenzufassen und die Beschlüsse der Mehrheit zu vertreten.

(2) Ist der gewählte Berichterstatter verhindert oder lehnt er die Berichterstattung ab, so hat der Ausschuß einen neuen Berichterstatter zu wählen. Kann kein Berichterstatter gewählt werden, so hat der Obmann des Ausschusses die Aufgaben des Berichterstatters zu übernehmen.

(3) Jeder Ausschußantrag ist vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter, im Falle des Absatzes 2 zweiter Satz nur vom Vorsitzenden, zu unterzeichnen und der Landtagsdirektion zur Vorlage an den Präsidenten des Landtages zu übergeben.

(4) Sind mehrere Ausschüsse mit einem Verhandlungsgegenstand befaßt, dann können diese gemeinsam beraten und einen gemeinsamen Berichterstatter bestimmen, sofern kein Mitglied der betroffenen Ausschüsse einen Einwand erhebt. Den Vorsitz führt dabei der Obmann des Ausschusses, dem der Verhandlungsgegenstand als erstem zugewiesen wurde.

§ 47 Bgld. GL Minderheitsberichte


(1) Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses hat das Recht, einen besonderen schriftlichen Bericht zu erstatten.

(2) Ein Minderheitsbericht ist entweder mit dem Hauptbericht des Ausschusses oder spätestens 24 Stunden vor Beginn der Landtagssitzung, in der der Gegenstand zur Verhandlung gelangt, der Landtagsdirektion zur Vorlage an den Präsidenten des Landtages zu übergeben. Der Hauptbericht und der Minderheitsbericht sind zu vervielfältigen. Die mündliche Berichterstattung über einen Minderheitsbericht ist unzulässig.

§ 48 Bgld. GL Entscheidung über Vorfragen


Sollte der Bericht des Ausschusses von einer Vorfrage abhängen, so kann der Ausschuß dem Landtag einen Antrag auf Klärung dieser Vorfrage vorlegen und erst nach deren Erledigung die Beratung fortsetzen.

§ 49 Bgld. GL Verhandlungsschrift


(1) Über die Sitzungen der Ausschüsse werden Verhandlungsschriften geführt, welche vom Vorsitzenden und vom Schriftführer gefertigt und vom ersteren der Landtagsdirektion übergeben werden. Die Protokollführung wird durch Bedienstete der Landtagsdirektion besorgt.

(2) In diesen Verhandlungsschriften sind die Namen aller anwesenden Mitglieder und Teilnehmer zu verzeichnen.

(3) Die Verhandlungsschriften enthalten alle im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, die gefaßten Beschlüsse und, wenn dies der Ausschuß beschließt, auch eine auszugsweise Darstellung der Verhandlungen.

(4) Eine Verhandlungsschrift gilt als genehmigt, wenn gegen ihre Fassung bis zur nächsten Sitzung des Ausschusses keine Einwendung erhoben wurde.

§ 50 Bgld. GL Unterausschüsse


(1) Ein Ausschuß kann zur Vorbehandlung eines ihm zugewiesenen Gegenstandes und zur Berichterstattung hierüber an ihn, einen Unterausschuß einsetzen. Dem Unterausschuß kommt beratender Charakter zu. Die §§ 19 und 39 bis 44 gelten sinngemäß.

(2) Der Unterausschuß hat dem Ausschuß über das Ergebnis seiner Verhandlungen durch den Vorsitzenden mündlich oder schriftlich zu berichten. Anträge zur Vorlage, über die im Unterausschuß Einverständnis erzielt wurde, sind dem Ausschuß schriftlich vorzulegen. Dem Unterausschuß kann vom Ausschuß jederzeit, auch während der Verhandlungen über den Gegenstand im Unterausschuß, eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden.

§ 50a Bgld. GL Hauptausschuß


(1) Der Landtag hat einen Hauptausschuß zu bilden, der insbesondere bei der Erlassung von Notverordnungen durch die Landesregierung mitzuwirken hat. Dieser besteht aus einem Obmann, einem Obmann-Stellvertreter und der vom Landtag zu bestimmenden Zahl von weiteren Mitgliedern, die jedoch sieben nicht übersteigen darf; sie werden vom Landtag aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, wobei jedoch unter Bedachtnahme auf diesen Grundsatz dem Hauptausschuß mindestens ein Mitglied jeder im Landtag vertretenen Partei angehören muß. § 38 ist dabei sinngemäß anzuwenden. Für jedes Mitglied des Hauptausschusses ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Der Hauptausschuß wählt aus seiner Mitte einen Ersten und Zweiten Schriftführer.

(2) Der Hauptausschuß ist auch außerhalb der Tagungen des Landtages (§ 54) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Hauptausschusses bleiben auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode oder nach Auflösung des Landtages im Amt und behalten ihre Mandate solange, bis der Landtag andere Mitglieder und Ersatzmitglieder gewählt hat.

§ 50b Bgld. GL Ausschuß für europäische Integration und


Der Landtag hat einen Ausschuß für europäische Integration und grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu bilden, dem insbesondere die Besorgung von Aufgaben obliegt, die der Landtag gemäß Artikel 83 L-VG in Angelegenheiten der europäischen Integration wahrzunehmen hat. Dieser besteht aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter und der vom Landtag zu bestimmenden Zahl von weiteren Mitgliedern. Sie werden aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt, wobei jedoch unter Bedachtnahme auf diesen Grundsatz dem Ausschuß mindestens ein Mitglied jeder im Landtag vertretenen Partei angehören muß. § 38 ist dabei sinngemäß anzuwenden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Ersten und Zweiten Schriftführer.

§ 51 Bgld. GL


(1) Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung eines Landtagsabgeordneten gemäß Artikel 24 Absatz 2 und 3 erster Satz L-VG, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des Artikels 24 Absatz 3 L-VG, Mitteilungen von Behörden gemäß Artikel 24 Absatz 5 L-VG sowie Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Landtages weist der Präsident des Landtages dem mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschuß (Immunitätsausschuß) sofort nach dem Einlangen zu.

(2) Über Auslieferungsbegehren hat der Ausschuß dem Landtag so rechtzeitig Bericht zu erstatten, daß dieser spätestens am vorletzten Tag der gemäß Artikel 24 Absatz 4 L-VG vorgesehenen achtwöchigen Frist hierüber abstimmen kann.

(2a) Bei den Sitzungen des Immunitätsausschusses ist lediglich die Anwesenheit der Ausschussmitglieder, des Landtagsdirektors und seines Stellvertreters zulässig.

(2b) Die Mitglieder der Landesregierung und die Präsidenten des Landtages sind verpflichtet, über Einladung des Obmannes (Obmann-Stellvertreters) des Immunitätsausschusses an den Sitzungen des Immunitätsausschusses zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen teilzunehmen. Der Immunitätsausschuss hat das Recht, Landesbedienstete zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen der Sitzungen des Immunitätsausschusses beizuziehen.

(3) Für den Fall, daß der Ausschuß nicht rechtzeitig Bericht erstattet, hat der Präsident des Landtages das Auslieferungsbegehren spätestens am vorletzten Tag der achtwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen.

§ 52 Bgld. GL Landesausschüsse


(1) Der Landtag kann zur Beratung allgemein bedeutsamer Angelegenheiten der Regierungspolitik Landesausschüsse einsetzen.

