§ 49 Bgld. GL Verhandlungsschrift

Bgld. GL - Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Über die Sitzungen der Ausschüsse werden Verhandlungsschriften geführt, welche vom Vorsitzenden und vom Schriftführer gefertigt und vom ersteren der Landtagsdirektion übergeben werden. Die Protokollführung wird durch Bedienstete der Landtagsdirektion besorgt.

(2) In diesen Verhandlungsschriften sind die Namen aller anwesenden Mitglieder und Teilnehmer zu verzeichnen.

(3) Die Verhandlungsschriften enthalten alle im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, die gefaßten Beschlüsse und, wenn dies der Ausschuß beschließt, auch eine auszugsweise Darstellung der Verhandlungen.

(4) Eine Verhandlungsschrift gilt als genehmigt, wenn gegen ihre Fassung bis zur nächsten Sitzung des Ausschusses keine Einwendung erhoben wurde.

In Kraft seit 04.10.1982 bis 31.12.9999
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