§ 11 L-VerlautG § 11

L-VerlautG - Landes-Verlautbarungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Die Bestimmungen des 1. Abschnitts mit Ausnahme des § 1 Abs 3 und des § 2 gelten in Bezug auf die Salzburger Landes-Zeitung mit den Maßgaben, dass

1.

an die Stelle des Landesgesetzblattes die Salzburger Landes-Zeitung tritt;

2.

sich die Verpflichtung gemäß § 4 Abs 2 zweiter Satz auf alle Verlautbarungen in der Salzburger Landes-Zeitung zwischen dem 19. Oktober 1945 und dem 31. Dezember 2011 bezieht;

3.

§ 5 Abs 1 sich auf alle nicht im Landesgesetzblatt kundzumachenden Verlautbarungen bezieht.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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