(2) Einem Landesausschuß gehören an: die sachlich zuständigen Mitglieder der Landesregierung, Mitglieder des Landtages und die Vorstände der sachlich zuständigen Abteilungen des Amtes der Landesregierung.

(3) Die Mitglieder des Landtages werden vom Landtag in den Landesausschuß nach dem Grundsatz der Verhältniswahl (§ 38 Absatz 2) entsendet.

(4) Ein Landesausschuß kann nach Bedarf Sachverständiger beiziehen. Diesen kommt ein Stimmrecht nicht zu.

(5) Die erstmalige Einberufung eines Landesausschusses und seine Konstituierung obliegen dem Präsidenten des Landtages. Er führt bis zur Wahl des Obmannes den Vorsitz.

(6) Der Landesausschuß wählt einen Obmann und so viele Obmann-Stellvertreter, als für notwendig erachtet werden.

(7) Ein Landesausschuß ist einzusetzen, wenn dies ein Mitglied der Landesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages beantragen.

(8) Über die Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses hat der Obmann einen schriftlichen Bericht an den Landtag zu erstatten. Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses, die aus dem Landtag entsendet sind, hat das Recht, einen besonderen schriftlichen Bericht zu erstatten. Nach erfolgter Berichterstattung und Beschluss desselben im Landtag gilt der Landesausschuss als aufgelöst.

(9) Die Bestimmungen über die Bildung der Ausschüsse und die Geschäftsbehandlung in den Ausschüssen (§§ 38 bis 49) sind im übrigen sinngemäß anzuwenden.

§ 53 Bgld. GL


Für die Einsetzung und das Verfahren der Untersuchungsausschüsse gilt die Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse des Burgenländischen Landtages (Anlage 1), die als Anlage 1 zu diesem Gesetz einen Bestandteil desselben bildet. Sofern diese Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt, kommen für das Verfahren die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung.

§ 54 Bgld. GL Einberufung


(1) Der Präsident des Landtages beruft den Landtag in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung und innerhalb der Tagung zu den einzelnen Sitzungen ein. Die ordentliche Tagung soll nicht vor dem 15. September beginnen und nicht länger als bis zum 1. August des folgenden Jahres währen. Der Präsident des Landtages kann den Landtag auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen.

(2) Wenn die Landesregierung oder mindestens ein Sechstel der Landtagsabgeordneten es verlangen, so hat der Präsident des Landtages den Landtag binnen einer Woche so einzuberufen, daß er innerhalb einer weiteren Woche zusammentreten kann. Sofern diese in die tagungsfreie Zeit fällt, hat der Präsident des Landtages zugleich auch eine außerordentliche Tagung einzuberufen. Das Verlangen auf Einberufung des Landtages ist schriftlich an den Präsidenten des Landtages zu richten und hat einen Vorschlag für die Tagesordnung zu enthalten. Richtet es sich auf die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen und dringlichen Anfragen, so ist kein Vorschlag für eine Tagesordnung erforderlich, jedoch ist der Gegenstand zu bezeichnen.

(3) Im Fall der Vorlage einer von der Landesregierung erlassenen Notverordnung (Artikel 50 Absatz 2 und 3 L-VG) hat der Präsident den Landtag, sobald das Hindernis für das Zusammentreten des Landtages weggefallen ist, für einen der folgenden acht Tage einzuberufen.

(4) Zeit und Tagesordnung der Sitzungen sind vom Präsidenten des Landtages schriftlich, wobei dies auch auf elektronischem Weg erfolgen kann, mindestens 24 Stunden vor der Sitzung den Landtagsabgeordneten und den Landtagsklubs mitzuteilen, es sei denn, daß außerordentliche Verhältnisse die Einhaltung der Frist nicht zulassen. Die Festsetzung der Tagesordnung entfällt in den Fällen des § 54 Abs. 2 letzter Satz.

§ 55 Bgld. GL


(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich. Die Sitzungen sind via Livestream im Internet zu übertragen.

(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Präsidenten des Landtages oder von mindestens einem Sechstel der anwesenden Landtagsabgeordneten verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.

(3) Die Vornahme von Ton- und Bildaufnahmen bedarf der Bewilligung des Präsidenten des Landtages.

§ 56 Bgld. GL


(1) Der Präsident des Landtages eröffnet die Sitzung zur anberaumten Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Landtagsabgeordneten.

(2) Der Präsident des Landtages stellt fest, ob die Landtagsabgeordneten in beschlußfähiger Anzahl anwesend sind. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, so hat der Präsident des Landtages die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen.

(3) Er bringt den Einlauf zur Kenntnis und macht die ihm sonst notwendig erscheinenden Mitteilungen. Insbesondere gibt er die Namen der entschuldigten Landtagsabgeordneten bekannt. Weitere Mitteilungen kann der Präsident des Landtages während der ganzen Sitzung vorbringen.

(3a) Die Bekanntgabe des Einlaufs sowie der Zuweisungen können an Stelle einer Verlesung zu Beginn einer Sitzung auch durch Aushang, digitalen Versand und Veröffentlichung im Internet erfolgen.

(4) Wenn gegen die Verhandlungsschrift der letzten Sitzung keine Einwendung erhoben wurde, erklärt sie der Präsident des Landtages als genehmigt.

(5) Der Präsident des Landtages gibt bekannt, dass die Tagesordnung versendet wurde und ob sie unverändert geblieben ist. Gegen diese Tagesordnung können nur sogleich nach Aufforderung des Präsidenten von jedem Landtagsabgeordneten Einwendungen erhoben oder Gegenanträge gestellt werden. Werden Gegenanträge gestellt, so sind diese schriftlich beim Präsidenten abzugeben. Wahlen und Bestellungen kann der Präsident des Landtages aus Eigenem auf die Tagesordnung setzen.

(6) Der Präsident des Landtages kann vor Verlesung der Tagesordnung eine Umstellung der Verhandlungsgegenstände vornehmen. Wird Einspruch erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Debatte.

(7) Auf Vorschlag des Präsidenten des Landtages oder auf Antrag eines Landtagsabgeordneten kann der Landtag mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Landtagsabgeordneten vor Verkündung des Überganges zur Tagesordnung beschließen, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder daß ein nicht auf der Tagesordnung stehender Verhandlungsgegenstand in Verhandlung genommen wird. Handelt es sich um einen Antrag eines Landtagsabgeordneten, so ist dieser in schriftlicher Form beim Präsidenten des Landtages einzubringen.

(8) Mit Verkündung des Überganges zur Tagesordnung durch den Präsidenten des Landtages tritt der Landtag in die Geschäftsbehandlung ein.

(9) Der Präsident des Landtages verkündet vor Schließung jeder Sitzung nach Möglichkeit Tag, Stunde und Tagesordnung der nächsten Sitzung. Wird eine Einwendung erhoben oder ein Gegenantrag gestellt, so entscheidet der Landtag. Über alle in einem solchen Fall erhobenen Einwendungen und Gegenanträge findet nur eine Debatte statt, in der der Präsident des Landtages die Redezeit eines jeden Redners bis auf fünf Minuten beschränken kann. Werden die Gegenanträge abgelehnt, so bleibt es bei dem Vorschlag des Präsidenten des Landtages.

(10) Der Landtag kann nur durch Beschluß vertagt werden. Die Wiedereinberufung erfolgt durch den Präsidenten des Landtages. Dieser ist verpflichtet, den Landtag sofort einzuberufen, wenn dies mindestens ein Sechstel der Landtagsabgeordneten, der Landeshauptmann oder die Landesregierung verlangen. Dieses Verlangen ist schriftlich beim Präsidenten des Landtages einzubringen.

