§ 4 Bgld. GL Angelobung der Landtagsabgeordneten

Bgld. GL - Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Landtagsabgeordneten haben bei ihrem Eintritt in den Landtag über Aufforderung des Präsidenten des alten Landtages durch die Worte „Ich gelobe“ unverbrüchliche Treue der Republik Österreich und dem Burgenland, stete und volle Beachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

(2) Später eintretende Landtagsabgeordnete leisten über Aufforderung des Präsidenten des Landtages die Angelobung bei ihrem Eintritt.

In Kraft seit 04.10.1982 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Bgld. GL


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Bgld. GL selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Bgld. GL


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Bgld. GL


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Bgld. GL eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 Bgld. GL
§ 5 Bgld. GL