§ 2 L-VerlautG § 2

L-VerlautG - Landes-Verlautbarungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Im Landesgesetzblatt sind kundzumachen:

a)

Gesetzesbeschlüsse des Landtages (Art. 22 Abs. 1 L-VG);

b)

Staatsverträge des Landes mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten (Art. 49 L-VG), die rechtsverbindlichen Inhalt haben oder ohne solchen vom Landtag die Genehmigung erhalten haben;

c)

Vereinbarungen des Landes mit dem Bund und mit anderen Ländern (Art. 50 L-VG), die die Genehmigung des Landtages erhalten haben, und Vereinbarungen zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden (Art. 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes);

d)

Verordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes mit Ausnahme der ausschließlich an unterstellte Dienststellen gerichteten allgemeinen Weisungen (Verwaltungsverordnungen) sowie solcher Verordnungen, für die gesetzlich eine andere Art der Kundmachung vorgesehen ist;

e)

Kundmachungen der Landesregierung über die Wiederverlautbarung von Landesgesetzen (Art. 27 L-VG);

f)

Kundmachungen des Landeshauptmannes über die Aufhebung verfassungswidriger Landesgesetze durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Landesgesetz verfassungswidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 140 Abs. 5 bis 7 B-VG; §§ 64 Abs. 2 und 65 VfGG);

g)

Kundmachungen des Landeshauptmannes bzw der Landesregierung über die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen des Landes, die im Landesgesetzblatt kundgemacht worden sind, durch den Verfassungsgerichtshof, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 140a Abs. 1 B-VG; § 66 VfGG);

h)

Kundmachungen des Landeshauptmannes über die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass keine Vereinbarung im Sinn des Art. 15a Abs. 1 oder 2 B-VG vorliegt (Art. 138a B-VG), wenn die Vereinbarung im Landesgesetzblatt kundgemacht worden ist;

i)

Kundmachungen der Landesregierung über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG; §§ 60 Abs. 2 und 61 VfGG);

j)

Kundmachungen der Landesregierung über die Aufhebung einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Landesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine solche Kundmachung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 139a B-VG; § 61b VfGG);

k)

Kundmachungen des Landeshauptmannes über die Kündigung von Staatsverträgen und Vereinbarungen, die im Landesgesetzblatt kundgemacht worden sind;

l)

Kundmachungen des Amtes der Landesregierung über die Berichtigung von Verlautbarungen im Landesgesetzblatt (§ 7).

(2) Im Landesgesetzblatt können außerdem kundgemacht werden:

a)

andere als die im Abs. 1 lit. b genannten Staatsverträge des Landes mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten;

b)

andere als die im Abs. 1 lit. c genannten Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern;

c)

andere als die im Abs. 1 genannten Kundmachungen der Landesregierung oder des Landeshauptmannes, die rechtsverbindlichen Inhalt haben.

In Kraft seit 01.04.2005 bis 31.12.9999
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