§ 57 Bgld. GL Erste Lesung


(1) Die Debatte bei der ersten Lesung hat sich auf die Besprechung der allgemeinen Grundsätze der Vorlage oder des Antrages zu beschränken.

(2) Anträge dürfen bei dieser Debatte nur darüber gestellt werden, ob die Vorlage oder der Antrag einem schon bestehenden oder einem erst zu wählenden Ausschuß zugewiesen werden soll. Wird kein derartiger Antrag gestellt oder hat eine erste Lesung nicht stattgefunden, so verfügt der Präsident die Zuweisung.

(3) Selbständige Anträge von Ausschüssen werden nach § 23 behandelt.

(4) Eine Vorlage der Landesregierung wird nur dann in erste Lesung genommen, wenn dies vom Landtag beschlossen wird. Ein darauf abzielender Antrag muß spätestens in der nächsten Sitzung, nachdem die Vorlage verteilt worden ist, gestellt werden.

(5) Der selbständige Antrag eines Landtagsabgeordneten wird auf dessen Verlangen in erste Lesung genommen. Bei der ersten Lesung eines solchen Antrages erhalten der Antragsteller, bei mehreren Antragstellern verschiedener Parteien nur die von ihnen bezeichneten Antragsteller das Wort zur Begründung.

§ 58 Bgld. GL Fristsetzung


(1) Der Landtag kann auf Vorschlag des Präsidenten des Landtages oder auf Antrag eines Landtagsabgeordneten jederzeit - auch während der Verhandlung über einen Gegenstand im Ausschuß - dem Ausschuß eine Frist zur Berichterstattung setzen. Die Bekanntgabe eines diesbezüglichen Vorschlages durch den Präsidenten des Landtages oder die Stellung eines solchen Antrages hat vor Eingang in die Tagesordnung einer Sitzung schriftlich zu erfolgen. Die Abstimmung hierüber ist vom Präsidenten des Landtages nach Beendigung der Verhandlungen in dieser Sitzung vorzunehmen.

(2) Wenn es mindestens ein Drittel der Landtagsabgeordneten verlangt, darf die zur Berichterstattung gesetzte Frist einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.

§ 59 Bgld. GL Zweite Lesung


(1) Die zweite Lesung besteht aus der allgemeinen Debatte über die Vorlage als Ganzes (Generaldebatte) und den Beratungen über einzelne Teile der Vorlage (Spezialdebatte) sowie den Abstimmungen. Generaldebatte und Spezialdebatte werden unter einem abgeführt, wenn der Landtag auf Antrag des Berichterstatters nicht anderes beschließt.

(2) Die zweite Lesung darf in der Regel nicht vor Ablauf von 24 Stunden nach erfolgter Verteilung des Berichtes stattfinden (§ 36). Nur auf Grund eines Vorschlages des Präsidenten des Landtages und des darüber mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Landtagsabgeordneten gefaßten Beschlusses kann von der Vervielfältigung des Ausschußberichtes oder von der 24-stündigen Frist abgesehen werden.

(3) Nach Ablauf einer dem Ausschuß zur Berichterstattung gestellten Frist hat die zweite Lesung selbst dann zu beginnen, wenn ein schriftlicher Ausschußbericht nicht vorliegt und nur mündlich berichtet wurde.

(4) Sollte der Ausschuß auch nicht in der Lage sein, mündlich Bericht zu erstatten, so bestimmt der Präsident des Landtages den Berichterstatter.

§ 60 Bgld. GL Generaldebatte


(1) Werden Generaldebatte und Spezialdebatte getrennt durchgeführt, kann während der Generaldebatte der Antrag auf Vertagung, auf Rückverweisung an den Ausschuß oder auf Zuweisung an einen anderen Ausschuß schriftlich gestellt werden. Die Beschlußfassung über solche Anträge erfolgt am Schluß der Generaldebatte. Die Anträge sind beim Präsidenten des Landtages einzubringen.

(2) Am Schluß der Generaldebatte ist ferner darüber abzustimmen, ob der Landtag in die Spezialdebatte eingeht.

(3) Beschließt der Landtag, in die Spezialdebatte einzugehen, so folgt diese unmittelbar der Generaldebatte. Wird das Eingehen in die Spezialdebatte abgelehnt, ist die Vorlage verworfen.

§ 61 Bgld. GL Spezialdebatte


(1) Am Beginn der Spezialdebatte bestimmt der Präsident des Landtages, welche Teile der Vorlage für sich oder vereint zur Beratung und Beschlußfassung kommen. Hiebei hat er den Grundsatz zu beachten, daß die Teilung der Spezialdebatte in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erfolgt. Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet der Landtag ohne Debatte.

(2) Liegen mehrere Gesamtanträge vor, so beschließt der Landtag, welcher derselben der Spezialdebatte zugrunde zu legen ist.

(3) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Landtagsabgeordneten zu jedem einzelnen Teil, sobald die Spezialdebatte über ihn eröffnet ist, gestellt werden und sind, wenn sie von mindestens vier Landtagsabgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen. Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von vier Landtagsabgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten des Landtages durch Erheben von den Sitzen.

(4) Diese Anträge sind dem Präsidenten des Landtages und jedem Landtagsklub schriftlich zu überreichen. Der Beschlussantrag ist von einem der unterfertigten Landtagsabgeordneten zu verlesen.

(5) Dem Landtag steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuß zu verweisen und bis zur Erstattung eines neuerlichen Ausschußberichtes über die Vorlage die Verhandlung zu vertagen.

(6) Nach Beratung jedes Teiles der Vorlage hat die Abstimmung über denselben zu erfolgen. Der Landtag kann vor der Abstimmung beschließen, die Verhandlung zu vertagen oder den Verhandlungsgegenstand nochmals an den Ausschuß zu verweisen oder zur Tagesordnung überzugehen. Beschließt der Landtag, über den Verhandlungsgegenstand zur Tagesordnung überzugehen, ist die Vorlage verworfen.

§ 62 Bgld. GL Rückverweisung an den Ausschuß


(1) Werden Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem durchgeführt, sind die Bestimmungen des § 61 Absatz 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

(2) Auch wenn Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem durchgeführt werden, kann der Präsident des Landtages bestimmen, daß Teile der Vorlage für sich zur Debatte und Abstimmung kommen. Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet der Landtag ohne Debatte.

(3) Der Landtag kann vor jeder Abstimmung über die Vorlage beschließen, die Verhandlung zu vertagen, die Vorlage an den Ausschuß rückzuverweisen oder einem anderen Ausschuß zuzuweisen oder zur Tagesordnung überzugehen. Beschließt der Landtag, zur Tagesordnung überzugehen, ist die Vorlage verworfen.

§ 63 Bgld. GL Dritte Lesung


(1) Nachdem die Vorlage in zweiter Lesung beschlossen ist, wird die dritte Lesung, das ist die Abstimmung im ganzen, vorgenommen. Auf Vorschlag des Präsidenten des Landtages oder auf schriftlichen Antrag eines Landtagsabgeordneten kann der Landtag beschließen, daß die dritte Lesung nicht unmittelbar nach der zweiten Lesung durchgeführt, sondern auf einen späteren Zeitpunkt vertagt wird.

