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(2) Erstattet eine Partei, der gemäß Absatz 1 Mitglieder im Landes-Rechnungshofausschuss zukommen, keinen oder nur einen ungültigen Wahlvorschlag, dann werden die betreffenden Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses auf Vorschlag der übrigen anspruchsberechtigten Parteien in der Reihenfolge absteigender Stimmenstärke mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Für den Fall, dass es keine stimmenschwächere Partei gibt, oder erstattet auch diese keinen oder nur einen ungültigen Wahlvorschlag, so geht das Wahlvorschlagsrecht auf die Parteien in aufsteigender Stimmenstärke über. In beiden Fällen werden die so gewählten Mitglieder denjenigen Parteien zugerechnet, denen nach dem Grundsatz der Verhältniswahl das Wahlvorschlagsrecht zugekommen wäre.
(3) Die Stellung eines Mitgliedes der Landesregierung ist mit der Stellung eines Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes des Landes-Rechnungshofausschusses unvereinbar.
(4) Die Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, insofern sie davon nicht vom Landes-Rechnungshofausschuss selbst entbunden sind, wobei die näheren Bestimmungen durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen sind.
(5) Die Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses behalten ihre Funktion, bis ein neu gewählter Landtag den Landes-Rechnungshofausschuss gewählt hat. Der Landes-Rechnungshofausschuss ist in der ersten Sitzung des Landtages zu wählen.
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(2) Erstattet eine Partei, der gemäß Absatz 1 Mitglieder im Landes-Rechnungshofausschuss zukommen, keinen oder nur einen ungültigen Wahlvorschlag, dann werden die betreffenden Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses auf Vorschlag der übrigen anspruchsberechtigten Parteien in der Reihenfolge absteigender Stimmenstärke mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Für den Fall, dass es keine stimmenschwächere Partei gibt, oder erstattet auch diese keinen oder nur einen ungültigen Wahlvorschlag, so geht das Wahlvorschlagsrecht auf die Parteien in aufsteigender Stimmenstärke über. In beiden Fällen werden die so gewählten Mitglieder denjenigen Parteien zugerechnet, denen nach dem Grundsatz der Verhältniswahl das Wahlvorschlagsrecht zugekommen wäre.
(3) Die Stellung eines Mitgliedes der Landesregierung ist mit der Stellung eines Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes des Landes-Rechnungshofausschusses unvereinbar.
(4) Die Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, insofern sie davon nicht vom Landes-Rechnungshofausschuss selbst entbunden sind, wobei die näheren Bestimmungen durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen sind.
(5) Die Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses behalten ihre Funktion, bis ein neu gewählter Landtag den Landes-Rechnungshofausschuss gewählt hat. Der Landes-Rechnungshofausschuss ist in der ersten Sitzung des Landtages zu wählen.