§ 2 L-VerlautG

L-VerlautG - Landes-Verlautbarungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2025
  1. (1)Absatz einsIm Landesgesetzblatt sind kundzumachen:
    1. a)Litera aGesetzesbeschlüsse des Landtages (Art 22 Abs 1 L-VG);Gesetzesbeschlüsse des Landtages (Artikel 22, Absatz eins, L-VG);
    2. b)Litera bStaatsverträge des Landes mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten (Art 49 L-VG), die rechtsverbindlichen Inhalt haben oder ohne solchen vom Landtag die Genehmigung erhalten haben;Staatsverträge des Landes mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten (Artikel 49, L-VG), die rechtsverbindlichen Inhalt haben oder ohne solchen vom Landtag die Genehmigung erhalten haben;
    3. c)Litera cVereinbarungen des Landes mit dem Bund und mit anderen Ländern (Art 50 L-VG), die die Genehmigung des Landtages erhalten haben, und Vereinbarungen zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden (Art 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes);Vereinbarungen des Landes mit dem Bund und mit anderen Ländern (Artikel 50, L-VG), die die Genehmigung des Landtages erhalten haben, und Vereinbarungen zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden (Artikel eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes);
    4. d)Litera dVerordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes mit Ausnahme der ausschließlich an unterstellte Dienststellen gerichteten allgemeinen Weisungen (Verwaltungsverordnungen) sowie solcher Verordnungen, für die gesetzlich eine andere Art der Kundmachung vorgesehen ist;
    5. e)Litera eKundmachungen der Landesregierung über die Wiederverlautbarung von Landesgesetzen (Art 27 L-VG);Kundmachungen der Landesregierung über die Wiederverlautbarung von Landesgesetzen (Artikel 27, L-VG);
    6. f)Litera fKundmachungen des Landeshauptmannes über die Aufhebung verfassungswidriger Landesgesetze durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Landesgesetz verfassungswidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 140 Abs 5 bis 7 B-VG; §§ 64 Abs 2 und 65 VfGG);Kundmachungen des Landeshauptmannes über die Aufhebung verfassungswidriger Landesgesetze durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Landesgesetz verfassungswidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Artikel 140, Absatz 5 bis 7 B-VG; Paragraphen 64, Absatz 2 und 65 VfGG);
    7. g)Litera gKundmachungen des Landeshauptmannes bzw der Landesregierung über die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen des Landes, die im Landesgesetzblatt kundgemacht worden sind, durch den Verfassungsgerichtshof, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art 140a Abs 1 B-VG; § 66 VfGG);Kundmachungen des Landeshauptmannes bzw der Landesregierung über die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen des Landes, die im Landesgesetzblatt kundgemacht worden sind, durch den Verfassungsgerichtshof, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Artikel 140 a, Absatz eins, B-VG; Paragraph 66, VfGG);
    8. h)Litera hKundmachungen des Landeshauptmannes über die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass keine Vereinbarung im Sinn des Art 15a Abs. 1 oder 2 B-VG vorliegt (Art 138a B-VG), wenn die Vereinbarung im Landesgesetzblatt kundgemacht worden ist;Kundmachungen des Landeshauptmannes über die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass keine Vereinbarung im Sinn des Artikel 15 a, Absatz eins, oder 2 B-VG vorliegt (Artikel 138 a, B-VG), wenn die Vereinbarung im Landesgesetzblatt kundgemacht worden ist;
    9. i)Litera iKundmachungen der Landesregierung über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 139 Abs 5 und 6 B-VG; §§ 60 Abs 2 und 61 VfGG);Kundmachungen der Landesregierung über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Artikel 139, Absatz 5 und 6 B-VG; Paragraphen 60, Absatz 2 und 61 VfGG);
    10. j)Litera jKundmachungen der Landesregierung über die Aufhebung einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Landesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine solche Kundmachung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art 139a B-VG; § 61b VfGG);Kundmachungen der Landesregierung über die Aufhebung einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Landesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine solche Kundmachung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Artikel 139 a, B-VG; Paragraph 61 b, VfGG);
    11. k)Litera kKundmachungen des Landeshauptmannes über die Kündigung von Staatsverträgen und Vereinbarungen, die im Landesgesetzblatt kundgemacht worden sind;
    12. l)Litera lKundmachungen des Amtes der Landesregierung über die Berichtigung von Verlautbarungen im Landesgesetzblatt (§ 7);Kundmachungen des Amtes der Landesregierung über die Berichtigung von Verlautbarungen im Landesgesetzblatt (Paragraph 7,);
    13. m)Litera mVerordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden mit Ausnahme interner allgemeiner Weisungen (Verwaltungsverordnungen) und solcher Verordnungen, für die gesetzlich eine andere Art der Kundmachung vorgesehen ist.
  2. (1a)Absatz eins aVerordnungen nach Abs 1 lit m sind von den Bezirksverwaltungsbehörden unverzüglich dem Amt der Landesregierung zur Kundmachung zu übermitteln.Verordnungen nach Absatz eins, Litera m, sind von den Bezirksverwaltungsbehörden unverzüglich dem Amt der Landesregierung zur Kundmachung zu übermitteln.
  3. (2)Absatz 2Im Landesgesetzblatt können außerdem kundgemacht werden:
    1. a)Litera aandere als die im Abs 1 lit. b genannten Staatsverträge des Landes mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten;andere als die im Absatz eins, Litera b, genannten Staatsverträge des Landes mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten;
    2. b)Litera bandere als die im Abs 1 lit. c genannten Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern;andere als die im Absatz eins, Litera c, genannten Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern;
    3. c)Litera candere als die im Abs 1 genannten Kundmachungen der Landesregierung oder des Landeshauptmannes, die rechtsverbindlichen Inhalt haben.andere als die im Absatz eins, genannten Kundmachungen der Landesregierung oder des Landeshauptmannes, die rechtsverbindlichen Inhalt haben.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.08.2025
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