(2) In der dritten Lesung können nur Anträge auf Behebung von Widersprüchen, die sich bei der Beschlußfassung in zweiter Lesung ergeben haben, gestellt werden; ferner können Schreib-, Sprach- und Druckfehler richtiggestellt werden. Entschließungsanträge können in der dritten Lesung nicht mehr eingebracht werden.

(3) Eine Debatte über Anträge in der dritten Lesung ist nur zulässig, wenn es der Landtag im einzelnen Fall beschließt. Die Redezeit ist für jeden Redner bei einer solchen Debatte auf fünf Minuten beschränkt.

§ 64 Bgld. GL Wortmeldung und Wortergreifung


(1) Jene Landtagsabgeordneten, die zu einem in der Sitzung in Verhandlung stehenden Gegenstand zu sprechen wünschen, haben sich bei einem vom Präsidenten des Landtages zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten der Landtagsdirektion zu melden. Diese Meldung kann auch durch einen vom Klub hiezu bestimmten Landtagsabgeordneten erfolgen.

Wortmeldungen werden ab Beginn der Sitzung entgegengenommen.

(2) Die Landtagsabgeordneten gelangen in der Reihenfolge ihrer Anmeldung zu Wort. Von dieser Reihung kann aufgrund einer Vereinbarung in der Präsidialkonferenz abgewichen werden.

(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 76/2013)

(4) Jedem Redner steht es frei, sobald er zum Wort gelangt, einen anderen Landtagsabgeordneten sein Recht abzutreten; jedoch darf das Wort einem Redner, der über den Verhandlungsgegenstand schon zweimal gesprochen hat, nicht abgetreten werden.

(5) Wer, zur Rede aufgefordert, im Sitzungssaal nicht anwesend ist, verliert das Wort.

(6) Will der Präsident des Landtages als Redner das Wort ergreifen, so verläßt er seinen Präsidentensitz und nimmt ihn in der Regel erst nach Erledigung des Verhandlungsgegenstandes wieder ein.

(7) Die Berichterstatter der Ausschüsse und die übrigen Redner aus dem Landtag sprechen von Rednerbühnen aus. Nur in Angelegenheiten der Geschäftsbehandlung sowie in besonderen Fällen, in denen der Präsident des Landtages die Erlaubnis hiezu erteilt, sprechen die Landtagsabgeordneten von ihrem Platz aus.

(8) Die Mitglieder der Landesregierung sprechen, wenn sie sich gemäß § 19 zum Wort melden, von der Regierungsbank aus.

§ 65 Bgld. GL Tatsächliche Berichtigung


(1) Wenn sich im Lauf einer Verhandlung ein Landtagsabgeordneter zur tatsächlichen Berichtigung zum Wort meldet, hat ihm der Präsident des Landtages unmittelbar nach der nächsten Unterbrechung der Debatte oder wenn die Debatte noch an demselben Tag geschlossen wird, nach der Schlußrede des Berichterstatters das Wort zu erteilen. Eine tatsächliche Berichtigung hat mit der Wiedergabe der zu berichtigenden Behauptung zu beginnen und hat dieser Behauptung den berichtigten Sachverhalt gegenüberzustellen. Verstößt ein Redner gegen diese Bestimmung, ist ihm durch den Präsidenten das Wort zu entziehen.

(2) Eine tatsächliche Berichtigung darf die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.

(3) Eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung ist nur dann zulässig, wenn es sich um eine persönliche Angelegenheit des sich meldenden Landtagsabgeordneten handelt. Sie darf fünf Minuten nicht überschreiten.

(4) Ausnahmsweise kann der Präsident des Landtages nach eigenem Ermessen einem Redner auf dessen Ersuchen die für eine tatsächliche Berichtigung oder die Erwiderung darauf eingeräumte Redezeit erstrecken.

§ 66 Bgld. GL Wortmeldungen zur Geschäftsordnung


(1) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung und Anträge zur Geschäftsbehandlung können ohne Unterbrechung eines Redners jederzeit auch mündlich vorgebracht werden. Solche Anträge können vom Präsidenten des Landtages ohne Debatte zur Abstimmung gebracht werden. Läßt er eine Debatte zu, so kann er die Redezeit für jeden Redner auf fünf Minuten beschränken.

(2) Werden in der Debatte Anträge auf Absetzung von Verhandlungsgegenständen von der Tagesordnung, auf Vertagung, auf Zurückverweisung an den Ausschuss oder auf Zuweisung an einen anderen Ausschuss gestellt, so ist über diesen Antrag ohne weitere Debatte abzustimmen.

§ 67 Bgld. GL Redezeit


(1) Der Landtag kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages auf Vorschlag des Präsidenten des Landtages oder auf Antrag eines Landtagsabgeordneten sowohl für die Generaldebatte als auch für die Spezialdebatte beschließen, daß die Redezeit eines jeden Redners ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf. Der Beschluß ist ohne Debatte zu erfassen. Diese Beschränkung gilt nicht für den Berichterstatter.

(2) Auf weniger als 10 Minuten darf die Redezeit nicht herabgesetzt werden.

§ 68 Bgld. GL Schluß der Rednerliste


(1) Sobald zu einer Vorlage wenigstens zwei Debattenredner gesprochen haben, kann jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, der Antrag auf Schluß der Rednerliste gestellt werden, der vom Präsidenten des Landtages sofort zur Abstimmung zu bringen ist.

(2) Wird der Antrag auf Schluß der Rednerliste angenommen, so erhalten nur mehr die bereits vorgemerkten Redner der Reihe nach das Wort.

§ 69 Bgld. GL Schluß der Debatte


(1) Der Antrag auf Schluß der Debatte kann, nachdem wenigstens zwei Debattenredner gesprochen haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners gestellt werden und ist vom Präsidenten des Landtages ohne Unterstützungsfrage zur Abstimmung zu bringen.

(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 76/2013)

(3) Landtagsabgeordnete, die einen Abänderungsantrag stellen wollen, können, falls Schluss der Debatte beschlossen wurde, ihren Antrag sogleich nach ausgesprochenem Schluss dem Präsidenten des Landtages und jedem Landtagsklub übergeben. Der Präsident hat den Beschlussantrag dem Landtag mitzuteilen und wenn der Antrag nicht durch Unterfertigung gehörig unterstützt ist, die Unterstützungsfrage zu stellen.

(4) und (5) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 76/2013)

(6) Bei der Debatte über den Landesvoranschlag, ferner bei der zweiten Lesung von Verfassungsgesetzen muß von jeder Partei, die einen Landtagsabgeordneten in einen den Landesvoranschlag bzw. das Verfassungsgesetz vorberatenden Ausschuß entsendet hat, mindestens ein Redner zum Wort kommen können.

§ 70 Bgld. GL Reihung der Anträge


(1) Die Abstimmungen über verschiedene Anträge sind derart zu reihen, daß die wahre Meinung der Mehrheit des Landtages zum Ausdruck gelangt.

(2) Es werden daher in der Regel die abändernden Anträge vor dem Hauptantrag nach ihrem zeitlichen Einlangen zur Abstimmung gebracht.

(3) Nach Abschluß der Beratung verkündet der Präsident des Landtages den Eingang in das Abstimmungsverfahren. Er hat den Verhandlungsgegenstand, über den jeweils abgestimmt wird, genau zu bezeichnen.

