§ 63 Bgld. GL Dritte Lesung

Bgld. GL - Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Nachdem die Vorlage in zweiter Lesung beschlossen ist, wird die dritte Lesung, das ist die Abstimmung im ganzen, vorgenommen. Auf Vorschlag des Präsidenten des Landtages oder auf schriftlichen Antrag eines Landtagsabgeordneten kann der Landtag beschließen, daß die dritte Lesung nicht unmittelbar nach der zweiten Lesung durchgeführt, sondern auf einen späteren Zeitpunkt vertagt wird.

(2) In der dritten Lesung können nur Anträge auf Behebung von Widersprüchen, die sich bei der Beschlußfassung in zweiter Lesung ergeben haben, gestellt werden; ferner können Schreib-, Sprach- und Druckfehler richtiggestellt werden. Entschließungsanträge können in der dritten Lesung nicht mehr eingebracht werden.

(3) Eine Debatte über Anträge in der dritten Lesung ist nur zulässig, wenn es der Landtag im einzelnen Fall beschließt. Die Redezeit ist für jeden Redner bei einer solchen Debatte auf fünf Minuten beschränkt.

In Kraft seit 18.12.2013 bis 31.12.9999
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