§ 12 L-VerlautG § 12

Landes-Verlautbarungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 17. Feber 1993, LGBl Nr 75, über das Landesgesetzblatt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2002 außer Kraft.

(3) Die Abschnittsgliederungen, die §§ 7, 10 und 11 sowie die Bezeichnung "§ 12" in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der vorstehende Satz steht in Bezug auf § 7 Z 3 im Verfassungsrang.

(4) § 1 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Stand vor dem 11.07.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 11.07.2014

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 17. Feber 1993, LGBl Nr 75, über das Landesgesetzblatt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2002 außer Kraft.

(3) Die Abschnittsgliederungen, die §§ 7, 10 und 11 sowie die Bezeichnung "§ 12" in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der vorstehende Satz steht in Bezug auf § 7 Z 3 im Verfassungsrang.

(4) § 1 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

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