(4) Jeder Landtagsabgeordnete kann einen Antrag auf Berichtigung der vom Präsidenten des Landtages ausgesprochenen Fassung und Ordnung der Anträge stellen, welcher, wenn der Präsident des Landtages dem Antrag nicht beitritt, nach der hierüber zu eröffnenden Debatte zur Abstimmung gebracht werden muß.

(5) Der Präsident des Landtages kann, wenn er die Gründe als ausreichend dargelegt erachtet, die Debatte für erledigt erklären. Er kann in der Debatte die Redezeit für jeden Redner bis auf fünf Minuten beschränken.

(6) Jeder Landtagsabgeordnete kann verlangen, daß über bestimmte Teile eines Antrages getrennt abgestimmt wird. Dieses Verlangen ist schriftlich einzubringen und das Abstimmungsansinnen ist genau bekannt zu geben.

(7) Es steht dem Präsidenten des Landtages auch frei, sofern er es zur Vereinfachung oder Klarstellung der Abstimmung oder zur Beseitigung unnötiger Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, vorerst einen grundsätzlichen Antrag zur Beschlußfassung zu bringen.

§ 71 Bgld. GL Beschlußfähigkeit und Beschlußerfordernisse


(1) Zu einem Beschluß des Landtages ist, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Landtagsabgeordneten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Ein Beschluß über Landesverfassungsgesetze und in einfachen Landesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen sowie über die Geschäftsordnung des Landtages oder deren Änderung bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen; dies gilt auch für die Genehmigung von Staatsverträgen mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten sowie von Vereinbarungen mit dem Bund oder mit anderen Ländern in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches, wenn durch diese das Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird.

(3) Hat die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluß des Landtages Einspruch erhoben, dann ist zur Wiederholung des Beschlusses die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten erforderlich.

(4) Zu einem Beschluß des Landtages, mit dem eine Anklage gegen Mitglieder der Landesregierung und die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe wegen Gesetzesverletzung erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten.

(5) Ein Mißtrauensantrag gegen den Präsidenten des Landtages kann gültig nur von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten gestellt werden. Ein Mißtrauensantrag gegen den Zweiten und Dritten Präsidenten kann gültig nur von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten jener Parteien gestellt werden, über deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden.

(6) Ein Beschluß, mit dem der Präsident abberufen wird, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden. Ein Beschluß, mit dem der Zweite und Dritte Präsident abberufen wird, kann nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Anzahl der Stimmen, bezogen auf die Zahl der Landtagsabgeordneten jener Parteien, über deren Wahlvorschlag sie gewählt wurde, gefaßt werden.

(7) Wurde der Zweite oder der Dritte Präsident in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt, kann ein Beschluß, mit dem ein so gewählter Präsident abberufen wird, gültig nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.

(8) Ein Misstrauensantrag gegen ein Mitglied der Landesregierung kann gültig nur von mindestens einem Drittel der Landtagsabgeordneten gestellt werden.

(9) Ein Beschluss mit dem ein Mitglied der Landesregierung abberufen wird, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden.

(10) (Anm: entfällt mit LGBl. Nr. 5/2015)

(11) Zu einem Beschluß auf Auflösung des Landtages ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten erforderlich.

§ 72 Bgld. GL


(1) Alle Landtagsabgeordneten haben ihr Stimmrecht auf dem ihnen zugewiesenen Sitzplatz persönlich auszuüben.

(2) Die Abgabe der Stimme darf nur durch Bejahung oder Verneinung der Anträge ohne Begründung stattfinden.

(3) Keinem in der Sitzung anwesenden Landtagsabgeordneten ist es gestattet, sich der Abstimmung zu enthalten.

(4) Wer bei einer Abstimmung nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben.

§ 73 Bgld. GL Abstimmung


(1) Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Aufstehen und Sitzenbleiben, außer der Präsident des Landtages ordnet ausdrücklich die Abstimmung durch Handerheben an.

(2) Der Präsident des Landtages kann jedoch nach eigenem Ermessen von vornherein, oder wenn ihm das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint, die namentliche Abstimmung anordnen. Wenn mindestens sechs Landtagsabgeordnete vor Eingang in das Abstimmungsverfahren die Durchführung einer namentlichen Abstimmung verlangen, ist diesem Verlangen ohne weiteres stattzugeben. Dieses Verlangen ist schriftlich vorzubringen.

(3) Jedem Landtagsabgeordneten steht es frei, vor jeder Abstimmung zu verlangen, daß der Präsident des Landtages die Zahl der für oder gegen den Antrag Stimmenden bekannt gibt.

(4) Bei einer namentlichen Abstimmung ist folgender Vorgang einzuhalten: Sobald die Abstimmung vom Präsidenten des Landtages angeordnet ist, haben die Landtagsabgeordneten ihre Plätze einzunehmen. Vom Präsidenten des Landtages bestimmte Bedienstete der Landtagsdirektion begeben sich zu den ihnen zugewiesenen Bankreihen und nehmen von jedem Landtagsabgeordneten dessen Stimmzettel in Empfang. Die Stimmzettel tragen die Namen der Landtagsabgeordneten und die Bezeichnung „ja“ oder „nein“. Die Stimmzettel sind in zwei verschiedenen Farben herzustellen, je nach dem sie auf „ja“ oder „nein“ lauten. Die Landtagsdirektion hat jedem Landtagsabgeordneten eine entsprechende Anzahl vorgedruckter Stimmzettel zur Verfügung zu stellen. Die mit der Abnahme der Stimmzettel beauftragten Bediensteten haben, sobald der Präsident des Landtages die Abstimmung für beendigt erklärt, jeder für sich die Stimmzählung vorzunehmen und deren Ergebnis dem Präsidenten des Landtages sofort mitzuteilen, der das Gesamtergebnis verkündet. Die Namen der Landtagsabgeordneten sind, je nach dem sie mit „ja“ oder „nein“ gestimmt haben, in das Wortprotokoll der Sitzung aufzunehmen.

(5) Auf Vorschlag des Präsidenten des Landtages oder auf schriftlichen Antrag von zehn Landtagsabgeordneten kann der Landtag eine geheime Abstimmung beschließen. Diese findet durch Abgabe von Stimmzetteln statt, die mit „ja“ oder „nein“ vorgedruckt sind. Die Landtagsabgeordneten werden namentlich aufgerufen. Die Abstimmenden werden gezählt, und jeder legt seinen Stimmzettel in eine gemeinsame Urne.

(6) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 74 Bgld. GL


(1) Jede Wahl wird im Landtag mit Stimmzetteln vorgenommen und mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden.

(2) Die Landtagsabgeordneten werden zur Hinterlegung des Wahlzettels in den Urnen namentlich aufgerufen und gezählt. Wer beim Aufruf seines Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich keinen Wahlzettel abgeben. Stimmt die Zahl der Wahlzettel mit der der wirklich Stimmenden nicht überein, so ist die Wahl zu wiederholen, falls die überzähligen Stimmen das Ergebnis der Wahl beeinflussen könnten.

(3) Leere Stimmzettel sind ungültig.

(4) Bei Wahlen gemäß § 5 Abs. 4 zweiter Satz, § 5 Abs. 5 zweiter Satz, § 38 Abs. 3, § 50a, § 50b und § 78 Abs. 1 Z 2 werden nur die Abgeordneten derjenigen Partei namentlich aufgerufen, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat.

§ 75 Bgld. GL Engere Wahl und Losentscheidung


(1) Wird bei der ersten Wahl die geforderte Stimmenmehrheit nicht erzielt, so wird in gleicher Weise eine zweite Wahl vorgenommen.

