Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2025
(1)Absatz einsAnträge, die ohne Ausschussberatungen im Landtag zur Verhandlung gelangen sollen, sind als dringlich zu bezeichnen. Jeder Landtagsklub kann jährlich zwei dringliche Anträge stellen. Über diese Anzahl hinausgehende Anträge sind von wenigstens einem Viertel der Landtagsabgeordneten zu unterfertigen. Kein Landtagsabgeordneter darf mehr als zwei dringliche Anträge unterstützen, die in derselben Sitzung eingebracht werden. Dringlichkeitsanträge sind mindestens eine Stunde vor Beginn der Sitzung in der Landtagsdirektion einzubringen.
(2)Absatz 2Gesetzesanträge dürfen nicht im Dringlichkeitswege verhandelt werden.
(3)Absatz 3Dringlichkeitsanträge, die eine Entschließung, mit welcher der Landtag seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung Ausdruck geben will, beinhalten, sind nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch um 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung, von jenem Landtagsabgeordneten, der den Antrag als erster unterfertigt hat, mündlich zu begründen und anschließend hat darüber eine Debatte stattzufinden.
(4)Absatz 4Bei Dringlichkeitsanträgen, die keine Entschließung zum Inhalt haben, erhält der als erster Antragsteller unterfertige Landtagsabgeordnete nur zur Begründung der Dringlichkeit das Wort. Über die Dringlichkeit ist ohne Debatte abzustimmen. Wird dem Antrag die Dringlichkeit durch Beschluss zuerkannt, so ist nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch nach fünf Stunden, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung in die Verhandlungen über den Gegenstand selbst einzugehen. Wird diese abgelehnt, so ist der Antrag dem zuständigen Ausschuss zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zuzuweisen.
(5)Absatz 5Langen mehrere Anträge gemäß Absatz 3 oder 4 vor einer Sitzung des Landtages ein, so ist für die Reihenfolge deren Behandlung die Reihenfolge des Einlangens in der Landtagsdirektion maßgeblich, wobei mit dem ersten Antrag spätestens nach fünf Stunden zu beginnen ist.
(6)Absatz 6Über den Zeitpunkt des Beginns der Behandlung eines oder mehrerer Dringlichkeitsanträge gemäß Absatz 3 und 4 entscheidet der Präsident des Landtages.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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