§ 57 Bgld. GL Erste Lesung

Bgld. GL - Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Debatte bei der ersten Lesung hat sich auf die Besprechung der allgemeinen Grundsätze der Vorlage oder des Antrages zu beschränken.

(2) Anträge dürfen bei dieser Debatte nur darüber gestellt werden, ob die Vorlage oder der Antrag einem schon bestehenden oder einem erst zu wählenden Ausschuß zugewiesen werden soll. Wird kein derartiger Antrag gestellt oder hat eine erste Lesung nicht stattgefunden, so verfügt der Präsident die Zuweisung.

(3) Selbständige Anträge von Ausschüssen werden nach § 23 behandelt.

(4) Eine Vorlage der Landesregierung wird nur dann in erste Lesung genommen, wenn dies vom Landtag beschlossen wird. Ein darauf abzielender Antrag muß spätestens in der nächsten Sitzung, nachdem die Vorlage verteilt worden ist, gestellt werden.

(5) Der selbständige Antrag eines Landtagsabgeordneten wird auf dessen Verlangen in erste Lesung genommen. Bei der ersten Lesung eines solchen Antrages erhalten der Antragsteller, bei mehreren Antragstellern verschiedener Parteien nur die von ihnen bezeichneten Antragsteller das Wort zur Begründung.

In Kraft seit 04.10.1982 bis 31.12.9999
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