(2) Ergibt sich auch bei dieser nicht die geforderte Stimmenmehrheit, so findet die engere Wahl statt. In diese kommen diejenigen, welche bei der zweiten Wahl die meisten Stimmen erhielten, in der doppelten Anzahl der zu Wählenden.

(3) Haben bei der zweiten Wahl mehrere Bewerber gleichviele Stimmen, so entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt.

(4) Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das Los.

§ 76 Bgld. GL Amtliche Verhandlungsschrift


(1) Über jede Sitzung ist durch einen vom Präsidenten des Landtages bestimmten Bediensteten der Landtagsdirektion eine Verhandlungsschrift zu führen. Sie hat den zeitlichen Ablauf der Sitzungen, Mitteilungen des Präsidenten, Anträge zur Geschäftsorndung, die Verhandlungsgegenstände, das Ergebnis der Abstimmung und die gefaßten Beschlüsse zu enthalten.

(2) Die Verhandlungsschrift ist von den Schriftführern zu prüfen und in der Landtagsdirektion bis zur nächsten Sitzung, in welcher sie durch den Präsidenten des Landtages bestätigt wird, zur Einsicht der Landtagsabgeordneten aufzulegen.

(3) Bedenken gegen die Fassung oder den Inhalt der Verhandlungsschrift sind dem Präsidenten des Landtages außerhalb der Sitzung mitzuteilen. Findet er dieselben begründet, nimmt er die Berichtigung vor.

(4) Wenn der Präsident des Landtages die geforderte Berichtigung für nicht begründet hält, steht es dem Landtagsabgeordneten, welcher sie verlangt hat, frei, in der nächsten Sitzung einen schriftlichen Antrag auf Berichtigung zu stellen.

(5) Über eine unter Ausschluß der Öffentlichkeit abgehaltene Sitzung wird eine eigene Verhandlungsschrift verfaßt und noch in derselben Sitzung vorgelegt und genehmigt; ob sie veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit gefaßten Beschluß des Landtages ab.

§ 77 Bgld. GL Sitzungsberichte


(1) Über die öffentlichen Sitzungen des Landtages werden von Bediensteten der Landtagsdirektion an Hand von elektronischen Aufnahmen oder stenographischen Aufzeichnungen Sitzungsberichte (Wortprotokolle) verfasst und vervielfältigt herausgegeben. Sie haben die vollständige Darstellung der Verhandlungen zu enthalten. Der Wortlaut von Gesetzen ist nicht aufzunehmen, sondern nur ein entsprechender Hinweis.

(2) Jeder Redner erhält vor der Vervielfältigung seiner Ausführungen den Sitzungsbericht zwecks allfälliger Vornahme stilistischer Änderungen übermittelt. Werden innerhalb von acht Tagen keine Einwendungen erhoben, ist der Sitzungsbericht zu vervielfältigen. Werden Einwendungen erhoben und tritt der Präsident des Landtages diesen nicht bei, dann sind sie in ihrem vollen Wortlaut anzumerken.

(3) Änderungen im Text von Beschlüssen können auf gemeinsamen Beschluß der Präsidenten des Landtages zur Behebung von Formfehlern, stilistischen oder sinnstörenden Fehlern vorgenommen werden; für Gesetzesbeschlüsse gilt dies nur insoweit, als sie noch nicht verlautbart sind.

(4) Die im § 20 angeführten Verhandlungsgegenstände mit Ausnahme der Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Landtagsabgeordneten, der Ersuchen um Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Landtages und der Bittschriften und Eingaben werden als Beilagen zu den Wortprotokollen herausgegeben. Dasselbe gilt für die schriftlichen Anfragen und Anfragebeantwortungen sowie die Berichte der Ausschüsse bzw. Minderheitsberichte.

(5) Die Wortprotokolle und ihre Beilagen sind den Landtagsabgeordneten zuzumitteln.

§ 78 Bgld. GL


(1) Der Landes-Rechnungshofausschuss besteht aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter und sieben weiteren Mitgliedern. Diese werden vom Landtag aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bedachtnahme darauf, daß dem Landes-Rechnungshofausschuss mindestens ein Mitglied jeder im Landtag vertretenen Partei angehören muß, wie folgt gewählt:

1. a)

Der Obmann wird auf Vorschlag jener an Stimmen stärksten im Landtag vertretenen Partei gewählt, der kein Mitglied in der Landesregierung zukommt.

b)

Der Obmann-Stellvertreter wird auf Vorschlag der an Stimmen zweitstärksten im Landtag vertretenen Partei gewählt, der kein Mitglied in der Landesregierung zukommt.

c)

Ist nur eine Partei nicht in der Landesregierung vertreten, so wird der Obmann auf Vorschlag dieser und der Obmann-Stellvertreter auf Vorschlag der im Landtag an Stimmen schwächsten in der Landesregierung vertretenen Partei gewählt.

d)

Sind alle im Landtag vertretenen Parteien auch in der Landesregierung vertreten, dann wird der Obmann auf Vorschlag der im Landtag an Stimmen schwächsten Partei und der Obmann-Stellvertreter auf Vorschlag der im Landtag an Stimmen zweitschwächsten Partei gewählt.

2.

Für die Wahl des Obmannes und des Obmann-Stellvertreters und der sieben weiteren Mitglieder gelten im übrigen die Bestimmungen des § 38 sinngemäß.

3.

Für den Obmann, den Obmann-Stellvertreter sowie jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Landes-Rechnungshofausschuss wählt aus seiner Mitte einen Ersten und Zweiten Schriftführer.

(2) Erstattet eine Partei, der gemäß Absatz 1 Mitglieder im Landes-Rechnungshofausschuss zukommen, keinen oder nur einen ungültigen Wahlvorschlag, dann werden die betreffenden Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses auf Vorschlag der übrigen anspruchsberechtigten Parteien in der Reihenfolge absteigender Stimmenstärke mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Für den Fall, dass es keine stimmenschwächere Partei gibt oder erstattet auch diese keinen oder nur einen ungültigen Wahlvorschlag so geht das Wahlvorschlagsrecht auf die Parteien in aufsteigender Stimmenstärke über. In beiden Fällen werden die so gewählten Mitglieder denjenigen Parteien zugerechnet, denen nach dem Grundsatz der Verhältniswahl das Wahlvorschlagsrecht zugekommen wäre.

(3) Die Stellung eines Mitgliedes der Landesregierung ist mit der Stellung eines Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes des Landes-Rechnungshofausschusses unvereinbar.

(4) Der Landes-Rechnungshofausschuss ist nur dem Landtag verantwortlich. Seine Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aufgrund ihrer Tätigkeit im Landes-Rechnungshofausschuss bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist, wenn sie davon nicht vom Landes-Rechnungshofausschuss selbst entbunden sind.

(4a) Bei den Sitzungen des Landes-Rechnungshofausschusses ist lediglich die Anwesenheit der Ausschussmitglieder, des Landtagsdirektors und seines Stellvertreters sowie des Landesamtsdirektors zulässig.

(5) Die Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschuss behalten ihre Funktion, bis ein neugewählter Landtag den Landes-Rechnungshofausschuss gewählt hat. Der Landes-Rechnungshofausschuss ist in der ersten Sitzung des Landtages zu wählen.

