Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2025
(1)Absatz einsDer Landtag kann auf Vorschlag des Präsidenten des Landtages oder auf Antrag eines Landtagsabgeordneten jederzeit - auch während der Verhandlung über einen Gegenstand im Ausschuss - dem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung setzen. Die Bekanntgabe eines diesbezüglichen Vorschlages durch den Präsidenten des Landtages oder die Stellung eines solchen Antrages hat vor Eingang in die Tagesordnung einer Sitzung schriftlich zu erfolgen. Die Abstimmung hierüber ist, sofern keine Debatte stattfindet, vom Präsidenten des Landtages nach Beendigung der Verhandlungen in dieser Sitzung vorzunehmen, findet eine Debatte statt, so erfolgt die Abstimmung nach Schluss dieser Debatte.
(2)Absatz 2Wenn es mindestens ein Drittel der Landtagsabgeordneten verlangt, darf die zur Berichterstattung gesetzte Frist einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.
(3)Absatz 3Fünf Abgeordnete können vor Eingang in die Tagesordnung schriftlich eine Debatte über Anträge gemäß Abs. 1 oder 2 verlangen. Kurze Debatten über einen Fristsetzungsantrag werden von einem Antragsteller bzw. einem Abgeordneten, der ein diesbezügliches Verlangen unterzeichnet hat, eröffnet, wobei dessen Redezeit drei Minuten beträgt. Danach kann jeder Klub einen Redner melden, dessen Redezeit auf drei Minuten beschränkt ist. Bei gleichzeitiger Wortmeldung richtet sich die Reihenfolge der Worterteilung nach der Stärke der Klubs. Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.Fünf Abgeordnete können vor Eingang in die Tagesordnung schriftlich eine Debatte über Anträge gemäß Absatz eins, oder 2 verlangen. Kurze Debatten über einen Fristsetzungsantrag werden von einem Antragsteller bzw. einem Abgeordneten, der ein diesbezügliches Verlangen unterzeichnet hat, eröffnet, wobei dessen Redezeit drei Minuten beträgt. Danach kann jeder Klub einen Redner melden, dessen Redezeit auf drei Minuten beschränkt ist. Bei gleichzeitiger Wortmeldung richtet sich die Reihenfolge der Worterteilung nach der Stärke der Klubs. Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.
(4)Absatz 4Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung (§ 65) finden keine Anwendung.Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung (Paragraph 65,) finden keine Anwendung.
(5)Absatz 5Debatten gemäß Abs. 3 finden nach Erledigung der Tagesordnung statt.Debatten gemäß Absatz 3, finden nach Erledigung der Tagesordnung statt.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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