§ 24 Bgld. GL Dringlichkeitsanträge

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.10.2005 bis 31.12.9999

Dringlichkeitsanträge

§ 24. (1) Anträge, welchedie ohne AusschußberatungAusschussberatungen im Landtag zur Verhandlung gelangen sollen, sind als dringlich zu bezeichnen und. Jeder Landtagsklub kann jährlich zwei dringliche Anträge stellen. Über diese Anzahl hinausgehende Anträge sind von wenigstens einem Viertel der Landtagsabgeordneten unterfertigt mindestens eine Stunde vor Beginn der Sitzung in der Landtagsdirektion einzubringenzu unterfertigen. Kein Landtagsabgeordneter darf mehr als zwei dringliche Anträge unterstützen, die in derselben Sitzung eingebracht werden. Dringlichkeitsanträge sind mindestens eine Stunde vor Beginn der Sitzung in der Landtagsdirektion einzubringen.

(2) GesetzesentwürfeGesetzesanträge dürfen nicht im Dringlichkeitswege verhandelt werden.

(3) Dringlichkeitsanträge sind, wenn der Präsident des Landtages keine andere Verfügung trifft oderdie eine Entschließung, mit welcher der Landtag nichts anderes beschließtseinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung Ausdruck geben will, erstbeinhalten, sind nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch um 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung, von jenem Landtagsabgeordneten, der den Antrag als erster unterfertigt hat, mündlich zu verhandeln. Es findet hierüber keinebegründen und anschließend hat darüber eine Debatte statt. Die Verhandlung hat jedoch spätestens um 16 Uhr zu beginnenstattzufinden.

(4) DerBei Dringlichkeitsanträgen, die keine Entschließung zum Inhalt haben, erhält der als erster Antragsteller unterfertigteunterfertige Landtagsabgeordnete erhält nur zur Begründung der Dringlichkeit das Wort. Über die Dringlichkeit ist ohne Debatte abzustimmen.

(5) Wird dem Antrag die Dringlichkeit durch BeschlußBeschluss zuerkannt, so ist nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch um 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung in die Verhandlungen über den Gegenstand selbst einzugehen.

(6) Wird die Dringlichkeitdiese abgelehnt, so ist der Antrag dem zuständigen AusschußAusschuss zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zuzuweisen.

(5) Langen mehrere Anträge gemäß Absatz 3 oder 4 vor einer Sitzung des Landtages ein, so ist für die Reihenfolge deren Behandlung die Reihenfolge des Einlangens in der Landtagsdirektion maßgeblich, wobei mit dem ersten Antrag spätestens um 15 Uhr zu beginnen ist

(6) Über den Zeitpunkt des Beginns der Behandlung eines oder mehrerer Dringlichkeitsanträge gemäß Absatz 3 und 4 entscheidet der Präsident des Landtages.

Stand vor dem 24.10.2005

In Kraft vom 04.10.1982 bis 24.10.2005

Dringlichkeitsanträge

§ 24. (1) Anträge, welchedie ohne AusschußberatungAusschussberatungen im Landtag zur Verhandlung gelangen sollen, sind als dringlich zu bezeichnen und. Jeder Landtagsklub kann jährlich zwei dringliche Anträge stellen. Über diese Anzahl hinausgehende Anträge sind von wenigstens einem Viertel der Landtagsabgeordneten unterfertigt mindestens eine Stunde vor Beginn der Sitzung in der Landtagsdirektion einzubringenzu unterfertigen. Kein Landtagsabgeordneter darf mehr als zwei dringliche Anträge unterstützen, die in derselben Sitzung eingebracht werden. Dringlichkeitsanträge sind mindestens eine Stunde vor Beginn der Sitzung in der Landtagsdirektion einzubringen.

(2) GesetzesentwürfeGesetzesanträge dürfen nicht im Dringlichkeitswege verhandelt werden.

(3) Dringlichkeitsanträge sind, wenn der Präsident des Landtages keine andere Verfügung trifft oderdie eine Entschließung, mit welcher der Landtag nichts anderes beschließtseinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung Ausdruck geben will, erstbeinhalten, sind nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch um 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung, von jenem Landtagsabgeordneten, der den Antrag als erster unterfertigt hat, mündlich zu verhandeln. Es findet hierüber keinebegründen und anschließend hat darüber eine Debatte statt. Die Verhandlung hat jedoch spätestens um 16 Uhr zu beginnenstattzufinden.

(4) DerBei Dringlichkeitsanträgen, die keine Entschließung zum Inhalt haben, erhält der als erster Antragsteller unterfertigteunterfertige Landtagsabgeordnete erhält nur zur Begründung der Dringlichkeit das Wort. Über die Dringlichkeit ist ohne Debatte abzustimmen.

(5) Wird dem Antrag die Dringlichkeit durch BeschlußBeschluss zuerkannt, so ist nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch um 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung in die Verhandlungen über den Gegenstand selbst einzugehen.

(6) Wird die Dringlichkeitdiese abgelehnt, so ist der Antrag dem zuständigen AusschußAusschuss zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zuzuweisen.

(5) Langen mehrere Anträge gemäß Absatz 3 oder 4 vor einer Sitzung des Landtages ein, so ist für die Reihenfolge deren Behandlung die Reihenfolge des Einlangens in der Landtagsdirektion maßgeblich, wobei mit dem ersten Antrag spätestens um 15 Uhr zu beginnen ist

(6) Über den Zeitpunkt des Beginns der Behandlung eines oder mehrerer Dringlichkeitsanträge gemäß Absatz 3 und 4 entscheidet der Präsident des Landtages.

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