(6) Die Sitzungen des Landes-Rechnungshofausschusses sind vertraulich. Der Landes-Rechnungshofausschuss kann durch einen mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßten Beschluß die Vertraulichkeit aufheben.

(7) Die Mitglieder der Landesregierung und die Präsidenten des Landtages sind verpflichtet, über Einladung des Obmannes (Obmann-Stellvertreters) des Landes-Rechnungshofausschusses an den Sitzungen des Landes-Rechnungshofausschusses zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen teilzunehmen. Der Direktor des Landes-Rechnungshofs hat an den Beratungen des Landes-Rechnungshofausschusses über die dem Landtag übermittelten Berichte des Landes-Rechnungshofs teilzunehmen; er hat das Recht, in den Beratungen des Ausschusses bei Behandlung dieser Berichte gehört zu werden und deren Inhalt kurz darstellen. Der Landes-Rechnungshofausschuss hat das Recht, Landesbedienstete zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen den Sitzungen des Landes-Rechnungshofausschusses beizuziehen.

§ 79 Bgld. GL Einberufung und Beschlussfähigkeit


(1) Der Landes-Rechnungshofausschuss ist nach Bedarf vom Obmann oder bei Verhinderung vom Stellvertreter, so einzuberufen, dass er in angemessener Frist zusammentreten kann. Er ist verpflichtet, den Ausschuss zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern des Landes-Rechnungshofausschusses verlangt oder vom Direktor des Landes-Rechnungshofes beantragt wird. Wenn der Obmann, bei Verhinderung der Stellvertreter, die Einberufung nicht fristgerecht vornimmt, ist diese vom Präsidenten des Landtages vorzunehmen. Diesem obliegt in diesem Fall die Festlegung der Tagesordnung (Abs. 3). Er ist verpflichtet Verlangen nach Abs. 3 nachzukommen.

(2) Der Landes-Rechnungshofausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Den Vorsitz führt der Obmann; im Fall seiner Verhinderung wird er von seinem Stellvertreter vertreten. Bei gleichzeitiger Verhinderung von Obmann und Stellvertreter obliegt die Vorsitzführung dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Mitglied des Ausschusses.

(3) Die Tagesordnung wird von jener Person festgelegt, welche zur Sitzung eingeladen hat. Mindestens zwei Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses können schriftlich bei dieser verlangen, dass ein Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung gesetzt wird. Dem Verlangen ist nachzukommen.

(4) Zur Anhörung der Bewerber für die Funktion des Direktors des Landes-Rechnungshofes durch die Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses hat der Präsident des Landtages einzuladen.

§ 80 Bgld. GL Ordnungsbefugnisse des Präsidenten des Landtages


(1) Der Präsident kann im Zuge der Beratungen auch während der Rede eines zur Teilnahme an den Beratungen Berechtigten das Wort ergreifen.

(2) Sobald der Präsident zu sprechen beginnt, hat der Redner seine Rede solange zu unterbrechen, bis der Präsident seine Ausführungen beendet hat, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann.

(3) Abweichungen vom Gegenstand ziehen den Ruf des Präsidenten „zur Sache“ nach sich. Nach dem dritten Ruf „zur Sache“ kann der Präsident dem Redner das Wort entziehen.

(4) Wurde einem Redner wegen Abweichung vom Gegenstand das Wort entzogen, so kann der Landtag ohne Debatte beschließen, daß er den Redner dennoch hören will.

(5) Wenn jemand, der zur Teilnehme an den Beratungen des Landtages berechtigt ist, den Anstand oder die Sitte verletzt oder beleidigende Äußerungen gebraucht, spricht der Präsident die Mißbilligung darüber durch den Ruf „zur Ordnung“ aus. Im besonderen kann der Präsident die Rede unterbrechen und einem Redner nach dem dritten Ruf „zur Ordnung“ das Wort entziehen.

(6) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Beratungen des Landtages berechtigt ist, Anlaß zum Ordnungsruf gegeben hat, kann dieser vom Präsidenten auch am Schluß derselben Sitzung oder am Beginn der nächsten Sitzung ausgesprochen werden.

(7) Ein Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ kann von jedem, der zur Teilnahme an den Beratungen berechtigt ist, vom Präsidenten verlangt werden. Der Präsident entscheidet hierüber endgültig.

§ 81 Bgld. GL Abordnungen


Abordnungen werden weder zu den Verhandlungen des Landtages noch seiner Ausschüsse zugelassen.

§ 82 Bgld. GL Änderung der Geschäftsorndung


Dieses Gesetz kann nur auf Grund von selbständigen Anträgen von Landtagsabgeordneten geändert werden. Solche Anträge sind nach Durchführung der ersten Lesung einer Ausschußberatung zu unterziehen. Der Ausschuß hat schriftlich Bericht zu erstatten.

§ 83 Bgld. GL Geschlechtsspezifische Bezeichnungen


Personenbezogene Bezeichnungen, die in diesem Gesetz nur in der männlichen Form verwendet werden, gelten für Frauen in ihrer jeweiligen weiblichen Form.

§ 84 Bgld. GL


(1) Dieses Gesetz tritt am 4. Oktober 1982 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 25. April 1924, betreffend die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages, LGBl. Nr. 27 i. d.g.F. außer Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig treten die Bestimmungen der §§ 28 D und 80 A des Gesetzes vom 25. April 1924, betreffend die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages, LGBl. Nr. 27 i. d.g.F. außer Kraft.

(4) Die Bestimmungen des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2005 treten mit Beginn der XIX. Gesetzgebungsperiode in Kraft.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 10, § 11 Abs. 4, §§ 13, 14 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 28a Abs. 1, § 29 Abs. 3, 4, 6, 6a, 7 und 9, § 30 Abs. 5, § 31 Abs. 6, § 31a Abs. 5, § 32 Abs. 2, die Überschrift zu § 34, § 34 Abs. 1, §§ 36, 40 Abs. 3 und 3a, § 45 Abs. 6, § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 4, § 56 Abs. 5, 7 und 10, § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 1, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 1 und 2, § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 2, § 70 Abs. 6, § 73 Abs. 2 und 5, §§ 78 und 79 sowie die Überschrift zu § 84 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 64 Abs. 3 und § 69 Abs. 2, 4 und 5.

(6) Für das Inkrafttreten der durch das Gesetz LGBl. Nr. 5/2015 eingefügten oder neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:

1.

§ 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 7 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

2.

§ 8 tritt mit Ablauf des Tages der Wahl des Landtages für die XXI. Gesetzgebungsperiode in Kraft und ist erstmals bei der Wahl der Landesregierung für die XXI. Gesetzgebungsperiode anzuwenden. Die Wahl der Mitglieder der Landesregierung in der XX. Gesetzgebungsperiode ist nach den bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 5/2015 geltenden Bestimmungen durchzuführen.

3.

§ 10 Abs. 3 und 6, § 17 Abs. 4 bis 6, § 20 Abs. 1, § 36, § 42 Abs. 6, § 53, § 71 Abs. 8, 9 und 10, § 74 Abs 1 und 4 sowie § 78 Abs. 1 Z 1 lit. a und lit. b treten mit Beginn der XXI. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.

(7) Für das Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2020 gilt Folgendes:

1.

die Änderungen des § 5, § 6 Abs. 2 und § 74 Abs. 4 treten mit Ablauf des Tages der Wahl des Landtages für die XXIII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft und sind erstmals bei der Wahl der Präsidenten für die XXIII. Gesetzgebungsperiode des Landtages anzuwenden.

