Das Amt der Landesregierung kann durch Kundmachung im Landesgesetzblatt berichtigen:
1.  | Abweichungen einer Verlautbarung vom Original der kundgemachten Rechtsvorschrift;  | |||||||||
2.  | Verstöße gegen die innere Einrichtung des Landesgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen Verlautbarungen, Angabe des Tages der Kundmachung udgl);  | |||||||||
3.  | (Verfassungsbestimmung) offenkundige Schreib- und Verweisungsfehler.  | |||||||||
Eine Berichtigung der Verlautbarung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der kundgemachten Rechtsvorschrift geändert würde.  | ||||||||||
    
    
    
    
    
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