§ 75 Bgld. GL Engere Wahl und Losentscheidung

Bgld. GL - Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Wird bei der ersten Wahl die geforderte Stimmenmehrheit nicht erzielt, so wird in gleicher Weise eine zweite Wahl vorgenommen.

(2) Ergibt sich auch bei dieser nicht die geforderte Stimmenmehrheit, so findet die engere Wahl statt. In diese kommen diejenigen, welche bei der zweiten Wahl die meisten Stimmen erhielten, in der doppelten Anzahl der zu Wählenden.

(3) Haben bei der zweiten Wahl mehrere Bewerber gleichviele Stimmen, so entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt.

(4) Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das Los.

In Kraft seit 04.10.1982 bis 31.12.9999
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