2.

§ 10 Abs. 3 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Abweichend von § 10 Abs. 1 ist die Konstituierung eines Klubs für die XXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages nicht nur spätestens einen Monat vom Tag des ersten Zusammentritts des Landtages an gerechnet möglich, sondern zugleich auch binnen eines Monats ab der Kundmachung dieses Gesetzes LGBl. Nr. 43/2020.

3.

§ 10 Abs. 6, § 12 Abs. 6 und 9, § 14 Abs. 3, § 28 Abs. 2 und 3, § 28a, § 29 Abs. 5, § 31, § 35 Abs. 5, § 41 Abs. 1, § 51 Abs. 2a und 2b, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 3a, § 72 Abs. 1 und § 78 Abs. 4a treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) § 53 und Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 85 Bgld. GL (weggefallen)


§ 85 Bgld. GL (weggefallen) seit 07.02.2002 weggefallen.

Anlage

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages (Bgld. GL) Fundstelle


Gesetz vom 14. September 1981 über die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

StF: LGBl. Nr. 47/1981 (XIII. Wp. IA 147 AB 158)

Änderung

LGBl. Nr. 50/1993 (XVI. Gp. RV 285 AB 305)

LGBl. Nr. 44/1996 (XVI. Gp. RV 814 AB 824)

LGBl. Nr. 45/1998 (XVII. Gp. RV 376 AB 384)

LGBl. Nr. 49/2000 (XVII. Gp. RV 963 AB 966)

LGBl. Nr. 24/2002 (XVIII. Gp. IA 225 AB 233)

LGBl. Nr. 74/2005 (XVIII. Gp. RV 1107 AB 1126)

LGBl. Nr. 76/2013 (XX. Gp. IA 788 AB 845)

LGBl. Nr. 5/2015 (XX. Gp. IA 1119 AB 1125)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Burgenländische Landtag hat beschlossen:

 

Inhaltsverzeichnis

GESCHÄFTSORDNUNG DES BURGENLÄNDISCHEN LANDTAGES

I. EINBERUFUNG UND BILDUNG DES LANDTAGES

§ 1

Aufgaben des Landtages

§ 2

Verhandlungssprache

§ 3

Einberufung zur ersten Sitzung

§ 4

Angelobung der Landtagsabgeordneten

§ 5

Wahl der Präsidenten des Landtages

§ 6

Abberufung der Präsidenten des Landtages

§ 7

Vertretung der Präsidenten des Landtages

§ 8

Wahl der Mitglieder der Landesregierung

§ 9

Angelobung der Mitglieder der Landesregierung

§ 10

Landtagsklubs

§ 11

Präsidialkonferenz

 

II. GESCHÄFTSFÜHRUNG
DER PRÄSIDENTEN DES LANDTAGES UND LANDTAGSDIREKTION

 

§ 12

Geschäftsführung des Präsidenten des Landtages

§ 13

Gemeinsam auszuübende Rechte der Präsidenten des Landtages

§ 14

Landtagsdirektion

§ 15

Schriftführer und Ordner

 

III. RECHTE UND PFLICHTEN DER LANDTAGSABGEORDNETEN

§ 16

Hinterlegung des Wahlscheines, Sitz und Stimme

§ 17

Teilnahmepflicht

§ 18

Mandatsverlust

 

IV. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER DER LANDESREGIERUNG

§ 19

Teilnahmerecht und -pflicht

 

V. VERHANDLUNGSGEGENSTÄNDE DES LANDTAGES UND VERFAHREN

§ 20

Verhandlungsgegenstände

§ 21

Volksbegehren

§ 22

Selbständige Anträge von Landtagsabgeordneten

§ 23

Selbständige Anträge von Ausschüsse

§ 24

Dringlichkeitsanträge

§ 25

Vorlagen der Landesregierung

§ 25a

Notverordnungen der Landesregierung

§ 26

Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern

§ 27

Prüfungsaufträge an den Rechnungshof, Berichte des Rechnungshofes

§ 28

Überprüfung der Geschäftsführung der Landesregierung, Auskunftsrecht und Akteneinsicht

§ 28a

Wahrung des Datenschutzes

§ 29

Schriftliche Anfrage

§ 30

Dringliche Anfrage

§ 31

Kurze mündliche Anfrage

§ 31a

Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse

§ 32

Anfragen an den Präsidenten des Landtages und die Obmänner der Ausschüsse

§ 33

Anfechtung von Landesgesetzen

§ 34

Petitionen

§ 35

Entschließungen und Abhaltung von Enqueten

§ 36

Vervielfältigung und Verteilung von Verhandlungsunterlagen

§ 37

Sachliche Immunität

 

VI. BILDUNG DER AUSSCHÜSSE UND VERFAHREN

§ 38

Bildung der Ausschüsse

§ 39

Konstituierung der Ausschüsse

§ 40

Rechte und Pflichten des Obmannes

§ 41

Zutritt zu den Ausschußsitzungen

§ 42

Beiziehung von Nichtmitgliedern

§ 43

Vertrauliche Sitzungen

§ 44

Teilnahmepflicht und Erlöschen des Ausschussmandates

§ 45

Beschlußfähigkeit und Geschäftsbehandlung

§ 46

Berichterstattung der Ausschüsse

§ 47

Minderheitsberichte

§ 48

Entscheidung über Vorfragen

§ 49

Verhandlungsschrift

§ 50

Unterausschüsse

§ 50a

Hauptausschuß

§ 50b

Ausschuß für europäische Integration und grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Europa

§ 51

Immunitätsausschuß

§ 52

Landesausschüsse

§ 53

Untersuchungsausschüsse

 

VII.TAGUNGEN UND SITZUNGEN DES LANDTAGES

§ 54

Einberufung

§ 55

Öffentlichkeit

§ 56

Verlauf

 

VIII. GESCHÄFTSBEHANDLUNG IN DEN SITZUNGEN DES LANDTAGES

 

§ 57

Erste Lesung

§ 58

Fristsetzung

§ 59

Zweite Lesung

§ 60

Generaldebatte

§ 61

Spezialdebatte

§ 62

Rückverweisung an den Ausschuß

§ 63

Dritte Lesung

§ 64

Wortmeldung und Wortergreifung

§ 65

Tatsächliche Berichtigung

§ 66

Wortmeldungen zur Geschäftsordnung

§ 67

Redezeit

§ 68

Schluß der Rednerliste

§ 69

Schluß der Debatte

§ 70

Reihung der Anträge

§ 71

Beschlußfähigkeit und Beschlusserfordernisse

§ 72

Ausübung des Stimmrechtes

§ 73

Abstimmung

§ 74

Durchführung von Wahlen

§ 75

Engere Wahl und Losentscheidung

§ 76

Amtliche Verhandlungsschrift

§ 77

Sitzungsberichte

 

IX. GEBARUNGSKONTROLLE DES LANDES

§ 78

Landes-Rechnungshofausschuss

§ 79

Einberufung und Beschlussfähigkeit

 

X. ORDNUNGSBESTIMMUNGEN

§ 80

Ordnungsbefugnisse des Präsidenten des Landtages

§ 81

Abordnungen

 

XI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 82

Änderung der Geschäftsordnung

§ 83

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

§ 84

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anmerkung

LGBl. Nr. 45/1998, LGBl. Nr. 24/2002, LGBl. Nr. 74/2005, LGBl. Nr. 76/2013

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